ifw fordert Berücksichtigung von Recht auf selbstbestimmtes Sterben im geplanten Suizidpräventionsgesetz

Im Rahmen der Verbandsanhörung zum Referentenentwurf des Gesetzes zur Stärkung der nationalen Suizidprävention hat das ifw in einer Stellungnahme darauf hingewiesen, dass Suizidprävention nicht zulasten des Grundrechts auf selbstbestimmtes Sterben gehen darf. Aus Sicht des ifw sollte daher klargestellt werden, dass alle geplanten Suizidpräventionsmaßnahmen mit der Maßgabe, dass das Rechtsgut Leben nicht gegen den freien Willen der betroffenen Person zu schützen ist, erfolgen müssen.

Das Bundesgesundheitsministerium (BMG) möchte mit dem Referentenentwurf eine "Bundesfachstelle für Suizidprävention" errichten, die unter anderem Akteure miteinander vernetzen sowie Informations- und Beratungsangebote erarbeiten soll. Die Länder werden angehalten, ständig erreichbare, flächendeckende und niedrigschwellige Krisendienste sicherzustellen. Modellvorhaben zur Vermittlung von Menschen nach einem Suizidversuch in eine systematische suizidpräventive Betreuung, insbesondere eine psychotherapeutische Krisenkurzintervention, sind vorgesehen. Die Wirkungen des Gesetzes sollen auf den Erfolg der Prävention von Suiziden und Suizidversuchen evaluiert werden.

Das ifw kritisiert, dass der geplante Normtext selbstbestimmte Suizide gänzlich unberücksichtigt lässt. Dadurch besteht die begründete Gefahr, dass die dieses Gesetz ausführenden Stellen meinen, auch diejenigen, die von ihrem Recht auf selbstbestimmtes Sterben entsprechend den Vorgaben des Bundesverfassungsgerichts Gebrauch machen wollen, von ihrer Suizidabsicht abbringen zu müssen und so die Qualität ihrer verbleibenden Lebenszeit beeinträchtigen.

Stigma würde nicht abgebaut, sondern aufgebaut, indem suggeriert wird, dass jeder Suizid bei ausreichend Prävention verhinderbar gewesen wäre, was die Freitode, die dennoch erfolgen, unzulässig bemakelt. Der Gesetzgeber muss jedoch zwischen rationalen "Bilanz-Suiziden" und irrationalen "Verzweiflungs-Suiziden" unterschieden. Die Zielgröße, an der sich der Erfolg des geplanten Gesetzes bemisst, darf daher nicht die Verringerung der absoluten Anzahl von Suiziden und Suizidversuchen sein, sondern nur die Verringerung von nicht-wohlüberlegten und -wohlinformierten Suiziden und Suizidversuchen.

Das ifw fordert, dass sich die staatliche Intervention strikt auf den Schutz der Selbstbestimmung beschränkt. Daraus folgt, dass die geplanten Informations- und Beratungsangebote, wenn sich der Suizidentschluss als gefestigt erweist, auch Aufklärung über Möglichkeiten der Suizidassistenz umfassen müssen und ein Wille des Betroffenen, "in Ruhe gelassen zu werden", respektiert werden muss. Bei der Berufung der Mitglieder des geplanten Fachbeirats bei der Bundesfachstelle ist darauf zu achten, dass ausreichend Expertise zu den Hintergründen des selbstbestimmten Sterbens vorhanden ist.

Letztlich muss verhindert werden, dass eine Suizidprävention so viele Hürden für die Inanspruchnahme des Rechts auf selbstbestimmtes und würdiges Sterben schafft, dass es faktisch ausgehöhlt wird. Ob die Grenze mit dem vorliegenden Referentenentwurf hierzu überschritten würde, kann derzeit aber noch nicht abschließend eingeschätzt werden, da dies auf die Umsetzung dieses Gesetzes sowie die Wechselwirkungen mit einem diskutierten etwaigen Gesetz zur Suizidassistenz ankommen wird.

Das ifw hat die Stellungnahme am 29. Juli 2026 beim BMG eingereicht. Alle Verbandsstellungnahmen können nun auf der Webseite des Ministeriums zum Gesetzesentwurf abgerufen werden. Die ifw-Stellungnahme können Sie auch hier lesen: