BAG: Kopftuchverbot in Drogeriemarkt dem EuGH vorgelegt

Im März 2017 entschied der Europäische Gerichtshof (EuGH) in zwei Fällen (C-157/15 und C-188/15), dass Arbeitgeber das Tragen von Kopftüchern in ihrem Unternehmen verbieten können. Der generelle Wille, im Verhältnis zu den Kunden eine Politik der religiösen, philosophischen und politischen Neutralität zum Ausdruck zu bringen, sei als berechtigtes Ziel zu qualifizieren und bilde einen Bestandteil der unternehmerischen Freiheit. Dahinter habe die Religionsfreiheit der Arbeitnehmerin zurückzustehen. Die Urteile betrafen Belgien und Frankreich. Heute hat das Bundesarbeitsgericht dem EuGH einen vergleichbaren Fall betreffend die Drogeriemarktkette Müller vorgelegt.