Kreuz im Klassenzimmer

I. Kreuzsymbol und Kulturkampf

1. Bayern war, seitdem die Gegenreformation im 16. Jahrhundert den Protestantismus zurückgedrängt hatte, eine katholische Bastion und ist es immer noch. Als der bayerische König Ludwig I. 1838 in seinem "Protestantenerlass" verfügte, dass protestantische Soldaten vor dem Allerheiligsten und beim Segen das Knie zu beugen hätten und damit die "Kniebeugungsaffäre" auslöste, musste er den als demütigend empfundenen Erlass zumindest nach langjährigen heftigen Protesten zurücknehmen. Demgegenüber ist es im Jahr 2017 immer noch nicht gelungen, die bayerische Staatsspitze und Schulverwaltung dazu zu bewegen, der für sie rechtsverbindlichen Entscheidung des BVerfG von 1995 nachzukommen (s. unten) und die Kreuzsymbole aus den Klassenzimmern der Volksschulen (heute: Grund- und Mittelschulen) generell zu entfernen. Lehrer, die sich dem Kreuzeszwang nicht beugen wollten, wurden sogar mit der geballten Macht des Staats konfrontiert und erhielten bisher so gut wie keine gerichtliche Unterstützung. Es geht um die gesellschaftlich-politische Macht, was vieles, wenn auch nicht alles erklärt.

2. Das Kreuz ist das Erkennungszeichen der christlichen Religion schlechthin. Bis zum 10. 8. 1995, dem Tag der Verkündung der angeblich grundstürzenden, das Schulkreuz bzw. – Kruzifix untersagenden Entscheidung des BVerfG vom 16. 5. 1995, war das die selbstverständliche und von niemand angezweifelte allgemeine Überzeugung. Das sollte jetzt plötzlich, im Rahmen explosionsartiger und weit verbreiteter Fundamentalopposition gegen den Kruzifix-Beschluss des BVerfG (es hatte keine mündliche Verhandlung gegeben), nicht mehr gelten. Die im Süden und Westen Deutschlands weithin flächendeckend angebrachten Kreuze oder Kruzifixe (d. h. Kreuze mit Christuskörper) in Schulzimmern sollten jetzt kein Religionssymbol, sondern nur noch ein Kultursymbol sein, das lediglich auf die (insbesondere bayerische) Geschichte und Volkskultur hinwies und für Nichtchristen völlig bedeutungslos sein sollte. Gerade der offensichtliche religiöse Symbolgehalt war es demgegenüber, der das BVerfG zu dem Ergebnis geführt hatte, das Kreuzsymbol verstoße gegen das Gebot der religiös-weltanschaulichen Neutralität und sei geeignet, Schüler einseitig und damit unzulässig zu beeinflussen. Damit werde die Religionsfreiheit von Nichtchristen verletzt.

Die Empörung der unaufgeklärten Bevölkerung ist nur verständlich, wenn man sich darüber im Klaren ist, in welchem Umfang der bayerische Staat, aber auch andere westliche Bundesländer, bis dahin die christliche Religion gegenüber anderen Richtungen bevorzugt hat und bis heute bevorzugt. Im Widerspruch zu den Schulentscheidungen des BVerfG von 1975 war speziell in Bayern die massive christliche Schulpolitik fortgeführt worden, so als ob es nach wie vor einen christlichen Staat gäbe (dazu G. Czermak, 1992: LINK ).

3. Sofort, selbst als die Gründe der Entscheidung noch gar nicht studiert worden sein konnten, schlugen hochrangige konservative Politiker Alarm und riefen sogar zum Widerstand auf. Die Bild-Zeitung (und nicht nur sie) schürte und richtete ein stark frequentiertes "Wut-Telefon" ein. Wochenlang wurde gegen das höchste deutsche Gericht in weder vorher noch nachher auch nur annähernd vergleichbarer Weise öffentlich gehetzt. Selbst Rechtsgelehrte taten sich hervor, Stimmung gegen das BVerfG zu verbreiten. Gleichzeitig sprach man von Toleranz, die das BVerfG verletzt habe. Die konservative Bevölkerung überschüttete die Zeitungen mit Leserbriefen, weil sie – ganz zu Unrecht – überzeugt war, man habe ihr etwas genommen, was ihr zustehe. Das christliche Abendland (dazu kritisch der einschlägige Artikel in diesem Lexikon) sah man in Gefahr, das Unverständnis rechtgläubiger Christen und politischer Meinungsführer schaukelte sich gegenseitig auf. Vorgefertigte katholische Sammellisten, sortiert nach Diözese und Pfarrei, sowie Einzelbriefe nach Vordrucken gingen kartonweise beim BVerfG ein. Mit Bussen und Sonderzügen aus ganz Bayern herangeschafft, nahmen etwa 25.000 Menschen am 23. 9. 1995 an einer Demonstration vor der Feldherrnhalle in München teil, zu der Bayerns katholische Kirche unter dem Motto "Das Kreuz bleibt" aufgerufen hatte. Demonstrativ wurde zwischen Kardinal Wetter und der CSU-Prominenz (darunter Ministerpräsident, Innen- und Kultusminister sowie der Bundesfinanzminister) der Schulterschluss zelebriert. So konnte jeder sehen, was man unter religiös-weltanschaulicher Neutralität zu verstehen hatte.

II. Die Position des BVerfG

Bei den o. g. Aktivitäten spielte die Begründung des Gerichts keinerlei Rolle. Immerhin gehörte Kardinal Wetter zu denjenigen Kirchenführern, die ehrlicherweise bestätigten: "Für uns Christen ist das Kreuz vor allem ein heiliges Zeichen unseres Glaubens ..." Gerade das war aber der Grund gewesen, warum das BVerfG eine Grundrechtsverletzung der Beschwerdeführer angenommen und denjenigen Teil einer nur die Volksschulen betreffenden bayerischen Rechtsverordnung für nichtig erklärt hatte, der da (in einem eindeutig religiösen Zusammenhang) gelautet hatte: "In jedem Klassenzimmer ist ein Kreuz anzubringen."

Stichwortartig war die Position der Mehrheit des BVerfG folgende: Kreuze bzw. Kruzifixe in staatlichen Schulen verstoßen gegen die Glaubensfreiheit aller Andersdenkenden wie überhaupt gegen die religiös-weltanschauliche Neutralität des Staats. Sie haben jedenfalls stets auch religiösen Charakter und in Glaubenssachen darf sich der Staat nicht einmischen. Er hat jede einseitige ideologische Einflussnahme zu vermeiden (was längst in mehreren Entscheidungen des BVerfG und BVerwG festgestellt worden war [s. unter Schulbücher, religiöse Kleidung]. Rechtfertigungsgründe für eine solche, je nach Empfinden starke oder geringfügige, Beeinträchtigung eines Grundrechts ("Eingriff") liegen nicht vor. Insbesondere ergeben sie sich nicht aus der landesrechtlichen Schulhoheit (weil diese die Grundrechte des GG beachten muss) oder etwaigen Rechten der Befürworter des Glaubenssymbols. Das war juristisch keineswegs überraschend, sondern nur konsequent. Schon 1975 hatte das Gericht dem Staat jegliche schulische Missionierung (ausgenommen in staatlichen Bekenntnisschulen, die es in Bayern seit 1968 nicht mehr gibt) untersagt und nur eine historisch-kulturchristliche Akzentuierung des weltlichen Unterrichts gestattet. Grundrechte von Schülern und Eltern werden bei Verzicht auf das Kreuz nicht verletzt. Denn niemand hat einen Rechtsanspruch darauf, dass speziell seine Religion vom Staat gefördert wird. Schon aus diesem Grund ist jede Rede von Mehrheit oder Minderheit verfehlt.

III. Rechtliche Fundamentalopposition

Eine noch größere Brüskierung des BVerfG als die schon bislang ignorierten Entscheidungen des BVerfG von 1975 war es, dass sich das Land Bayern offen gegen die es in den Kernpunkten (den logisch tragenden Gründen, § 31 BVerfGG) bindende Entscheidung vom 16. 5. 1995 stellte. Rasch erließ es mit der absoluten CSU-Mehrheit ein Kruzifix-Gesetz, das bereits am 1. 1. 1996 in Kraft trat. Das vom BVerfG generell verbotene Anbringen des Kreuzsymbols wurde ausdrücklich wiederholt, jedoch um die Möglichkeit ergänzt, im Einzelfall eine Entfernung des Kreuzes zu erreichen (Widerspruchsregelung). Einen solchen Spielraum hatte das BVerfG jedoch nicht eröffnet, wie freilich behauptet wurde.

Das ursprüngliche (vom BVerfG für nichtig erklärte) Gebot, Kreuze anzubringen, war nur in einer Rechtsverordnung des Kultusministeriums von 1983 enthalten. Die wiederholende Neuregelung wurde in den Rang eines Gesetzes erhoben, später in das neue Erziehungs- und Unterrichtsgesetz (EUG) überführt und hat folgenden Wortlaut (Stand 2015):

Art. 7 EUG

III 1 In den Grundschulen werden die Schülerinnen und Schüler nach den gemeinsamen Grundsätzen der christlichen Bekenntnisse unterrichtet und erzogen. 2 In Klassen mit Schülerinnen und Schülern gleichen Bekenntnisses wird darüber hinaus den besonderen Grundsätzen dieses Bekenntnisses Rechnung getragen.

IV 1 Angesichts der geschichtlichen und kulturellen Prägung Bayerns wird in jedem Klassenraum ein Kreuz angebracht. 2 Damit kommt der Wille zum Ausdruck, die obersten Bildungsziele der Verfassung auf der Grundlage christlicher und abendländischer Werte unter Wahrung der Glaubensfreiheit zu verwirklichen. 3 Wird der Anbringung des Kreuzes aus ernsthaften und einsehbaren Gründen des Glaubens oder der Weltanschauung durch die Erziehungsberechtigten widersprochen, versucht die Schulleiterin bzw. der Schulleiter eine gütliche Einigung. 4 Gelingt eine Einigung nicht, hat sie bzw. er nach Unterrichtung des Schulamts für den Einzelfall eine Regelung zu treffen, welche die Glaubensfreiheit des Widersprechenden achtet und die religiösen und weltanschaulichen Überzeugungen aller in der Klasse Betroffenen zu einem gerechten Ausgleich bringt; dabei ist auch der Wille der Mehrheit, soweit möglich, zu berücksichtigen.

Absatz 3 der (für Grund- und Mittelschulen geltenden) Regelung missachtet auch die für Bayern verbindliche Aussage des BVerfG von 1975 zu den Christlichen Gemeinschaftsschulen (s. dort), wonach diese zwar so heißen dürfen, aber in verfassungskonformer "Auslegung" (?!) gerade nicht nach den christlichen Glaubensaussagen erziehen dürfen (unzulässige religiöse Beeinflussung; s. oben II). Dies kommt in Abs. 3 nicht zum Ausdruck, so dass absichtsvoll ein falscher Eindruck entstehen muss. Der Rechtsbruch wird noch dadurch verstärkt, dass es Aufgabe der Schule sein soll, die Schüler "nach den gemeinsamen Grundsätzen der christlichen Bekenntnisse" zu unterrichten und zu erziehen. Als ob es solche gemeinsamen Grundsätze gäbe, die der Staat dann auch noch ohne verfassungsrechtliche Kompetenz festschreiben dürfte.

Die in Abs. 4 normierte Widerspruchsregelung ist nach Entstehungsgeschichte und Formulierung bei Licht besehen eine Groteske, wie anderweitig nachgewiesen wurde.[1]

Das erneut angeordnete Anbringen des Kreuzsymbols verstößt unabhängig vom Willen der Schüler und Eltern von Haus aus gegen das (beim 1. Urteil zum islamischen Kopftuch 2003 später so hart betonte) Neutralitätsgebot. Die Möglichkeit eines Widerspruchs kann das nicht ungeschehen machen. Dennoch bestätigte der Bayerische Verfassungsgerichtshof 1997 in einer beklagenswert schwammigen Entscheidung die Gültigkeit des Gesetzes.[2] Zwar hatte der BayVerfGH nicht das GG, sondern die Bayerische Verfassung (unter Berücksichtigung des GG) anzuwenden, aber auch diese kennt keinen christlichen Staat. Das BVerwG hätte anhand des GG und der auch das BVerwG bindenden tragenden Gründe der Entscheidung des BVerfG von 1995 entscheiden müssen. Dennoch ließ es das "Kruzifix-Gesetz" von 1995 mit Urteil von 1999 formal in Kraft. Den Entscheidungsgründen ist deutlich anzumerken, welcher Anstrengung es bedurfte, um die gesetzliche Neuregelung mit dem generellen Gebot, Kreuze anzubringen, noch zu halten. Immerhin erklärte das BVerwG wenigstens die Widerspruchsregelung des Gesetzes (Art. 7 III EUG) wegen Verstoßes gegen Art. 4 GG für so nicht anwendbar und setzte sich deutlich vom BayVerfGH ab. Das Urteil des BVerwG überschritt aber wohl die Möglichkeiten einer GG-konformen "Auslegung" des Gesetzestextes.

IV. Auswirkungen

1. Der fehlende Mut des BVerwG hatte zur Folge, dass in Bayern nach wie vor von Gesetzes wegen Kreuze (Kruzifixe) in allen Volksschulen (jetzt: Grund- und Mittelschulen) angebracht werden. Die Praxis hat gezeigt, dass sich Eltern (und sei es aus Informationsmangel) nur selten trauen, sich dem zu widersetzen. Dabei muss nach BVerwG der glaubhafte Hinweis auf Nichtgläubigkeit genügen, um – bei Wahrung der Anonymität – eine Entfernung des Kreuzsymbols zu erreichen. Das BVerwG stellte ausdrücklich fest, die gesetzliche Anordnung von Kreuzen begründe unnötig ein Spannungsverhältnis, das durch die Widerspruchsmöglichkeit nur nachträglich entschärft werde.

2. Weitere Folge der rechtsstaatlichen Ungereimtheiten ist es, dass nach wie vor in größeren Teilen des Bundesgebiets Kreuze und Kruzifixe in Schulen, Gerichts- und Ratssälen angebracht sind – bei aller Neutralität? Vorgehen kann dagegen nur im Einzelfall derjenige, der ein persönliches Recht geltend machen kann. Eine wesentliche Ursache der Bürgerprobleme ist auch folgende Tatsache: Die Gerichte geben zwar ggf. Bürgern auch außerhalb des schulischen Bereichs (bei regelmäßig hartnäckigem Widerstand der Behörden) Recht. Sie vermeiden aber peinlich den Hinweis, dass das Neutralitätsgebot das Anbringen religiöser Symbole in amtlichen Räumen und auch Schulen generell und von vorneherein untersagt.[3] Wohl nicht unbeabsichtigt haben es auch die allermeisten Kritiker des BVerfG vermieden, die ihnen unangenehme Neutralitätsfrage näher zu erörtern. Vielmehr haben sie, sich untereinander häufig widersprechend, sich auf (z.T. abwegige) grundrechtliche Fragestellungen gestürzt (positive und negative Religionsfreiheit, Toleranz gegenüber der Mehrheit, Verneinung des grundrechtlichen Schutzbereichs, unterschiedliche Symbolwirkung, Kreuz als bloßes Kultursymbol oder als profaniertes Staatssymbol, Vorliegen einer Grundrechtskollision, landesrechtlicher Spielraum), die hier nicht erörtert zu werden brauchen.[4] Alle Grundrechtsfragen werden überflüssig, wenn man von einem Neutralitätsverstoß ausgeht.

3. Bayerischen Lehrern, die ja durch die gesetzliche Widerspruchsregelung gar nicht unmittelbar erfasst sind, wird das Schülern und Eltern zustehende Widerspruchsrecht so gut wie nicht zuerkannt. Man wendet auf sie das Kruzifix-Gesetz entsprechend an, stellt aber an einen Erfolg des Widerspruchsrechts so hohe Anforderungen, dass sie kaum je erfüllt werden können. Salopp: Wenn der Lehrer nicht mit einem psychiatrischen Gutachten belegen kann, dass ihm das Kreuz absolut unerträglich ist, hat er bisher vor bayerischen Gerichten keine Chance. Die beamtenrechtliche Pflicht, das (neutralitätswidrig) angeordnete Kreuz zu ertragen, habe Vorrang vor der Glaubensfreiheit.[5] Auch das BVerfG hat in seinem (zu Recht sehr umstrittenen) 2. Kopftuchurteil von 2015 der Religionsfreiheit überraschend den grundsätzlichen Vorrang vor der staatlichen Neutralität gegeben – hoffentlich nur ein "Ausreißer". Leider ist eine Entscheidung des BVerfG zum Fall eines bayerischen nichtgläubigen Lehrers, der mehrfach zur Entscheidung angekündigt war, wegen langer Verfahrensdauer und anstehender Pensionierung 2015 unterblieben.

4. In Bayern war ein Realschullehrer nach seiner außerberuflichen Diakonsweihe zum Schulleiter in Geretsried befördert worden. Alsbald setzte er Lehrer, Eltern und Schüler teilweise massiv unter Druck, damit in den Klassenzimmern nach feierlicher Segnung durch ihn Kreuze angebracht werden konnten.[6]Dabei sind diese für Realschulen gar nicht vorgeschrieben. Das Ministerium hat die Kreuzesaktion 2015 zunächst offenbar gebilligt.[7] Später war die Kritik aber so groß, dass der Schulleiter schließlich versetzt wurde.

V. Resümee

Es bleibt zu konstatieren, dass der ideologische Kern des GG (s. Leitprinzipien) aus ideologischen und machtpolitischen Gründen immer noch nicht verstanden werden will. Religiöse (nicht "laizistische", aber laikale: s. Laizismus, Laizität) Abstinenz des Staats richtet sich gegen niemand und ist Voraussetzung gleichberechtigter Freiheit für alle. Wegen weiterer allgemeiner Fragen s. auch unter "Kreuz in Amtsräumen". Immerhin: befragt man heutige verfassungsrechtliche Literatur, so gilt die Argumentation des Kruzifix-Beschlusses des BVerfG von 1995 als ganz traditionell und ist weithin akzeptiert.[8]

>> Abendland; Christliche Gemeinschaftsschulen; christliche Schulpolitik; Elternrecht; Glaubensfreiheit; Kopftuch; Kreuz in Amtsräumen; Neutralität; Rechtsschutz; Erziehung; Kleidung; Schulbücher; Toleranz.

Literatur:

  • BVerfGE 93,1 = NJW 1995, 2477, B. v. 16.5.1995 (Kruzifix-Beschluss; "Fall Seler").
  • BVerwGE 109, 40 =  NJW 1999, 3063, U. v. 21.4.1999 (Kruzifix im Klassenzimmer).
  • BayVerfGH, NJW 1997, 3157, E. v. 1. 8. 1997.
  • BayVGH NVwZ 2002,1000, U. v. 21.12.2001 (Kreuz und Lehrer).

  • Brugger, Winfried/ Huster, Stefan: Die religiös-weltanschauliche Neutralität des Staates, in: ZIF-Mitteilungen 3/1997; darin jeweils ein Aufsatz zum Kreuz in der Schule = http://www.uni-bielefeld.de/.../1997-3-Huster_Brugger.pdf
  • Lamprecht Rolf: Zur Demontage des Bundesverfassungsgerichts. Beweissicherung und Bestandsaufnahme. Baden-Baden 1996, 229 S. (39-51; 77-108; eindrucksvolle Dokumentation eines journalistischen Fachexperten).
  • Pappert, Peter (Hrsg.): Den Nerv getroffen. Engagierte Stimmen zum Kruzifix-Urteil von Karlsruhe. Aachen 1995, 255 S. (Einführung 7-20; Leserbriefe 22-131; Pressespiegel 133-224).
  • Czermak, Gerhard: Zur Unzulässigkeit des Kreuzes in der Schule aus verfassungsrechtlicher Sicht. In: Brugger, W./Huster, S. (Hrsg.): Der Streit um das Kreuz in der Schule, 1998,13-40 = www. (s. Dokumente/Aufsätze)
  • Czermak, Gerhard: Das bayerische Kruzifix-Gesetz und die Entscheidung des BayVerfGH vom 1.8.1997, DÖV 1998,107-114.
  • Czermak, Gerhard: Der Kruzifix-Beschluß des Bundesverfassungsgerichts, seine Ursachen und seine Bedeutung, NJW 1995,3348-3353.
  • Geis, Max-Emanuel: Geheime Offenbarung oder Offenbarungseid? Anmerkungen zum "Kruzifix-Beschluß" des Bundesverfassungsgerichts. RdJB 1995, 373-386 (bemerkenswert "konservative" Darstellung).
  • Heckel, Martin: Das Kreuz im öffentlichen Raum. Zum  "Kruzifix-Beschluß" des Bundesverfassungsgerichts. DVBl 1996,453-482 (aufschlussreiche konservative Abhandlung).
  • Renck, Ludwig: Das Schulkreuz und die Lehrer, NVwZ 2002,955-957.
  • Renck, Ludwig: Der Bayerische Verfassungsgerichtshof und das Schulkreuz-Gesetz, NJW 1999,994-999.
  • Renck, Ludwig: Zum rechtlichen Gehalt der Kruzifix-Debatte, ZRP 1996,16-20.
  • Stolleis, Michael: Überkreuz. Anmerkungen zum Kruzifix-Beschluß (BverfGE 93,1-37) und seiner Rezeption. In: KritV 2000,376-387.
 


  • [1] G. Czermak, DÖV 1998 a. a. O.
  • [2] Zur Kritik eingehend G. Czermak, DÖV 1998 und L. Renck, NJW 1999.
  • [3] Ausnahme: VG Darmstadt, U. 26.9.2003 – 3 E 2482/02
  • [4] Zu solchen Versuchen G. Czermak 1998, in: Brugger, W./Huster, S. a.a.O.
  • [5] BayVGH NVwZ 2002,1000, U. v. 21.12.2001
  • [8] Dazu M. Stolleis, KritV 2000.

© Gerhard Czermak / ifw (2017)