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EGMR: Vergleich von Schwangerschaftsabbruch mit Mord und Holocaust unzulässig

Am 20.09.2018 entschied der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte über mehrere Beschwerden des bekannten Abtreibungsgegners Klaus Günter Annen (Az.: 3682/10, 3687/10, 9765/10 und 70693/11). Die Richter urteilten, dass die deutschen Gerichte es Annen zu Recht untersagt hätten, die Durchführung von Schwangerschaftsabbrüchen als Mord zu bezeichnen und mit dem Holocaust zu vergleichen. Die Abwägung zwischen der Meinungsfreiheit Annens und dem Persönlichkeitsrecht der vier betroffenen Ärzte fiel zugunsten Letzterer aus. 

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EGMR: Ausschluss einfacher Bürgerin vom Gerichtssaal wegen Kopftuch menschenrechtswidrig

In der heutigen Entscheidung des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte (EGMR) in der Rechtssache Lachiri gegen Belgien (Antrag Nr. 3413/09) wurde (mit einer Mehrheit von sechs zu eins) entschieden, dass es eine Verletzung von Artikel 9 (Gedanken-, Gewissens- und Religionsfreiheit) der Europäischen Menschenrechtskommission darstellte, Frau Lachiri vom Gerichtssaal auszuschließen, nachdem diese sich weigerte, ihr Kopftuch (Hijab) abzulegen. Das Gericht stellte fest, dass der Ausschluss von Frau Lachiri - einer einfachen Bürgerin, die den Staat nicht vertritt - aus dem Gerichtssaal eine "Einschränkung" der Ausübung ihres Rechts, ihre Religion zu bekennen, war.

Das Gericht stellte auch fest, dass die Beschränkung das legitime Ziel des "Schutzes der öffentlichen Ordnung" verfolgt habe, um ein Verhalten zu verhindern, das gegenüber der Justiz respektlos und/oder störend im Hinblick auf eine ordnungsgemäße Durchführung der Verhandlung war. Das Gericht stellte jedoch fest, dass das Verhalten von Frau Lachiri beim Betreten des Gerichtssaals nicht respektlos war und keine Gefahr für den ordnungsgemäßen Ablauf der Verhandlung darstellte. Der Gerichtshof stellt daher fest, dass keine rechtfertigende Notwendigkeit für den Grundrechtseingriff vorlag und dass dieser Grundrechtseingriff in einer demokratischen Gesellschaft nicht gerechtfertigt war.

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Kreuz-Erlass in Bayern: Eine Antwort auf Di Fabios ZEIT-Artikel

Ab 1. Juni 2018 ist nach einem Beschluss der bayerischen Landesregierung im Eingangsbereich aller Behörden ein Kreuz anzubringen. Es ist die erste große Entscheidung seit dem Amtsantritt von Ministerpräsident Markus Söder (CSU). Dieser Beschluss ist von namhaften Juristen wie dem Verfassungsrechtler Horst Dreier scharf kritisiert worden. Jüngst erhielt Söder jedoch auch prominenten Zuspruch vom ehemaligen Richter am Bundesverfassungsgericht, Udo Di Fabio, in dem Artikel "Gott steht im Grundgesetz" in DIE ZEIT vom 3. Mai 2018. Di Fabio erklärte die Regelung für verfassungsgemäß. In einer Bewertung des ZEIT-Beitrages stellen Gerhard Czermak und Jacqueline Neumann vom Institut für Weltanschauungsrecht (ifw) fest, dass  es sich um einen  "Besinnungsaufsatz mit großer religionspolitischer Schlagseite" handele. Er zeige "enorme juristische Defizite Di Fabios bei der Bewertung des Neutralitätsgebotes des Grundgesetzes".

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Auch das Gesundheitsministerium sollte sich an geltendes Recht halten: ifw-Kommentar zum Suizidbeihilfe-Gutachten von Udo Di Fabio

Eigentlich müsste das Bundesinstitut für Arzneimittel und Medizinprodukte (BfArM) Menschen in extremen Notlagen die Erlaubnis zum Erwerb eines Betäubungsmittels zum Zwecke der Selbsttötung erteilen. Bundesgesundheitsminister Hermann Gröhe (CDU) will das entsprechende Urteil des Bundesverwaltungsgerichts (BVerwG) vom März 2017 jedoch nicht umsetzen. Zur Begründung hat das BfArM ein Gutachten des Ex-Verfassungsrichters Udo Di Fabio veröffentlicht, das empfiehlt, keine Erlaubnisse zu erteilen. Allerdings basieren die Empfehlungen des Gutachtens auf einer "Fehldeutung" des BVerwG-Urteils und einer "wissenschaftlich unsauberen und tendenziösen Arbeitsweise", wie das Institut für Weltanschauungsrecht (ifw) in einem heute veröffentlichten Kommentar darlegt.

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ifw-Kommentar zum Gutachten „Erwerbserlaubnis letal wirkender Mittel zur Selbsttötung in existenziellen Notlagen“ von Prof. Udo Di Fabio für das Arzneimittel-Institut (BfArM)

Dr. Jacqueline Neumann,  Ludwig A. Minelli | Dieser ifw-Kommentar zum Gutachten "Erwerbserlaubnis letal wirkender Mittel zur Selbsttötung in existenziellen Notlagen" von Prof. Udo Di Fabio für das Arzneimittel-Institut (BfArM) weist nach, dass die Empfehlungen des Gutachtens auf einer "Fehldeutung" des BVerwG-Urteils vom 2. März 2017 (Az.: 3 C 19/15) basieren. Das ifw entkräftet die vom BfArM und von Bundesgesundheitsminister Hermann Gröhe (CDU) in der Öffentlichkeit verbreiteten Kernaussagen des Gutachtens. Demnach ist das BfArM rechtlich verpflichtet, Menschen in extremen Notlagen die Erlaubnis zum Erwerb eines Betäubungsmittels zum Zwecke der Selbsttötung zu erteilen.

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§ 217 StGB „Sterbehilfeverhinderungsgesetz“ aufheben: ifw-Kommentar zu den Standpunkten der Parteien

Laut Institut für Weltanschauungsrecht (ifw) ist der 2015 im Bundestag von der Mehrheit der CDU/CSU-Fraktion und Abgeordneten von SPD, Grünen und Linken in das Strafgesetzbuch eingefügte § 217 eine der schwerwiegendsten Fehlleistungen des Gesetzgebers der letzten Jahre. Die Sterbehilfe-Strafnorm verletzt mindestens Artikel 1 Absatz 1 des Grundgesetzes, Artikel 3, 8 und 9 der Europäischen Menschenrechtskonvention (EMRK) und das Gebot der ethischen Neutralität des Staates. Die FDP spricht sich für eine Rückgängigmachung der Verschärfung der Rechtslage zur Sterbehilfe aus. Der liberale Vorschlag will bundeseinheitlich regeln, unter welchen Umständen die ärztliche Assistenz bei der Selbsttötung sanktionsfrei ist. Die Argumente der anderen Parteien für eine indifferente oder entschiedene Beibehaltung des § 217 StGB sind juristisch brüchig. Die ifw-Kommentare zu den Standpunkten der Parteien befinden sich am Ende dieses Beitrags.

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Reinhard Merkel in der FAZ: Suizidbeihilfe-Gutachten von Udo Di Fabio überzeugt nicht

FAZ: Reinhard Merkel (ifw-Beirat) übt in dem FAZ-Artikel "Gegenrede zu Di Fabio. Der Staat darf beim Suizid helfen" am 15. Februar 2018 deutliche Kritik an dem Gutachten "Erwerbserlaubnis letal wirkender Mittel zur Selbsttötung in existenziellen Notlagen", das der ehemalige Verfassungsrichter Udo Di Fabio für das Bundesinstitut für Arzneimittel und Medizinprodukte (BfArM) zum Urteil des Bundesverwaltungsgerichts (BVerwG) vom 2. März 2017 (Az.: 3 C 19/15) erstellte.

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EGMR: Keine Verletzung der öffentlichen Moral durch Werbung mit religiösen Symbolen

Zeit-Online | Der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte stärkt wieder einmal die Meinungfreiheit in der Auseinandersetzung um die Verletzung religiöser Gefühle. In der Rechtssache Sekmadienis Ltd. v. Litauen hat er entschieden, dass die Verhängung einer Geldstrafe gegen ein Modeunternehmen wegen einer Verletzung der öffentlichen Moral durch Werbe-Plakate für Kleidung mit Jesus und Maria Art. 10 EMRK verletzt. (Weiterlesen)

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