Kirchliches Arbeitsrecht in der Defensive
In einem aktuellen Gastbeitrag im hpd bespricht ifw-Direktoriumsmitglied Hartmut Kreß das EuGH-Urteil vom 17. März 2026 zur Kündigung einer Sozialpädagogin wegen ihres Kirchen-Austritts. Er zeigt auf, wie der Europäische Gerichtshof die Rechte der kirchlich Beschäftigten auch über den Einzelfall hinaus gestärkt und das derzeitige deutsche kirchliche Arbeitsrecht nochmals zusätzlich ins Wanken gebracht hat.
Der EuGH hatte in seinem Urteil vor allem darauf abgestellt, dass der katholische Verein, für den die Klägerin arbeitete, auch nichtkatholische Schwangerenberaterinnen beschäftigte. Damit habe der Verein signalisiert, dass für dieses Aufgabenfeld die katholische Kirchenzugehörigkeit nicht unbedingt erforderlich sei.
Kreß befasst sich nun mit der naheliegenden Frage, ob das Verfahren anders ausgegangen wäre, wenn der Verein nur katholische Kirchenmitglieder angestellt hätte. Er kommt zu dem Ergebnis, dass dies wohl nicht der Fall gewesen wäre. Denn wenn der EuGH das römisch-katholische Kirchenrecht genauer aufgearbeitet hätte, hätte er festgestellt, dass die Regelungen der deutschen katholischen Kirche strenger seien als die des katholischen Lehramts in Rom:
Die deutschen Bischöfe setzten den äußerlichen Austritt aus der deutschen Kirche mit der persönlichen Abkehr vom christlichen Glauben gleich. Damit solle das deutsche System des staatlichen Kirchensteuereinzugs stabilisiert und verhindert werden, dass Katholik*innen sich aus finanziellen Gründen von der Kirche verabschieden und trotzdem geistlich ein Kirchenmitglied bleiben könnten. In Rom dagegen habe man die Auffassung entwickelt, eine Person könne der Kirche als Glaubensgemeinschaft weiterhin angehören, sofern sie trotz ihres äußeren, nach staatlichem Recht vollzogenen Kirchenaustritts innerlich am Glauben festhalte.
In der hierarchischen katholischen Kirche besäßen die Vorgaben aus Rom aber Vorrang vor dem, was eine nationale Bischofskonferenz sage, erklärt Kreß. "Weil die Schwangerenberaterin, der gekündigt wurde, persönlich dem katholischen Glauben verbunden blieb – sie war nur wegen des 'besonderen Kirchgelds' formal aus der Kirche ausgetreten –, trifft auf sie die mildere Sichtweise aus Rom zu." Da sie sich von der Kirche als Glaubensgemeinschaft gerade nicht losgesagt habe, könne ihr äußerlicher Kirchenaustritt nicht als unverzeihliches Vergehen gelten.
Bereits seit 2018 habe der EuGH den staatlichen Gerichten die Befugnis verliehen, zu überprüfen, ob der Zuschnitt eines konkreten Arbeitsplatzes es tatsächlich rechtfertige, dass die Kirchen ihren Beschäftigten bestimmte Auflagen erteilen. In seinem neuesten Urteil erwähnt der EuGH laut Kreß noch einen weiteren wichtigen Punkt. In Randnummer 52 heißt es, dass es den Gerichten zwar "im Regelfall" nicht zustehe, das Ethos einer Kirche zu bewerten.
"Damit ist aber zugleich gesagt: In begründeten Fällen darf und soll eine solche kritische Überprüfung sehr wohl erfolgen. Wenn ein Gericht diesen Schritt geht, kann es gegebenenfalls aufzeigen, dass die Kirchen für ihre arbeitsrechtlichen Normen – etwa für das Verbot des Kirchenaustritts oder für das Verbot des Arbeitsstreiks – überhaupt keine schlüssige Glaubensbegründung vorgelegt haben."
Für alle kirchlichen Arbeitsplätze, die nicht für geistliche Tätigkeiten vorgesehen seien, würden die Kirchen als Arbeitgeber von ihren Beschäftigten nunmehr keine Kirchenmitgliedschaft mehr verlangen dürfen, so Kreß. Es werde darauf zu achten seien, dass die Kirchen keine Umgehungsstrategien entwickeln, zum Beispiel indem sie die Tätigkeit von Ärzt*innen als "verkündigungsnah" definieren. Kreß fasst zusammen: Durch die Rechtsprechung des EuGH seien die Beschäftigten der Kirchen im individuellen Arbeitsrecht zu normalen weltlichen Arbeitnehmer*innen geworden. Es sei nur eine Frage der Zeit, bis die kirchliche Sonderstellung beim kollektiven Arbeitsrecht auch aufgehoben werde.