Die Gründe nehmen weitgehend auf die Ba-Wü betreffende Entscheidung (E 41, 29) Bezug. So wird wiederholt, dem Landesgesetzgeber sei die Einführung christlicher Bezüge bei der Gestaltung der öffentlichen Pflichtschule nicht schlechthin verboten, möge auch eine Minderheit der Erziehungsberechtigten keine religiöse Erziehung ihrer Kinder wünschen. Bei verfassungskonformer Auslegung sei die gesetzliche Schulform mit Art. 4 und Art. 6 II GG vereinbar. Es gelte das Toleranzgebot, die religiösen Empfindungen aller seien zu beachten.
"Dieses Toleranzgebot verhindert ein Absolutsetzen christlicher Glaubensinhalte außerhalb des Religionsunterrichts und gewährleistet eine angemessene Mitberücksichtigung anderer religiöser und weltanschaulicher Auffassungen, für welche die Schule offenzubleiben hat. Dadurch wird einer Isolierung andersdenkender Minderheiten vorgebeugt, wie sie etwa in einer rein bikonfessionellen Schule befürchtet werden könnte."
"Ein durch spezifisch christliche Glaubensinhalte geprägtes Erziehungsziel ist weder in der Bayerischen Verfassung noch in den Schulgesetzen festgelegt."
"Es wäre auch nicht Sache des religiös-weltanschaulich neutralen Staates, darüber zu befinden, welches die grundsätzlichen und übereinstimmenden Glaubensinhalte der verschiedenen christlichen Bekenntnisse sind. Man kann daher unter den Grundsätzen im Sinne von Art. 135 Satz 2 BV und Art. 7 Abs. 1 VoSchG in Achtung der religiös-weltanschaulichen Gefühle Andersdenkender die Werte und Normen verstehen, die, vom Christentum maßgeblich geprägt, auch weitgehend zum Gemeingut des abendländischen Kulturkreises geworden sind."
Bekenntnismäßig nicht gebundene Lehrer dürfen nach BVerfG nicht benachteiligt werden.