"Wenn der Staat Einzelne oder Gruppen zu Verfolgungsmaßnahmen anregt oder derartige Handlungen unterstützt, billigt oder tatenlos hinnimmt und damit dem Betroffenen den erforderlichen Schutz versagt, weil er hierzu nicht willens oder nicht in der Lage ist, können auch "private" Handlungen als "politische" Verfolgung im Sinne des Art. 16 Abs. 2 Satz 2 GG anzusehen sein. Insbesondere die faktische Einheit von Staat und Staatspartei oder von Staat und Staatsreligion kann es rechtfertigen, dem Staat Verfolgungsmaßnahmen von Angehörigen der Staatspartei oder der Staatsreligion gegenüber Personen zuzurechnen, die einer anderen politischen Überzeugung zuneigen oder anderen Glaubens sind. Bei den Ausschreitungen orthodoxer Moslems gegen Ahmadis während des Pogroms in Pakistan im Jahre 1974 war nach den Feststellungen der Verwaltungsgerichte eine derartige Substitutenstellung des pakistanischen Staats gegeben. Für die Asylgesuche der Beschwerdeführer ist daher nicht ausschlaggebend, dass die dort geschilderten Ereignisse nicht unmittelbar auf Anordnungen staatlicher Stellen beruhten, sondern von andersgläubigen Mitbürgern ausgelöst wurden."
Wenn sich die politische Lage im Heimatland zwischenzeitlich geändert hat, so gilt:
"Die Zumutbarkeit einer Rückkehr wird, wenn sich Verfolgungsmaßnahmen bereits früher in der Person des Asylsuchenden verwirklicht haben, nicht zuletzt davon bestimmt, ob eine Wiederholungsgefahr besteht. Mit der Gewährleistung des Art. 16 Abs. 2 Satz 2 GG ist es nicht zu vereinbaren, einen Menschen, der schon einmal von Verfolgungsmaßnahmen betroffen war, wiederum der Zugriffsmöglichkeit des Verfolgerstaats auszusetzen, es sei denn, er kann vor erneuter Verfolgung hinreichend sicher sein. Es widerspräche dem humanitären Charakter des Asyls, einem Asylsuchenden, der das Schicksal der Verfolgung bereits einmal erlitten hat, das Risiko einer Wiederholung aufzubürden."