Die Kirche haftet auch für Missbrauchstaten von ehrenamtlichen Mitarbeitern

Mit Beschluss vom 27.01.2025, der dem ifw vorliegt, weist das Landgericht Köln in einem weiteren Fall von sexuellen Missbrauch darauf hin, dass das beklagte Erzbistum Köln auch für das Handeln von ehrenamtlichen Mitgliedern als sog. Verwaltungshelfer haftet (hier, hier und hier). Täter in dem Missbrauchsfall soll ein Mann sein, dem die Aufsicht und Leitung der Messdiener oblag.

Außerdem weist die Kammer darauf hin, dass es die Darlegungen der Klägerin zu den streitigen  Missbrauchstaten (zwei sind unstreitig) und deren Folgen für ausreichend halte.

Die Klägerin ist eine heute 38-jährige Frau aus Köln. Sie hat in der Klageschrift dargelegt, dass sie von jenem Beteuer über vier Jahre lang missbraucht worden sei. Der Betreuer sei damals 18 Jahre alt gewesen sein und habe eine Gruppe von Kindern im Alter von sechs bis zehn Jahren betreut. Die Klägerin selbst sei zu Beginn der Taten sechs Jahre alt gewesen.

Das Landgericht führt in seinem Beschluss richtigerweise aus, dass der ehrenamtliche Mitarbeiter, als "'verlängerter Arm"' des beim Bistum angestellten Pfarrers tätig geworden sei, weshalb das beklagte Erzbistum passivlegitimiert sei. Zuvor hat es seine Rechtsansicht ausführlich unter Hinweis auf die Rechtsprechung begründet und dargelegt, dass das Verhalten einer nicht mit hoheitlichen Kompetenzen beliehenen Person im Rahmen von § 839 Abs. 1 BGB dem Staat zurechenbar sei, wenn sie als bloßes Werkzeug der öffentlichen Verwaltung tätig geworden ist. Das Gericht stellt zudem klar, dass das auch für das Erzbistum als  "öffentlich-rechtlich korporierter Religionsgemeinschaften" gilt. Mithin haftet die Kirche für diejenigen Taten eines ehrenamtlichen Mitarbeiters, die "in Ausübung seines Amtes" begangen wurden.

Immer wieder werden in derartigen Prozessen seitens der Kirche auch die Missbrauchstaten selbst und die Folgen bestritten (auch wenn sie zuvor Anerkennungsleistungen bezahlt haben), sodass der Kläger entsprechend beweispflichtig ist.  Vor dem Hintergrund ist der Hinweis auf die Anforderungen an den diesbezüglichen Klägervortrag von großer Relevanz. Das Gericht bringt mit seinem Hinweis deutlich zum Ausdruck, dass die Anforderungen hieran nicht überspannt sein dürfen.