BVerfG (1 BvR 16/66): konfessionsverschiedene Ehe – Andersbehandlung als glaubensverschiedene Ehe
Das Grundgesetz gebietet nicht, den in einer konfessionsverschiedenen Ehe lebenden Ehegatten, die für die Einkommensteuer die Zusammenveranlagung gewählt haben, die Möglichkeit einzuräumen, für die Kirchensteuer die getrennte Veranlagung zu wählen. Die Eheleute wurden zusammen veranlagt, da sie keine getrennte Veranlagung gewählt hatten.