ifw fordert Streichung von § 166 StGB aus dem geplanten Gesetz gegen digitale Gewalt

Im Rahmen der Verbandsanhörung zum Referentenentwurf des Gesetzes gegen digitale Gewalt hat das ifw in einer Stellungnahme die Streichung des "Gotteslästerungs-Paragraphen" aus dem Anwendungsbereich von geplanten Auskunfts-/Nutzerkontensperrungs-Verfahren gefordert. Andernfalls würde gewaltbereiten Religionsgemeinschaften und ihren Anhänger*innen ein wirksames Instrument in die Hand gegeben werden, um Religionskritiker*innen missbräuchlich einzuschüchtern.

Mit dem "Gesetz zur Stärkung des zivilrechtlichen und strafrechtlichen Schutzes vor digitaler Gewalt" beabsichtigt die Bundesregierung, ein neues Verfahren vor den Zivilgerichten einzuführen, mit dem Betroffene von "digitaler Gewalt" Auskunftsansprüche gegen Online-Plattformen durchsetzen und sogar Account-Sperrungen erwirken können sollen. Zu Beginn des Gesetzes wird aufgelistet, bei welchen Straftatbeständen dieses Verfahren möglich sein soll, darunter eben auch der umstrittene § 166 Strafgesetzbuch (StGB), der die "Beschimpfung von Bekenntnissen, Religionsgesellschaften und Weltanschauungsvereinigungen" unter Strafe stellt.

Das ifw spricht sich schon seit Langem für die ersatzlose Abschaffung dieser Norm aus und hat erst diesen Januar die Überprüfung ihrer Verfassungsmäßigkeit in einem Strafverfahren, das gegen zwei Exiliraner*innen wegen des Verbrennens von Koranseiten im Rahmen einer Demonstration geführt wurde, angeregt. Die Aufnahme des § 166 StGB in den Entwurf des Gesetzes gegen digitale Gewalt verdeutlicht erneut, dass die Norm nicht ohnehin schon wirkungslos wäre, wie vielfach behauptet, sondern weiterhin die Freiheit von Religionskritiker*innen aktiv gefährdet.

In der Stellungnahme mit dem Titel "Kein Platz für § 166 StGB im Gesetz gegen digitale Gewalt" hat das ifw dargelegt, dass die Norm nach herrschender Meinung keine Individualrechtsgüter, sondern den "öffentlichen Frieden" schützt. Demnach gibt es bei einer Tat nach § 166 StGB schon keinen individualisierbar "Verletzten", der als Antragsteller von dem geplanten Verfahren Gebrauch machen könnte, sodass der praktische Anwendungsbereich des Gesetzes im Hinblick auf diese Norm ohnehin leerliefe.

Auch geht in den Fällen des § 166 StGB zumeist etwaige "Gewalt" nicht von demjenigen, der den Straftatbestand verwirklicht, aus, sondern von Bekenntnisanhänger*innen, die (ideologisch aufgehetzt) eigene Aggressionen umsetzen. Jedenfalls würde man durch das neue zivilgerichtliche Verfahren eine erhebliche Gefahr für die Sicherheit von Religionskritiker*innen schaffen. Gewaltbereite Religiöse könnten so Zugriff auf persönliche, sicherheitssensible Daten von Religionskritiker*innen wie Anschrift, Telefonnummer und E-Mail-Adresse erhalten.

Ebenso könnte das Instrument der Nutzerkontensperrung von Religionsgemeinschaften und ihren Anhänger*innen missbraucht werden, um Kritiker*innen sprichwörtlich zum Schweigen zu bringen. Ein systematischer Missbrauch würde durch die geplante Kostenfreiheit des Verfahrens erst recht gefördert. Allein das Einleiten eines Verfahrens mit seinen prozessualen Konsequenzen wie der Aufforderung zur Stellungnahme hätte einschüchternde Wirkung auf Religionskritiker*innen.

Die Stellungnahme wurde am 22. Mai 2026 durch den Zentralrat der Konfessionsfreien e.V. beim zuständigen Bundesministerium für Justiz und Verbraucherschutz (BMJV) eingereicht. Alle Verbandsstellungnahmen können nun auf der Webseite des Ministeriums zum Gesetzesentwurf abgerufen werden. Die ifw-Stellungnahme können Sie auch hier lesen: