Hartmut Kreß: Fragwürdiges Verbot medizinisch indizierter Schwangerschaftsabbrüche im Christlichen Klinikum Lippstadt

In dem vom ifw unterstützten Rechtsstreit des Gynäkologen Prof. Dr. Joachim Volz kommentiert ifw-Beirat Prof. Dr. Hartmut Kreß im Rechtsblog "Experteninitiative Religionspolitik" kritisch das Urteil des Arbeitsgerichts Hamm. 

In dem frei zugänglichen Beitrag stellt er zunächst kurz den Gegenstand des Rechtsstreits sowie den Verfahrensstand dar und konstatiert, dass nicht anzunehmen sei, dass das erstinstanzliche (klageabweisende) Urteil Bestand haben werde.

Sodann erläutert Kreß, dass es für das gegenüber Volz per Dienstanweisungen ausgesprochene grundsätzliche Verbot in der Klinik in Lippstadt und in seiner Privatpraxis in Bielefeld Schwangerschaftsabbrüche vorzunehmen, keine kirchlich-religiöse Grundlage gäbe. 

Das Arbeitsgericht Hamm hingegen nimmt an, dass für die Klinik, die sich jeweils zu 50 % in evangelischer und 50 % in katholischer Trägerschaft befindet, ein "christliches Menschenbild" maßgebend sei, in dem, so zitiert Kreß aus dem Urteil, die "besonderen Anforderungen und Erfordernisse beider Konfession" zum Ausdruck käme.

Der Sozialethiker stellt klar, dass das Verbot medizinisch indizierter Schwangerschaftsabbrüche auf dieser Grundlage nicht haltbar sei und erläutert:

"Vor der Fusion hatten die damalige evangelische und die katholische Klinik die Glaubens- oder Moralauffassung ihrer jeweiligen Kirche zugrunde gelegt. Deshalb waren im evangelisch getragenen Klinikum Schwangerschaftsabbrüche statthaft gewesen. Nach der Fusion ist jedoch keine Kirche oder Religionsgemeinschaft mehr vorhanden, auf deren Glaubenslehre das neu gegründete ,Christliche Krankenhaus' sich stützen könnte. Denn es gibt keine ,christliche' Kirche, sondern nur die Konfessionskirchen. Folgerichtig ist ,schlicht keine ökumenische Glaubenslehre' vorhanden, 'die Schwangerschaftsabbrüche untersagte'. Ganz im Gegenteil: Seit den 1970er Jahren respektieren die deutschen evangelischen Kirchen, dass sich eine Frau im Schwangerschaftskonflikt ihrer persönlichen Überzeugung gemäß ggf. auch für einen Abbruch entscheidet."

Zusammenfassend konstatiert er, nachdem er kurz erläutert, dass es aus demselben Grund auch keinen "christlichen Religionsunterricht" geben kann (ausführlich hierzu vgl. Weltanschauungsrecht Aktuell vom 02.05.2025), dass sich das Christliche Klinikum auf keine gemeinsame "christliche" Lehre stützen könne. 

Daran ändert auch der Umstand, dass das Gericht annimmt, dass das Krankenhaus nunmehr "katholisch geführt" sei, nichts. Kreß erklärt, dass für kirchliche Beschäftigungsverhältnisse nach der Verfassungsrechtsprechung die Vorgaben der verfassten Kirche gelten. Anhaltspunkte dafür, dass die leitenden Organe der verfassten Kirche ein derartiges Einverständnis "mit der Übernahme der katholischen Schwangerschaftsabbruchsdoktrin in Lippstadt" gegeben hätte, sieht Kreß nicht. Ferner, so Kreß, sei ein derartiges Einverständnis angesichts der evangelischen Aufassung zur Gewissensfreiheit, zum Selbstbestimmungsrecht von Patientinnen und zum Schwangerschaftsabbruch "theologisch auch vollkommen unvorstellbar":

"Wie immer man es wendet: Unter Berufung auf das kirchliche Selbstbestimmungsrecht besitzt das Verbot, das im Christlichen Klinikum Lippstadt gegen medizinisch indizierte Schwangerschaftsabbrüche verhängt wurde, keine Basis."

Überblicksmäßig geht er noch auf drei weitere Kritikpunkte ein:

"1. Das AG Hamm stützte sich auf das in Art. 140 GG in Verbindung mit Art. 137 Abs. 3 WRV gewährleistete kirchliche Selbstbestimmungsrecht. Abgesehen von der voranstehend geschilderten Problematik hat das AG Hamm übersehen, dass die Kirche dieses Recht laut Art. 137 Abs. 3 WRV nur im Rahmen des "für alle geltenden Gesetzes" ausüben darf. Ein derartiges Gesetz ist § 218 Abs. 2 StGB. Es erklärt Schwangerschaftsabbrüche nach medizinischer Indikation für rechtmäßig. Eine willkürliche Einschränkung dieses Gesetzes ist nicht haltbar, weil das öffentliche Gesundheitswesen die medizinische Versorgung beim Schwangerschaftsabbruch adäquat gewährleisten muss[8] und weil die individuellen Grundrechte der Patientinnen geschützt werden müssen. Dies hebt auch die für Lippstadt zuständige Ärztekammer Westfalen-Lippe hervor.[9]

2. Die neue katholische Klinikleitung hat dem Chefarzt Prof. Volz nicht nur untersagt, im Klinikum Lippstadt Schwangerschaftsabbrüche durchzuführen. Vielmehr sprach sie ein solches Verbot zusätzlich für seine kassenärztlich zugelassene Praxis in Bielefeld aus, in der er Kinderwunschbehandlungen mithilfe von außerkörperlicher Befruchtung vornimmt. Schwangerschaftsabbrüche haben in Bielefeld nie stattgefunden. In der von Volz angekündigten Berufungsklage wird eine Rolle spielen, dass auch dieses zweite Verbot, das das AG Hamm ebenfalls für rechtens erklärt hat, auf tönernen Füßen steht.

3. Das AG Hamm ließ unberücksichtigt, dass die katholische Kirche ihr Nein zu Schwangerschaftsabbrüchen im Sinn von § 218a Abs. 2 StGB deutschlandweit sogar in ihren eigenen Einrichtungen nicht durchhält. In seiner beim AG Hamm eingereichten Klage hatte Volz Beweismaterial bereitgestellt, das die Umgehung des Verbots in verschiedenen katholischen Kliniken und damit seine Inkonsistenz belegt. Die katholische Kirche verhält sich selbstwidersprüchlich. Schon aus diesem Grund hätte das AG Hamm dem katholisch geführten Klinikum in Lippstadt nicht Recht geben dürfen."