BVerfG (2 BvR 208/76): St. Marien-Krankenhaus, Krankenhausgesetz NRW

In den sehr umfangreichen Leitsätzen wird u.a. ausgeführt, der Wechselwirkung zwischen den eigenen Angelegenheiten der Kirchen und gesetzlichen Einschränkungen im Rahmen des Art. 137 III 1 WRV sei nicht nur durch Güterabwägung Rechnung zu tragen, sondern dem in Art. 4 GG wurzelnden Einverständnis der Kirchen sei "ein besonderes Gewicht beizumessen".

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