Eine neue bildungspolitische Initiative: Einführung von Ethikunterricht in Hamburg. Mit einem Seitenblick auf bekenntnisfreie Schulen in Niedersachsen

Weltanschauungsrecht Aktuell | Nummer 11 | 2. Mai 2025
Von Hartmut Kreß
Es ist das Recht, das die Weltanschauungsfreiheit regelt. Das Grundrecht auf Weltanschauungsfreiheit (Kernvorschrift: Art. 4 Abs. 1, 2 GG) schützt den Menschen, sich frei zu einer Weltanschauung zu bekennen und einer religiösen oder nichtreligiösen weltanschaulichen Gemeinschaft beizutreten. Jeder ist aber auch frei, das ohne Diskriminierung nicht zu tun, aus einer Weltanschauungsgemeinschaft auszutreten oder in eine andere überzuwechseln. Dabei geht es nicht um eine auch in der rechtlichen Wertung positive oder negative Freiheit, sondern lediglich um Aspekte ein- und derselben Freiheit.
Warum ein Institut? Im Grundgesetz ist zwar das Gebot der Neutralität des Staates in Fragen der Weltanschauung (religiöser wie nichtreligiöser Art) fest verankert. Es wird jedoch in Politik, Gesetzgebung, Rechtsprechung und Verwaltung vielfach missachtet. Um Abhilfe zu schaffen, bringt das Institut Juristinnen und Juristen zusammen. Das ifw ist politisch unabhängig, überparteilich und nicht gewerblich orientiert.
Was wir tun? In unseren Aktivitäten verbinden wir rechtswissenschaftliche Forschung und populärwissenschaftliche Aufklärung mit rechtspolitischen Forderungen. Wir machen Missstände öffentlich, erstellen Gutachten zur juristischen Aufarbeitung und begleiten Betroffene in richtungsweisenden Gerichtsprozessen.
Was wollen wir erreichen? Nur ein weltanschaulich neutraler Staat kann gewährleisten, dass seine Bürgerinnen und Bürger in Freiheit und Gleichheit leben können und nicht aufgrund ihrer Weltanschauung diskriminiert werden. Das Recht auf Weltanschauungsfreiheit umfasst die Religionsfreiheit. Keine Weltanschauungsgemeinschaft darf über oder neben dem Gesetz stehen. In der Bundesrepublik Deutschland dürfen nur die Grundrechte und die Verfassungsprinzipien des freiheitlich-demokratischen Rechtsstaats gelten. Wir wollen, dass der Staat seine Rechtsnormen konsequent gegenüber allen religiösen und nichtreligiösen Weltanschauungsgemeinschaften durchsetzt. Dabei arbeiten wir ungeachtet der unterschiedlichen religiösen oder nichtreligiösen Vorverständnisse mit all denjenigen zusammen, die für rational begründete, evidenzbasierte, gerechte und neutrale Rechtsnormen eintreten. Weiteres in unserem Leitbild.
Weltanschauungsrecht Aktuell | Nummer 11 | 2. Mai 2025
Von Hartmut Kreß
In dem Fall der heute 38-jährigen Klägerin und damaligen Messdienerin aus Köln hat das Landgericht einen für sie – und letztlich für alle Missbrauchsopfer – günstigen Hinweis- und Beweisbeschluss erlassen. In der Klageschrift hat sie dargelegt, dass sie von einem ehrenamtlichen Leiter einer Messdienergruppe über vier Jahre lang missbraucht worden sei. Der Betreuer sei damals 18 Jahre alt gewesen sein und habe eine Gruppe von Kindern im Alter von sechs bis zehn Jahren betreut. Die Klägerin selbst sei zu Beginn der Taten sechs Jahre alt gewesen.
Mit Urteil vom 25.04.2025 hat das Gericht entschieden, dass das Bistum Essen dem Kläger Wilfried Fesselmann für den durch den damaligen Kaplan Peter H. erlittenen sexuellen Missbrauch alle entstandenen materiellen Schäden ersetzen muss.
Im Berliner Abgeordnetenhaus beantragt die Grünen-Fraktion die Abschaffung des Neutralitätsgesetzes. Das Gesetz behindere "den Zugang von Frauen, die sich für das Tragen eines Kopftuches entschieden haben, zu Berufen im öffentlichen Dienst und macht dies teilweise unmöglich."
Bereits am ersten Verhandlungstag vor dem LG Essen hat das Gericht entschieden, dass dem Kläger wegen der erlittenen Missbrauchshandlung Schmerzensgeld vom beklagten Bistum Essen zusteht. Einzig die Höhe steht noch aus.
Im Fall der Melanie F., die als Kind und Jugendliche von dem seinerzeitigen Priester und gleichzeitigen Pflegevater Hans Ue. nicht nur jahrelang schwer sexuell missbraucht wurde, sondern darüber hinaus wurde bei ihr unter dem Vorwand einer gynäkologischen Untersuchung heimlich ein Schwangerschaftsabbruch von einem Frauenarzt vorgenommen, wird morgen, am 25.03.2025 weiterverhandelt. Das Erzbistum Köln sieht sich weiterhin nicht in der Haftung.