EuGH: Durchführung ritueller Schlachtungen nur in zugelassenen Schlachthöfen

Mit Urteil vom 29.05.2018 (Az.: C-426/16) hat der Gerichtshof der Europäischen Union  eine belgische Regelung für rechtmäßig erklärt nach der rituelle Schlachtungen ohne Betäubung nur in zugelassenen Schlachthöfen durchgeführt werden dürfen. Diese Verpflichtung beeinträchtigt nicht die Religionsfreiheit, da sie die freie Vornahme von rituellen Schlachtungen lediglich organisieren und hierfür Vorgaben technischer Natur geben soll, und zwar unter Berücksichtigung der wesentlichen Regeln für das Tierwohl und die Gesundheit der Tierfleischkonsumenten.

In seinem heutigen Urteil stellt der Gerichtshof zunächst klar, dass rituelle Schlachtungen unter den Begriff "religiöser Ritus" im Sinne der Verordnung und folglich in den Anwendungsbereich der Religionsfreiheit fallen, die durch die Charta der Grundrechte der Europäischen Union garantiert wird. 

In seinem heutigen Urteil stellt der Gerichtshof zunächst klar, dass rituelle Schlachtungen unter den Begriff "religiöser Ritus" im Sinne der Verordnung und folglich in den Anwendungsbereich der Religionsfreiheit fallen, die durch die Charta der Grundrechte der Europäischen Union garantiert wird. 

Pressemitteilung des EuGH Nr. 69/18 v. 29.05.2018