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EUGH Urteil: "Der Anfang vom Ende des kirchlichen Arbeitsrechts in Deutschland!"

Die Rechtsexperten des Instituts für Weltanschauungsrechts (ifw) begrüßen das heutige Urteil des Europäischen Gerichtshofes (EuGH), das die Kündigung eines Chefarztes wegen "fehlender Loyalität" zur katholischen Kirche als verbotene Diskriminierung nach Art. 21 der Charta der Europäischen Union gewertet hat. Ingrid Matthäus-Maier, ehemalige stellvertretende Vorsitzende der SPD-Bundestagsfraktion, Mitglied im ifw-Beirat und Sprecherin der "Kampagne gegen religiöse Diskriminierung am Arbeitsplatz", bezeichnete das Urteil als "Anfang vom Ende des kirchlichen Arbeitsrechts in Deutschland".

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"Chefarzt-Urteil" des EuGH: Kündigungspolitik der Kirchen verletzt Europarecht

Mit Urteil vom 11.09.2018 hat der Europäische Gerichtshof (EuGH) seine Rechtsprechung zum kirchlichen Arbeitsrecht konsequent fortgeschrieben (Rechtssache C-68/17). Im April dieses Jahres untersagte er eine diskriminierende Einstellungspolitik der Diakonie (Rechtssache C-414/16). Fünf Monate später weitet er diesen Grundsatz auf die Kündigungspolitik der Caritas aus. Eine wegweisende Entscheidung, die potentielle Auswirkungen auf etwa die Hälfte aller ArbeitnehmerInnen des gesundheitlich-sozialen Bereichs hat.

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"Katholisch operieren – evangelisch Fenster putzen" war gestern: Diskriminierungsverbote gelten auch für die Kirchen

Mit Urteil vom 17.04.2018 hat der Europäische Gerichtshof (EuGH) eine wegweisende Entscheidung für den Bereich des kirchlichen Arbeitsrechts, genauer die kirchliche Einstellungspolitik, getroffen (Rechtssache C‑414/16). Aber nicht nur das. Er hat auch klar gemacht, dass das Selbstbestimmungsrecht der Kirchen diesen nicht das Recht gewährt, im rechtsfreien Raum alleine und ungeprüft darüber zu entscheiden, was ihrem Selbstbestimmungsrecht unterfällt und damit von der Geltung des Unions- und des staatlichen Rechts ausgenommen ist und was nicht. Ingrid Matthäus-Maier, ifw-Beirätin und Sprecherin der Kampagne "Gegen religiöse Diskriminierung am Arbeitsplatz" (GerDiA) und Jacqueline Neumann (ifw) erläutern das Urteil.

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"Ein erster Schritt in die richtige Richtung"

gbs: Die Kampagne "Gegen religiöse Diskriminierung am Arbeitsplatz" (GerDiA) begrüßt das Urteil des Europäischen Gerichtshofs (Az.: C-414/16) zum kirchlichen Arbeitsrecht. Seit 2012 kämpft die Kampagne gegen das kirchliche Arbeitsrecht, das gegen fundamentale Grundrechte verstößt, u.a. gegen das Recht auf Religions- und Weltanschauungsfreiheit, sexuelle Selbstbestimmung und das Streikrecht. Die ifw-Beirätin und Sprecherin der Kampagne, Ingrid Matthäus-Maier, stellt fest, dass das heutige Urteil der arbeitsrechtlichen Diskriminierung durch kirchliche und kirchennahe Arbeitgeber nun enge Grenzen setzt und fordert die Kirchen auf, ihre Arbeitsrichtlinien entsprechend den Vorgaben aus Luxemburg zu ändern. (Weiterlesen)

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§ 219a StGB verstößt gegen das Europarecht

Professor Jörg Gerkrath:  In seinem am 27.11.2017 erschienenen Artikel "Das Verbot der Werbung für den ärztlichen Schwangerschafts.abbruch (§ 219a StGB) verstößt gegen vorrangiges europäisches Recht" erläutert Gerkrath, Professor für Europar.echt an der Universität Luxemburg, in sieben Schritten anhand der einschlägigen Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs (EuGH) warum § 219a StGB europarechtswidrig ist. In seinem Beitrag legt er leicht verständlich dar, wie sehr das EU-Recht und die Rechtsprechung des EuGHs bereits in auf den ersten Blick rein nationale Sachverhalte und Debatten hineinwirken. § 219a StGB stellt nach Gerkrath eine nicht gerechtfertigte Beschränkung der Dienstleistungsfreiheit dar. Zudem verstößt die Norm seiner Ansicht nach gegen die Meinungsäußerungs- und Informationsfreiheit der EU Grundrechtecharta (Artikel 11). Für das aktuell laufende Berufungsverfahren der Gießener Ärztin Kristina Hänel bedeutet das, dass die Verteidigung auf die Durchführung eines bindenden Vorabentscheidungsverfahrens drängen sollte, um die EU-Rechtskonformität dieser Bestimmung überprüfen zu lassen. 

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Kirchliches Arbeitsrecht nach europäischem Rechtsgutachten nicht haltbar

Die Einstellungspolitik im Rahmen des kirchlichen Arbeitsrecht in Deutschland widerspricht teilweise europäischen Vorgaben – so ein Rechtsgutachten des Generalanwalts am Europäischen Gerichtshof vom 9. November 2017. Trotz des kirchlichen Selbstbestimmungsrechts ist demnach ein möglicherweise diskriminierender Umgang religiöser Arbeitgeber mit Bewerbern, die keiner Religionsgemeinschaft angehören, gerichtlich voll überprüfbar. Jacqueline Neumann (ifw) bewertet anhand des Rechtsgutachtens zum kirchlichen Arbeitsrecht die Positionen der Parteien aus den Jamaika-Sondierungsgesprächen (CDU/CSU, FDP und Grüne). Das europäische Rechtsgutachten lässt erwarten, dass der Gesetzgeber in Deutschland den Rechtsrahmen anpassen wird. Die ifw-Kommentare zu den Standpunkten der Parteien befinden sich am Ende dieses Beitrags.

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