BVerfG (1 BvF 1–6/74): Schwangerschaftsabbruch I

Der Embryo ist ein selbständiges Rechtsgut, das unter dem Schutz der Verfassung steht, Art. 2 II 1 und 1 I GG. Der Staat muss ihn, aber auch die Mutter schützen. Dabei hat der Schutz der Leibesfrucht grundsätzlich Vorrang vor dem Selbstbestimmungsrecht der Schwangeren. Der Gesetzgeber muss aber nicht in jedem Fall strafrechtlichen Schutz geben. Es kommt darauf an, dass die Gesamtheit der Maßnahmen zum Schutz des Embryos einen ausreichenden tatsächlichen Schutz gewährleistet. Nicht nur bei Leibes- und Lebensgefahr für die Schwangere, sondern auch bei ähnlichen schwerwiegenden unzumutbaren Belastungen kann der Schwangerschaftsabbruch straffrei bleiben. Dieser Verpflichtung ist der Gesetzgeber nicht ausreichend nachgekommen.

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