BVerfG (1 BvR 346/61): Neuapostolische Kirche K. d. ö. R, Gebührenfreiheit

Das Kostengesetz von NRW ist wegen Art. 3 I GG so auszulegen, dass die Neuapostolische Kirche des Landes als Körperschaft des öffentlichen Rechts Gebührenfreiheit genießt.

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