Ethikunterricht in Hamburg: „Wer hat Angst vor philosophierenden Kindern?“
Diese Frage wirft die GEW Hamburg in ihrer aktuellen Ausgabe der Zeitschrift hlz auf. Das Themenheft ist der Hamburger GEW-Kampagne gewidmet, in der sich die Bildungsexpert*innen analog zu anderen Bundesländern für die Einführung des Fachs Philosophie/Ethik für die Klassenstufen 1 bis 6 als Alternative zum Religionsunterricht einsetzen. Die Hamburger Initiative nebst der Petition der GEW ("Philosophie/Ethik in Klasse 1-6") hat ifw-Beirat Hartmut Kreß bereits in der 11. Ausgabe von Weltanschauungsrecht Aktuell im Mai 2025 vorgestellt ("Eine neue bildungspolitische Initiative: Einführung von Ethikunterricht in Hamburg. Mit einem Seitenblick auf bekenntnisfreie Schulen in Niedersachsen") und in dem Zusammenhang die Hamburger Besonderheit des bekenntnisgebundenen "Religionsunterrichts für alle" umfassend kritisch beleuchtet. Dort weist der Sozial- und Rechtsethiker u.a. auf die verfassungsrechtlichen Schwierigkeiten des Hamburger Religionsmodells hin:
"Der Hamburger Senat versteht ihn als einen Bekenntnisunterricht, so wie Art. 7 Abs. 3 Grundgesetz ihn vorsieht. Dabei schiebt er beiseite, dass dem Bundesverfassungsgericht zufolge ein solcher bekenntnisgebundener Unterricht den Schüler*innen eine ganz bestimmte religiöse Wahrheit nahezubringen hat. Dieser Auflage wird Hamburg nicht gerecht, weil dort ein multireligiöser Unterricht mit unterschiedlichen Glaubenswahrheiten erteilt wird. Die Stadtregierung entscheidet darüber, welche kirchlichen bzw. religiösen Bekenntnisse in ihm vertreten sein sollen (zurzeit evangelisch, katholisch, muslimisch, jüdisch, alevitisch). Zwar hat sie ein Gutachten in Auftrag gegeben, das ihr bestätigte, die Hamburger Konzeption lasse sich mit Art. 7 Abs. 3 Grundgesetz in Einklang bringen. Die Überzeugungskraft dieses Gutachtens ist in der Literatur aber immer wieder in Abrede gestellt worden. Entgegen den Beteuerungen des Hamburger Senats wird in der einschlägigen juristischen Literatur bündig festgestellt, in Hamburg handele es sich verfassungsrechtlich ,nicht mehr um einen Religionsunterricht gemäß Art. 7 Abs. 3 GG‘."
Pointiert wiederholt Kreß seine Kritik am Hamburger Modell in einem kurzen Artikel in der hlz (dort S. 12) und hebt dabei auch die säkulare Realität in Hamburg hervor:
"Der größte Teil der Hamburger Bevölkerung gehört keiner Religion an. Den nichtreligiösen Schüler*innen darf von Verfassungs wegen kein Religionsunterricht aufgedrängt werden, der bekenntnishaft angelegt ist – was in Hamburg aber der Fall ist. Sofern sie dennoch in ihn hineingedrängt werden, verstößt dies gegen ihr Grundrecht auf negative Religionsfreiheit, das gemäß Artikel 4 des Grundgesetzes zwingend beachtet werden muss."
Mit den "zehn Problemen des konfessionellen Religionsunterrichts" hat sich im Februar 2025 auch der Zentralrat der Konfessionsfreien unter Mitwirkung der Bundesfachgruppe Gesamtschulen der Gewerkschaft Erziehung und Wissenschaft (GEW) beschäftigt.