EuGH: Caritas durfte Mitarbeiterin nicht wegen ihres Kirchenaustritts kündigen
Mit Urteil vom 17.03.2026 hat der Europäische Gerichtshof über eine Vorlage des Bundesarbeitsgerichts im Sinne einer Mitarbeiterin der Schwangerschaftsberatung der Caritas entschieden (Urt. v. 17.03.2026, Az. C-258/24). Ihr wurde gekündigt, weil sie aus der katholischen Kirche ausgetreten war. Zeitgleich beschäftigte die Caritas auf derselben Position aber auch evangelische Mitarbeiterinnen. Das Gericht stellte fest, dass die Kirchenmitgliedschaft für die Tätigkeit der Mitarbeiterin nicht "wesentlich" sei. Unser ifw-Beirat Hartmut Kreß ordnet das Urteil ein:
"Das Urteil des EuGH fällt aus wie erwartet und weist in die richtige Richtung. Es betont die persönlichen Rechte und den Diskriminierungsschutz von Arbeitnehmer*innen, die in kirchlichen oder kirchennahen Einrichtungen tätig sind. Im hier vorliegenden Streitfall geht es um das Recht auf Kirchenaustritt, der vor einer staatlichen Behörde erfolgt.
Leider hat der Europäische Gerichtshof nicht genauer nachgeprüft, was die verbindliche katholische Lehrautorität, nämlich das Lehramt der katholischen Kirche in Rom, zu einem solchen Kirchenaustritt sagt. Den römischen Dokumenten zufolge bedeutet ein äußerlicher Kirchenaustritt nicht unbedingt, dass die betreffende Person mit der katholischen Kirche im geistlichen Sinn gebrochen hat. Die Kündigung, die der deutsche katholische Verein zur Ahndung eines Kirchenaustritts aussprach, ist auch in diesem Licht fragwürdig.
Ganz zu Recht hat der Europäische Gerichtshof aber daran angeknüpft, dass der katholische Verein sich völlig widersprüchlich verhielt. Die Frau, der er gekündigt hatte, war in der Schwangerenberatung tätig. Auf seinen Stellen zur Schwangerenberatung beschäftigt der Verein ebenfalls nichtkatholische Mitarbeiterinnen. Dann kann er es einer katholischen Arbeitnehmerin nicht verwehren, aus nachvollziehbaren äußeren Gründen, nämlich wegen des besonderen Kirchgelds, aus der Kirche auszutreten. Die Frau hat erklärt, persönlich weiterhin Katholikin zu sein und ihre Tätigkeit unverändert im Sinn der katholischen Anschauungen ausüben zu wollen.
Das Urteil wird sehr große Auswirkungen haben. Die katholische und auch die evangelische Kirche werden ihre bisherigen kirchenrechtlichen Bestimmungen streichen müssen, die ihren Beschäftigten den Kirchenaustritt verbieten. Es wird sorgfältig zu beobachten sein, ob und wie die Kirchen dieser Pflicht nachkommen werden. Es dürfen auch keine Hintertüren offenbleiben, die es ihnen erlauben, weiterhin unter der Hand Druck auf Stellenbewerber*innen oder auf Beschäftigte auszuüben, Kirchenmitglied zu bleiben oder in die Kirche einzutreten.
Und nicht zuletzt: Es bleibt dabei, was der EuGH schon 2018 entschieden hat: Allen Widerständen der Kirchen zum Trotz sind unabhängige staatliche Gerichte dafür zuständig, kirchliche Personalangelegenheiten umfassend nachzuprüfen. Im Zweifel dürfen sie sogar die Auskünfte der Kirchen über ihr "Ethos", also über ihre Glaubenssätze und Morallehren, kritisch hinterfragen. Unter Randnummer 52 des Urteils heißt es, dass dies Letztere zwar nicht die Regel sein soll. Aber insgesamt haben die staatlichen Gerichte durch den EuGH sehr weitgehende Prüfungsrechte und Prüfungspflichten erhalten. Es liegt an den deutschen Arbeitsgerichten, diese Spielräume zugunsten der Beschäftigten und ihrer Grundrechte konsequent auszuschöpfen."
Die Klägerin begrüßt in einer Pressemitteilung vom 17.03.2026 das Urteil:
"Der EuGH hat sich heute erfreulich deutlich geäußert und meine Position bestätigt. Danach erschließt es sich für den EuGH nicht, dass man wegen eines Kirchenaustritts gekündigt werden kann, wenn für die Tätigkeit die Kirchenmitgliedschaft gar nicht erforderlich ist. Das Urteil wird über meinen Fall hinaus für viele Menschen wichtig sein, die im Gesundheits- und Sozialsektor bei kirchlichen Einrichtungen beschäftigt sind. Wie viel Rechtsklarheit es tatsächlich über meinen Fall hinaus bringt, wird sich ggf. noch aus der Urteilsbegründung ergeben."