Konkordate

I. Begriff und Bedeutung

Als Konkordate im weitesten Sinn sind werden alle Verträge eines Staates mit der katholischen Kirche bezeichnet. Sie unterfallen dem Oberbegriff "Vertragsstaatskirchenrecht" o. ä. und finden eine Parallele in Verträgen mit der evangelischen Kirche, in geringem Umfang auch mit anderen religiös-weltanschaulichen Gemeinschaften. Heute bezeichnet man überwiegend nur umfassendere Verträge mit dem sog. Heiligen Stuhl, d. h. dem obersten Leitungsamt der katholischen Kirche, als Konkordate. Der davon zu unterscheidende Vatikanstaat mit seinen ca. 500 Bürgern (Zahlen schwanken stark) spielt im Vertragswesen dagegen keinerlei Rolle. Zahlreiche Verträge werden hingegen zwischen dem deutschen Staat (meist: den Bundesländern) und einzelnen katholischen Diözesen geschlossen. Man nennt sie neuerdings katholische Kirchenverträge. Wegen der allgemeinen Bedeutung des Vertragswesens mit seiner in Deutschland weltweit einzigartigen Dichte, der eigenartigen rechtlichen Problematik und fragwürdigen Legitimation im Staat des GG wird auf die Darstellung unter "Verträge" verwiesen. Hier nur so viel: Die Vertragsmaterien betreffen nur innerstaatliche Aspekte, keinerlei völkerrechtlichen. Besonders problematisch ist dabei die beabsichtigte langfristige Bindung des parlamentarischen Gesetzgebers. Jede im Verfassungsstaat jederzeit mögliche vertragsabweichende gesetzliche Regelung soll dem moralischen Vorwurf des Vertragsbruchs unterzogen werden können. Konkordate und Kirchenverträge sind daher in wesentlicher Hinsicht ein politisches Druckmittel. Denn erforderliche Vereinbarungen, etwa zur Verwendung kirchlicher Religionslehrer, zur praktischen Durchführung der Militärseelsorge usw. wären in Form normaler öffentlich-rechtlicher Verträge oder schlichter Verwaltungsabsprachen ohne weiteres möglich.

II. Neuzeit

In den Konkordaten der frühen Neuzeit ging es vor allem darum, im Rahmen grundsätzlich gemeinsamer (christlicher) Rechtsvorstellungen weltliches Recht mit seiner vielfachen Einbeziehung auch kirchlicher Angelegenheiten einerseits und kirchliches Recht andererseits zum Ausgleich zu bringen. Die Konkordate halfen den Päpsten, ihre Belange gegenüber den Territorialherren besser zu wahren. Auch im Napoleonischen Konkordat von 1801 behauptete das moderne säkulare Frankreich seine Superiorität. In Deutschland wurde im 19. Jh. nur zwischen dem Königreich Bayern und dem Hl. Stuhl ein umfassendes Konkordat geschlossen (1817; s. Verträge), weil die anderen Staaten nicht auf ihre Kirchenhoheit verzichten wollten. In Österreich, wo Joseph II. im 18. Jh. sein bekanntes Staatskirchentum etabliert hatte, machte es Sinn, dass sich Rom vom Staat 1855 Freiheiten und Privilegien durch ein Konkordat garantieren ließ. Aber Österreich scheute sich nicht, nach Verkündung der epochalen und neuartigen vatikanischen Dogmen von 1870 (Unfehlbarkeit und Jurisdiktionsprimat; s. Kirchenrecht) das Konkordat zu kündigen, 1874 durch Staatsgesetz aufzuheben und durch eine (durchaus kirchenfreundliche) staatliche Regelung zu ersetzen. Auch der unglaubliche antisemitische Kindsraub des Papstes von 1858 (Fall Mortara) war noch nicht vergessen. Außerhalb des deutschen Sprachraums gab es zahlreiche Konkordate, vor allem mit den italienischen Staaten, Spanien und Portugal sowie mit mittel- und südamerikanischen Staaten.

III. Zwanzigstes Jahrhundert

Ausgerechnet unter den nach 1919 erstmals demokratischen Verhältnissen bei wirklicher Religions- und Kirchenfreiheit entfaltete der erste Vertrag eines deutschen Staates mit den Kirchen, das extrem kirchenfreundliche Bayernkonkordat von 1924, Schrittmacherdienste für weitere Verträge, auch erstmals mit evangelischen Kirchen, die den größeren Teil des Reichsgebiets erfassten (s. unten). Die Lateranverträge von 1929 mit dem faschistischen Italien etablierten den neuen Vatikanstaat, gaben der Kirche eine einmalige hohe Geldabfindung, erklärten die katholische Religion zur italienischen Staatsreligion und stellten die Ehe unter die kirchliche Gerichtsbarkeit. Eine Art Muster für das verhängnisvolle Reichskonkordat von 1933 war geschaffen. Dieses war bekanntlich nicht das einzige Konkordat mit einem diktatorischen Regime in Europa (s. unten). Nach 1945 leistete aber nicht ein Konkordat Schrittmacherdienste für das sich dann – stets evangelisch-katholisch-paritätisch – bis heute entwickelnde dichte Vertragssystem in Gesamtdeutschland, sondern der Loccumer Vertrag mit den evangelischen Kirchen von 1955. Man achtete auf Parität zwischen den evangelischen Kirchen und der katholischen Kirche.

IV. Insbesondere: Reichskonkordat von 1933

1. Entstehung, Inhalt und Bedeutung

a) Das Reichskonkordat vom 20. 7. 1933[1] hat mit Abschluss der Konkordate (neuerdings auch: Katholischen Kirchenverträge) mit den neuen Bundesländern weiter an Bedeutung verloren. Für Kritiker des Staat-Kirche-Verhältnisses war und bleibt es aber ein Stein des Anstoßes. Vorangegangen waren ihm die 1929 mit dem faschistischen Italien geschlossenen Lateranverträge, die den Vatikanstaat als Völkerrechtssubjekt neu etablierten und u. a. die katholische Religion zur italienischen Staatsreligion machten. Dem atheistischen Mussolini brachten diese Verträge internationales Prestige ein. Entsprechendes war zu Gunsten des NS-Regimes für den Fall eines baldigen Vertragsschlusses zu erwarten.

b) Zu den komplizierten Vorgängen um die Entstehung des Reichskonkordats, das Nuntius Pacelli (der spätere Pius XII.) schon seit 1920 angestrebt hatte, gehörte auch, wie in Italien, die Selbstaufgabe des politischen Katholizismus. Sie erfolgte durch Auflösung der Bayerischen Volkspartei am 4. 7. und des Zentrums am 5. 7. 1933). Hitler war bereit, dem Vatikan in der Schulfrage enorme Konzessionen zu machen. Das allseits stark gefeierte Reichskonkordat brachte der Kirche zumindest formal umfassende Sicherungen und dem NS-Regime internationale Anerkennung.

Die Regelungen sind Ausdruck starker Verschränkung von Staat und Kirche. Wichtig für das Regime war der von den Bischöfen vor Amtsantritt zu leistende Treueid gegenüber Reich und Land. Die Bischöfe mussten schwören, "die [angeblich, Cz] verfassungsmäßig gebildete Regierung zu achten" und vom Klerus achten zu lassen (Art. 16) sowie die Garantie der Militärseelsorge im Zusammenwirken von Kirche und Reichswehr (Art. 27). Der geheime Anhang betraf bereits eine künftige allgemeine Wehrpflicht und Mobilmachung. Das Reichskonkordat enthält – im Gegensatz zur allgemeinen Praxis bei vertraglichen Dauerrechtsverhältnissen – keine Kündigungsklausel und sieht in Art. 33 II nur freundschaftlich-einvernehmliche Lösungen vor.

c) Mit diesem Konkordat wurde jedem etwa denkbaren ernsten katholischen Widerstand gegen das Regime von vorneherein das Rückgrat gebrochen. Hierzu Kardinal Faulhaber 1937 wie ähnlich schon 1933: "Zu einer Zeit, da die Oberhäupter der Weltreiche in kühler Reserve mehr oder minder voll Misstrauen dem Deutschen Reich gegenüberstehen, hat die katholische Kirche, die höchste sittliche Macht auf Erden, mit dem Konkordat der neuen deutschen Regierung ihr Vertrauen ausgesprochen. Für das Ansehen der neuen Regierung im Ausland war das eine Tat von unschätzbarer Tragweite."[2] Dass das NS-Regime nicht gewillt war, das Reichskonkordat korrekt anzuwenden, ist eine andere Sache. Kurz vor dem Reichskonkordat war am 5. 6. 1933 das österreichische Konkordat mit dem von Mussolini unterstützten klerikal-autoritären Putschisten Dollfuß geschlossen worden, die Konkordate mit Salazar-Portugal (1940) und Franco-Spanien (1953) folgten. Letzteres war so prokirchlich, dass es nie vollständig angewendet werden konnte.

2. Das Konkordatsurteil des BVerfG und seine Folgen

a) In der Bundesrepublik war die Frage der Fortgeltung des Reichskonkordats von Anfang an umstritten, und zwar auch in den Beratungen des Parlamentarischen Rats zu Art. 123 II GG, der das Reichskonkordat nicht erwähnt. Akut wurde der Streit, als 1954 ein niedersächsisches Schulgesetz u.a. die Bildung von Konfessionsschulen erschwerte. Als die katholische Kirche einen Verstoß gegen das Reichskonkordat geltend machte, rief die Bundesregierung (!) gegen das Land das BVerfG an. Das Ergebnis war, nach einem Mammutprozess, merkwürdig. Der Antrag wurde 1957 im berühmten Konkordatsurteil wegen der nach dem GG gegebenen Länderzuständigkeit der Regelungsmaterie zurückgewiesen. Die Länder könnten gegenüber dem Bund wegen eigener Zuständigkeit nicht verpflichtet sein. Gleichwohl ging das BVerfG trotz der nach 1945 völlig anderen staatlich-historischen Gesamtlage von der generellen Fortgeltung des Reichskonkordats aus. Dabei sprachen gewichtige Gründe für seine komplette Ungültigkeit, wie auch mehrere Gutachter erklärt hatten. Im Übrigen hätte die Frage der Fortgeltung des Reichskonkordats dahingestellt bleiben können, weil es darauf gar nicht ankam. Insoweit besteht daher nach richtiger Ansicht gar keine Bindungswirkung (Art. 31 BVerfGG). Die formale Gültigkeit des Reichskonkordats ist so gesehen auch heute noch ungeklärt.

b) Die große kirchenpolitische Bedeutung der Entscheidung von 1957 besteht darin, dass nach ganz h. M. das Reichskonkordat gemäß dessen Art. 2 hilfsweise in allen Bundesländern ohne Konkordat galt und auch im Übrigen, soweit eine Regelung über Materien des Reichskonkordats nicht getroffen wurde. Besondere Bedeutung erhielt die nunmehr den Bund betreffende Regelung der Militärseelsorge (Art. 27), und auch bezüglich der Staatsleistungen könnte man das Reichskonkordat wegen dessen Art. 18 als Hindernis ansehen. Auch weitere Bestimmungen werden noch beachtet. Nach wie vor ist der päpstliche Nuntius in der Bundeshauptstadt Doyen des Diplomatischen Korps (Schlussprotokoll). Regelungen über eine politische Klausel (politisches Einvernehmen über die Person) und den Treueid bei Bischofsernennungen sowie über Voraussetzungen der Ernennung von Geistlichen (Art. 14, 16) sind schon wegen des kirchlichen Selbstbestimmungsrechts (Art. 137 III 2 WRV/140 GG) und des Trennungsgebots (Art. 137 I WRV) verfassungsrechtlich sehr fraglich (s. näher unter Ämterhoheit). Schwierige Fragen warf die Fortgeltung des Reichskonkordats und sein Verhältnis zum Preußenkonkordat von 1930 in den neuen Bundesländern auf. Das Reichskonkordat war Anlass, auch dort neue Konkordate abzuschließen, obwohl das wegen des geringen Bevölkerungsanteils der Katholiken ungeachtet aller Grundsatzfragen zur staatlichen Vertragspolitik (s. Verträge) kaum erforderlich war.

V. Vorrang des GG

Wegen der Rechtsnatur (behauptete Doppelnatur) und politischen Legitimation des Reichskonkordats wie aller Staat-Kirche-Verträge im Staat des religionsfreundlichen GG wird auf die Erläuterungen unter "Verträge" verwiesen. Das ändert aber nichts daran, dass das GG innerstaatlich stets Vorrang genießt (heute unstreitig). Konsequenzen zieht die Politik daraus aber nicht.

>> Ämterhoheit; Militär und Religion; Staatskirchenverträge; Vatikan.

Literatur:

  • BVerfGE 6,309-367 = NJW 1957, 705 (Teilabdruck), U. v. 26. 3. 1957 (Konkordatsurteil).
  • Listl, Joseph: Die Fortgeltung und die gegenwärtige staatskirchenrechtliche Bedeutung des R. vom 20. Juli 1933, in: Ders., Kirche im freiheitlichen Staat, 1. Halbbd., Berlin 1996, 494-521 (Erstveröff. 1989);
  • Renck, Ludwig: Die neuen Bundesländer und das Reichskonkordat, NVwZ 1994,770 f. (wichtige Kritik).
  • Scholder, Klaus: Die Kirchen und das Dritte Reich, Bd. 1: Vorgeschichte und Zeit der Illusionen 1918-1934, Frankfurt a.M. u.a. 1977 (Standardwerk eines prot. Kirchenhistorikers; Ullstein-TB 1986).
  • Schöppe, Lothar: Konkordate seit 1800, Frankfurt/Berlin 1964 (Textsammlung); s. im Übrigen die Literatur zum Artikel "Verträge zwischen Staat und Religionsgemeinschaften".

[2] Zitiert nach Guenter Lewy, Die katholische Kirche und das Dritte Reich, München 1965, S. 108.

© Gerhard Czermak / ifw (2017)