Kreuz in Amtsräumen

I. Grundwiderspruch

Das christliche Hauptsymbol als Ausstattungsgegenstand in staatlichen und anderen Amtsräumen der öffentlichen Hand, insbesondere kommunalen wie Ratssälen, Krankenhäusern, Gerichtssälen und Gefängnissen ist in großen Teilen der Bundesrepublik, oft flächendeckend, verbreitet. Das kommt auch in zahllosen Zeitungs- und Fernsehberichten sowie Filmen, auch Gerichtsreportagen, zum Ausdruck, in denen das Kreuzsymbol gern auffällig oder zwangsläufig ins Bild gesetzt wird. Dieser nur selten problematisierte Tatbestand ist nicht einfach folkloristisch, sondern deswegen erstaunlich, weil er in unauflösbarem Widerspruch zur rechtlichen Verfasstheit der Bundesrepublik Deutschland steht. Die Bundesrepublik ist unbestritten ein Staat, der sich nicht religiös definiert, dessen Staatszweck rein weltlich ist und in dem (theoretisch) alle Bürger unabhängig von ihrer religiös-weltanschaulichen Einstellung gleiche Rechte haben. Der Staat muss insoweit neutral, d. h. schlicht unparteilich sein. Er muss zu allen derartigen Richtungen gleiche Distanz wahren bzw. sie ggf. nach gleichen Kriterien fördern. Das alles ist an sich selbstverständlich und wird von Juristen so gut wie nie generell bestritten. Das Neutralitätsgebot ist in der praktischen Handhabung manchmal schwierig, ergibt sich aber im Grundsatz eindeutig aus dem gesamten Komplex der religionsrechtlichen Regelungen des GG. Es ist abzuleiten aus den Art. 3 III, 4 I, 33 III GG sowie Art. 136 I, IV WRV, Art. 137 I und VII WRV, jeweils i. V. m. Art. 140 GG (s. unter Neutralität) und gilt ausnahmslos in allen Bundesländern. Das Neutralitätsgebot hat nämlich Vorrang (vgl. Art. 31 GG) gegenüber allen z. T. anderslautenden bzw. missverständlichen landesrechtlichen Regelungen (s. unter Landesrecht).

II. Macht vor Recht

Aus dem Neutralitätsgebot, das rechtlich zum existentiellen Kern des Gesamtstaats Bundesrepublik gehört, werden aber in weitem Umfang (im Süden und Westen der Republik) bezüglich des christlichen Hauptsymbols keine Konsequenzen gezogen. Gründe dafür, außer vielleicht dem Hinweis auf die Tradition, werden nicht genannt. Das Thema wird gern banalisiert oder tabuisiert. Dabei gehören selbst in einem Bundesland wie Bayern nur noch maximal etwa 75% der Bevölkerung zumindest formal einem der großen christlichen Bekenntnisse an (Schätzung 2015). Der spezifisch christliche Glaube an einen persönlichen Gott, der Einfluss auf das menschliche Leben nimmt, ist deutschlandweit laut ALLBUS-Studie 2012 mit 25% der einer klaren Minderheit geworden.

Kommunalpolitisch erklärt sich das weithin wie selbstverständliche Kreuz bzw. Kruzifix in Gemeinderatssälen durch die Dominanz der CSU bzw. CDU und eine offiziell kirchenfreundliche SPD und den großen Einfluss der Kirchen. Das Gerede von Neutralität ist daher regelmäßig als politische Lüge zu werten. Man demonstriert offen, dass die Machtverhältnisse entscheiden und nicht die Verfassung. Dabei ist die gesamte öffentliche Gewalt (im weitesten Sinn) nicht nur durch Art. 1 III GG unmittelbar an die Einhaltung der (subjektiven) Grundrechte gebunden. Noch allgemeiner verfügt Art. 20 III GG: "Die Gesetzgebung ist an die verfassungsmäßige Ordnung, die vollziehende Gewalt und die Rechtsprechung sind an Gesetz und Recht gebunden."

Das heißt, dass z. B. in Kommunen in keinem Dienstraum mit allgemeinem Dienstverkehr einseitig irgendein religiöses Symbol angebracht werden dürfte, weil das dem absoluten objektiv-verfassungsrechtlichen Gebot der Neutralität widerspricht. Das gilt ungeachtet der Mehrheitsverhältnisse und selbst bei völligem Fehlen einer nichtchristlichen Minderheit in Gemeinderat und Bevölkerung.[1] Der Staat als "Heimstatt aller Bürger" darf sich nicht einseitig mit einer religiösen Richtung identifizieren. Anderes gilt freilich für interne Diensträume, weil deren persönlich geprägte Ausstattung nicht dem Dienstherrn zuzurechnen ist.

III. Fehlende Problematisierung des Neutralitätsgebots

Die Rspr. hat sich jahrzehntelang um eine klare Erörterung der allgemeinen Frage nach der (objektiv-rechtlichen) Zulässigkeit des Kreuzsymbols in staatlich-öffentlichen Räumen herumgedrückt. Die Folgen sind gravierend, denn es wurde in den Ländern der alten Bundesrepublik selbst nach den Urteilen zu den christlichen Gemeinschaftsschulen im Jahr 1975 (s. unten) der Eindruck erweckt, der Staat dürfe ohne weiteres das Glaubenssymbol der traditionellen christlichen Kirchen verwenden. Man argumentierte, das entspreche der Meinung der Mehrheit, die zumindest nichts dagegen habe, und dass die Andersdenkenden das tolerieren sollten. Das Symbol betreffe sie gar nicht.

Neutralität galt und gilt zwar noch immer als etwas an sich Wichtiges, man müsse sie aber keineswegs stets konsequent beachten. Sie ist zu einem unverbindlichen Programmsatz verkommen, den man zu Lasten "fremder" Religionen und "Sekten" streng handhaben, bei den großen christlichen Kirchen aber auch (im allgemeinen Interesse?) ignorieren kann. Nach Beendigung der klerikalen Nachkriegsära (s. unter Klerikalismus) hatte sich das BVerfG erstmals 1973 mit der Frage der Zulässigkeit von Kreuzen in Gerichtssälen zu befassen und kam – anlässlich eines 75 mal 40 cm großen Standkruzifixes auf dem Richtertisch – zur Auffassung, angesichts der Fallgestaltung (jüdische Beschwerdeführer, Wiedergutmachungsverfahren; glaubhaft gemachte innere Belastung) verletze das Kreuz die Religionsfreiheit. Das BVerfG erkannte: "...jedenfalls liegt dann, wenn ein Gebäude oder ein Raum mit einem Kreuz versehen wird, auch heute der Eindruck nahe, dadurch solle eine enge Verbundenheit mit christlichen Vorstellungen bekundet werden." Dennoch weigerte sich das Gericht, zu der Auffassung Stellung zu nehmen, bereits die Ausstattung mit einem Kreuz bedeute einen verfassungswidrigen Zustand, da eine solche angeblich aufwändige rechtsgrundsätzliche Prüfung hier nicht erforderlich sei. Diese Weigerungshaltung ist eine wesentliche Ursache für alle Erregungen im Zusammenhang mit der Kreuz-Debatte.

IV. Der Kruzifix-Beschluss des BVerfG von 1995

Es handelt sich um die erste Gerichtsentscheidung, in der ausdrücklich jedenfalls für den staatlichen Pflichtschulbereich generell gesagt wird, das Kreuz als spezifisches Symbol des Christentums überschreite die verfassungsrechtlichen Grenzen, da es auf Schüler einwirke ("appellativer Charakter"; s. näher unter "Kreuz im Klassenzimmer") und neutralitätswidrig sei. Ausgenommen werden nur die christlichen Bekenntnisschulen (vgl. Art. 7 V GG). "Christliche Gemeinschaftsschulen" dürfen im Hinblick auf Andersdenkende ja gerade nicht bikonfessionell-christlich ausgerichtet sein (s. zum Ganzen unter Bekenntnisschulen).

V. Das Kreuz in Gerichtssaal und Justizgebäude

1. Speziell für Gerichtssäle existiert noch keine entsprechende Entscheidung von allgemeiner Bedeutung. Für einen Kreistags-Sitzungssaal hat erstmals das VG Darmstadt (nach Abschluss eines im gleichen Sinn entschiedenen Eilverfahrens in zwei Instanzen) 2003 den Kreistagsvorsitzenden durch Urteil verpflichtet, während der Sitzungen bei Anwesenheit der klagenden Kreistagsabgeordneten das Kreuz zu entfernen. Auf eine weitergehende Entscheidung hatte die Klägerin möglicherweise auf Grund ihrer Antragstellung keinen Anspruch. In den Urteilsgründen ist ausgeführt, auch im Kreistagssitzungssaal habe das Kreuz appellativen Charakter und beeinträchtige die "Bekenntnisfreiheit" (nach hier vertretener Terminologie: Glaubensfreiheit) bei der Amtsausübung. Das Ergebnis resultiere auch aus dem Umstand, dass "die Anbringung eines Kreuzes in einem Saal, in dem ein (mittelbar) staatliches Gremium wie der Kreistag tagt, um seinen Aufgaben im Rahmen kommunaler Selbstverwaltung ... nachzukommen, rechtswidrig ist." Die Anbringung des Kreuzsymbols überschreite die Kompetenz des Kreistagsvorsitzenden und verstoße gegen das Neutralitätsgebot. Damit werden eigens angebrachte religiöse Symbole in derartigen Amtsräumen zutreffend generell untersagt, ohne Rücksicht auf den etwaigen Antrag eines Betroffenen.[2]

2. Entsprechendes muss für sämtliche anderen kommunalen Sitzungsräume und staatlich-öffentlichen Einrichtungen gelten, persönliche Dienstzimmer ausgenommen. In gesteigertem Maß gilt das Verbot religiöser Symbole wie auch anderer ideologischer Zeichen (Parteisymbole) natürlich für staatliche Gerichte. Der prominente Katholik und langjährige Richter des BVerfG Ernst-Wolfgang Böckenförde hat das in einer 1975 veröffentlichten Abhandlung[3] eindrucksvoll dargestellt. Böckenfördes Ausgangspunkt: Die Rechtspflege ist eine Kernfunktion des Staats. Die Ausstattung der Gerichtssäle hat daher "die Funktion, die staatliche Rechtspflege als die unparteiische, nur Gesetz und Recht verpflichtete, von sachfremden Einflüssen und Einwirkungen unabhängige, die sie nach ihrem Amtsauftrag ist bzw. sein soll, sichtbar zu machen." Die Rechtsprechung als Ausdruck der unmittelbar hoheitlichen Staatstätigkeit erfordere distanzierende Neutralität, wozu das Kreuzsymbol im Widerspruch stehe. Es könne nicht den religiös-weltanschaulich neutralen Staat repräsentieren. Da davon auszugehen ist, so Böckenförde, dass die Anbringung von Kreuzen keinen Einfluss auf die Rechtsprechung hat und haben darf, ist der Sinn einer solchen Ausstattung nicht einmal für Christen einzusehen, sie sei nur "leere Form", "Hervorbringung eines Scheins". Der Wunsch, einen Eid vor einem Kreuz zu leisten, lässt sich auch ohne Dauerausstattung der Gerichtssäle mit diesem Symbol erfüllen. Eine derartige Ausstattung ist daher als solche "objektiv verfassungswidrig". Diese Auffassung wird heute von zahlreichen, überwiegend christlich orientierten, Rechtsgelehrten auch offen ausgesprochen, z. T. sogar von harten Gegnern der Schulkreuz-Entscheidung.[4]

3. In einem auffallenden Gegensatz zu diesem eigentlich selbstverständlichen Ergebnis steht, wie gesagt, in weiten Teilen des Bundesgebiets die Rechtspraxis. Persönliche Rechte von Verfahrensbeteiligten (s. unter Rechtsschutz) können wegen der zeitlich nur vorübergehenden Konfrontation mit dem religiösen Symbol nicht ohne Weiteres mit Erfolg geltend gemacht werden– praktische Beispiele zeigen das. Nur Wenige wollen sich mit dem Gericht anlegen. So erreichen Verfahrensbeteiligte vereinzelt das Abhängen des Kreuzes in ihrem Fall, so im Münchener NSU-Prozess gegen Beate Zschäpe, aber Rechtsprechung mit generellen Aussagen scheint es nicht zu geben.

Besonders öffentlichkeitswirksam war 2010 der Düsseldorfer Justizkampf um das Kreuzsymbol. Anlässlich der Eröffnung des neuen Justizzentrums beschlossen die Präsidenten von Amtsgericht und Landgericht, im Hinblick auf die Rechtsprechung des BVerfG zur Neutralität und weil am Kreuz immer wieder Anstoß genommen worden war, künftig in den Sitzungssälen keine Kreuze mehr anzubringen. In den allermeisten Gerichten Nord-Rhein-Westfalens gab es damals keine Kreuze mehr. Es brach daraufhin ein tagelanger öffentlicher Proteststurm los, der eine erschreckende Unkenntnis breiter Teile der Bevölkerung bezüglich staatsbürgerlicher Grundkenntnisse zutage förderte. Obwohl auch die Präsidentin des OLG zunächst ihre beiden Kollegen unterstützt hatte, suchte man jetzt einen Kompromiss. In Gesprächen zwischen den Gerichtspräsidenten und Vertretern der großen Kirchen einigte man sich darauf, dass statt Kreuzen in Sitzungssälen außerhalb ein großes Kreuz angebracht werde. Und so geschah es in aller Neutralität.[5]

Getoppt wurde die Düsseldorfer Justizaffäre durch einen noch wesentlich gravierenderen Vorfall: Anlässlich des Tages der deutschen Einheit desselben Jahres ließ der neue Präsident des Verwaltungsgerichts Düsseldorf, Andreas Heusch, im Flur des 2. Stocks erstmals ein großes Kreuz aus Metallresten des ehemaligen Grenzzauns zwischen Ost- und Westdeutschland anbringen. Dazu gehört auch das Zitat aus der Präambel der Verfassung Nordrhein-Westfalens "In Verantwortung vor Gott und den Menschen". Das geschah, wie der Präsident in einem Rundbrief an die Mitarbeiter des Gerichts erklärte, in Erinnerung an die Wurzeln, aus denen sich die freiheitliche Ordnung speise[6], ein Ausdruck bemerkenswerter historischer Einseitigkeit bzw. Unkenntnis. Mit dem Kreuz wolle er, so Heusch, aber nicht von neuem den Streit um das Kruzifix in Gerichten, aufleben lassen, denn das Kreuz verweise auf die deutsche Geschichte und die Überwindung von Unrecht.[7] Mit der Kritik aus seinem eigenen Gericht kann er, jetzt auch nordrhein-westfälischer Verfassungsrichter, offenbar leben.

4. Die Tradition der Kreuze/Kruzifixe in Gerichten stammt aus der Zeit des seit 1919 nicht mehr existierenden christlichen Staats. Dennoch ordnete 1958 der bayerische Justizminister, trotz negativer Anfrage bei allen westdeutschen Justizministern, anlässlich eines Einzelfalls im Alleingang an, in allen Gerichtssälen seines Ressorts, d. h. den Zivil- und Strafgerichten (sog. Ordentliche Gerichtsbarkeit), seien Wandkruzifixe anzubringen. Für Verwaltungs-, Arbeits-, Sozial- und Finanzgerichte gab und gibt es bis heute auch in Bayern keine solche Anordnung, und soweit ersichtlich sind dort auch bis heute Kreuze nicht üblich. Auch in den übrigen Bundesländern gibt es keine förmlichen Anordnungen zur Anbringung des Kreuzes, teilweise aber sehr wohl eine verbreitete Praxis, die aber ohne ministerielle Empfehlung den Gerichtspräsidenten überlassen wird. Eine weite Verbreitung des Kreuzes findet sich neben Bayern in Rheinland-Pfalz, im Saarland und zum Teil in Nordrhein-Westfalen, Niedersachsen, Baden-Württemberg und Hessen. Forderungen nach einem (soweit nicht vorhanden) Kreuz gab es nach Auskunft mehrerer Justizministerien nicht.

5. Zuständig für die verfassungsgemäße Ausstattung der Sitzungssäle sind nicht, wie teilweise behauptet wird, die Gerichtspräsidenten, sondern die jeweils tagenden Richter. Denn sie haben nach dem Gerichtsverfassungsgesetz die Sitzungsgewalt. Ihre persönliche und sachliche Unabhängigkeit ist gerade zur Gewährleistung einer von Fremdeinwirkungen freien Rechtsprechung durch Art. 97 GG gerade auch gegenüber der Gerichtsverwaltung wirksam geschützt. Wenn Tausende von Richtern ohne rechtliche bzw. gesetzliche Anordnung in klar verfassungswidrig ausgestatteten Sitzungssälen Recht sprechen, nur weil das am jeweiligen Ort so Tradition ist, so spricht das nicht für ihre Standfestigkeit und innere Unabhängigkeit. Solches Verhalten untergräbt das Vertrauen engagierter Demokraten und Verfassungspatrioten in die Justiz erheblich. Was ist von einer solchen Richterschaft in schwierigen Zeiten zu erwarten? Dabei hat man auf Grund des Radikalenerlasses der 1970 er Jahre selbst von untergeordneten Beamten rigide (und wenig realitätsnah) verlangt, jederzeit, d. h. auch in schwierigen Zeiten, aktiv für die freiheitlich-demokratische Grundordnung einzutreten.

VI. Bestattungen

Ein spezielles Problem ist das in weiten Teilen des Bundesgebiets in Leichen- bzw. Trauerhallen regelmäßig angebrachte Kreuzsymbol, das dezidierte Nichtchristen in ihrer schwierigen Situation als Angehörige leicht in eine unangenehme Lage bringt. Welcher trauernde Angehörige ist schon willens und psychisch in der Lage, an die Friedhofsverwaltung mit einer als unangenehm empfundenen Forderung heranzutreten oder gar zu streiten? Und was das Kreuzsymbol für die seit 2000 Jahren im "christlichen Abendland" gesellschaftlich und mörderisch verfolgten (auch nichtreligiösen) Juden bedeuten mag, wird von christlichen Kreuzesverteidigern eigentlich nie bedacht.

VII. Ergebnis

Angesichts der Säkularität des Staats ist es eine Zumutung, überhaupt aktiv werden zu müssen, damit die staatlich-öffentlichen Organe ihrer normalen Amtspflicht nachkommen.

>> Christentum und Grundgesetz; Christliche Gemeinschaftsschulen; Glaubensfreiheit; Grundgesetz, Entstehungsgeschichte; Leitprinzipien des Grundgesetzes; Kreuz im Klassenzimmer; Landesrecht; Neutralität.

Literatur:

  • BVerfGE 35,366 = NJW 1973, 2196, B. v. 17. 7. 1973 (Kreuz im Gerichtssaal).
  • BVerfGE 93,1 =  NJW 1995,2477, B. v. 16.5.1995 (Kreuz im Klassenzimmer).
  • VG Darmstadt, U. 26.9.2003 – 3 E 2482/02(1) (Kreuz im Kreistags-Sitzungssaal rechtswidrig). Vorentscheidungen: VG Darmstadt, NJW 2003,2471, B. 26.11.02 und HessVGH, NJW 2003,2471, B. 4.2.2003.

  • Addicks, Harry: Das Kreuz am falschen Ort. In: NRV-Info 11/2010, 24 f. = https://www.neuerichter.de/.../NRW-2010-11_Info_24-25.pdf (NRV = Neue Richtervereinigung).
  • Böckenförde, Ernst-Wolfgang: Kreuze (Kruzifixe) in Gerichtssälen? Zum Verhältnis von staatlicher Selbstdarstellung und religiös-weltanschaulicher Neutralität des Staates. In: ZevKR 20 (1975), 119-147.
  • Czermak, Gerhard: Das Kreuzsymbol in Gerichten und der Düsseldorfer Justizkampf, in: ders., Weltanschauung in Grundgesetz und Verfassungswirklichkeit, 2016, 79-91.
  • Deiseroth, Dieter: Das Kreuz im Gericht, betrifft: Die Justiz Nr. 104, 374-379 = http://betrifftjustiz.de/.../20104_Deiseroth.pdf (Verf. ist Richter am BVerwG.
  • Kalb/Potz/Schinkele, Das Kreuz in Klassenzimmer und Gerichtssaal, Freistadt 1996 (S. 88-103 ablehnend zum Kreuz im Gerichtssaal).
  • Röger, Ralf: Die Religionsfreiheit des Richters im Konflikt mit der staatlichen Neutralitätspflicht. Über die Unzulässigkeit des offensichtlichen Tragens religiöser Symbole oder religiös bedingter Bekleidung bei Ausübung des Richteramtes. Deutsche Richterzeitung 1995,471-479.
 


  • [1] Vgl. z.B. C. D. Classen, Religionsrecht, 2. A. 2014, S. 68 f.; S. Korioth in: Maunz/Dürig, GG, zu Art. 140 GG, S. 32 f.; BVerfGE 108,282/300 = NJW 2003,3111/3112 f. (Kopftuchurteil I; starke Betonung der Neutralität).
  • [3] E.-W. Böckenförde, in: ZevKR 20 (1975), 119-147. Das zugrundeliegende Gutachten für die Bischöfe von NRW von 1970 hatte wegen seines Ergebnisses dem BVerfG nicht vorgelegt werden dürfen.
  • [4] wie hier im Erg. z. B. C. D. Classen; A. Debus; M.-E. Geis, S. Huster; S. Korioth, G. Manssen, M. Morlok, S. Muckel, R. Röger, K. Schlaich, L. Renck u. a.

© Gerhard Czermak / ifw (2017)