EGMR: Grundschulsystem in Irland (1970) schützte Schulmädchen nicht vor sexuellem Missbrauch

Die große Kammer des EGMR hat mit heutigem Urteil (Aktenzeichen 35810/09) mit 11 zu 6 Stimmen entschieden, dass die Struktur der Grundschulbildung in Irland in den 1970er Jahren es versäumte, ein Schulmädchen vor sexuellem Missbrauch durch ihren Lehrer zu schützen. Das strukturelle Versagen des irischen Staates stellt einen Verstoß gegen Artikel 3 EMRK (Verbot unmenschlicher und erniedrigender Behandlung) und gegen Artikel 13 EMRK (Recht auf einen wirksamen Rechtsbehelf) dar, da der Staat weder in der Lage war, Frau O'Keeffe vor sexuellem Missbrauch zu schützen, noch ihr auf nationaler Ebene die Möglichkeit gab, Anerkennung dieses Versäumnisses auf nationaler Ebene zu erlangen.

Der Fall betraf die Frage, ob der Staat für den sexuellen Missbrauch einer neunjährigen Schülerin durch einen Laienlehrer an einer irischen Nationalschule im Jahr 1973 verantwortlich ist. Der Gerichtshof stellte fest, dass es eine inhärente Verpflichtung einer Regierung ist, Kinder vor Misshandlungen zu schützen, insbesondere im Rahmen der Grundschulbildung. Diese Verpflichtung war nicht erfüllt worden, als der irische Staat, der vor den 70er Jahren über den sexuellen Missbrauch von Kindern durch Erwachsene informiert gewesen sein musste, unter anderem durch die Verfolgung solcher Verbrechen in erheblichem Umfang, dennoch weiterhin die Verwaltung der Grundschulbildung der überwiegenden Mehrheit der jungen irischen Kinder den National Schools anvertraute, ohne einen Mechanismus einer wirksamen staatlichen Kontrolle über die Risiken eines solchen Missbrauchs einzuführen. Im Gegenteil, potenzielle Beschwerdeführer wurden von den staatlichen Behörden weg und zu den Leitern (in der Regel dem örtlichen Priester) der Nationalschulen geleitet. Tatsächlich muss jedes System zur Aufdeckung und Meldung von Missbrauch, das es ermöglichte, dass über 400 Fälle von Missbrauch in der Schule von Frau O'Keeffe über einen so langen Zeitraum auftraten, als ineffektiv angesehen werden.