EuGH: Zeugen Jehovas sind an das Europäische Datenschutzrecht gebunden

Beck-aktuell |  Mit Urteil vom 10.07.2018 hat der Europäische Gerichtshof entschieden, dass die Zeugen Jehovas sich bei ihren Tür-zu-Tür-Besuchen an geltende Datenschutzbestimmungen halten müssen. Ausnahmen, wie es sie etwa bei der Datenerhebung zu ausschließlich persönlichen Zwecken gebe, könnten nicht gelten. Der Umstand, dass die Verkündigungstätigkeit von Tür-zu-Tür durch das in Art. 10 Abs. 1 der EU-Grundrechtecharta verankerte Grundrecht auf Gewissens- und Religionsfreiheit geschützt sei, verleihe ihr keinen ausschließlich persönlichen oder familiären Charakter, da sie über die private Sphäre eines als Verkündiger tätigen Mitglieds einer Religionsgemeinschaft hinausgehe.  Der in Art. 17 AEUV niedergelegte Grundsatz der organisatorischen Autonomie der Religionsgemeinschaften stelle diese Würdigung nicht in Frage. Verantwortlich für die Datenverarbeitung sei die Religionsgemeinschaft gemeinsam mit den Verkündern. Damit könnten Betroffene unter anderem die Speicherung ihrer Daten bei der Glaubensgemeinschaft der Zeugen Jehovas untersagen (Rs. C 25/17).