BVerfGE (1 BvR 59/56): Glaubensabwerbung, Tabakfall

Das Grundrecht der Glaubensfreiheit erlaubt auszusprechen und auch zu verschweigen, dass und was man glaubt oder nicht glaubt. Die Glaubensfreiheit umfasst auch die Werbung für den eigenen Glauben wie die Abwerbung von einem fremden Glauben. Wer einem anderen für die Lösung von seinem Glauben unter Ausnutzung besonderer Verhältnisse Genussmittel verspricht, genießt hierfür nicht den Schutz der Glaubensfreiheit.

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