Kruzifix im bayerischen Gymnasium rechtswidrig

Mit Urteil vom 08.07.2025 (7 BV 21.336) hat der Bayerische Verwaltungsgerichtshof entschieden, dass die "Nichtentfernung des Kruzifixes aus dem Haupteingangsbereich" des betreffenden Gymnasiums rechtswidrig war. Hierdurch wurde nämlich die negative Glaubensfreiheit der Klägerinnen verletzt.

Gegenstand des Rechtsstreits war ein 1,50 cm hohes und 50 cm breites Holzkreuz, das mit einem gekreuzigten Christus versehen war. Das Gericht betonte, dass keine Zweifel darüber bestünden, "dass es sich bei dem in Augenschein genommenen Kruzifix im Haupteingangsbereich der Schule um ein religiöses Symbol für den christlichen Glauben handelt; aufgrund seiner Größe, seiner Situierung im Schulgebäude sowie der Größe des Korpus kann das Kruzifix nicht lediglich auf ein Symbol der abendländischen Kultur reduziert werden."  Weiter hebt der Senat hervor, dass es durch die Positionierung des Kruzifixes im Haupteingangsbereich zu einer immer wiederkehrenden und unausweichlichen Konfrontation kommt, wodurch in die negative Glaubensfreiheit (Art. 4 Abs. 1 GG) der Klägerinnen eingegriffen wird. In dem Zusammenhang nimmt das Gericht auf die Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts, genauer, auf den sog. Kruzifixbeschluss" Bezug und führt diesen näher aus. Letztlich war der Erfolg der Klägerinnen aber dem Umstand geschuldet, dass es für das Aufstellen eines solchen Kruzifixes keine Rechtsgrundlage gab. Ausdrücklich offengelassen hat der Senat dabei, ob durch ein solches Gesetz der Eingriff hätte gerechtfertigt werden können:

"Ob sich demnach aus dem Erziehungsauftrag des Staates aus Art. 7 Abs. 1 GG, dem Recht der Eltern zur Kindeserziehung in religiöser und weltanschaulicher Hinsicht (Art. 6 Abs. 2 Satz 1 i.V.m. Art. 4 Abs. 1 GG) und/oder der positiven Glaubensfreiheit von Schülerinnen bzw. Schüler aus Art. 4 Abs. 1 GG unter Würdigung des Toleranzgebots die Anbringung eines Kruzifixes rechtfertigen lässt, kann der Senat vorliegend offenlassen. Denn es fehlt bereits an einem dafür notwendigen Parlamentsgesetz."

Wegweisend wird die Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts sein, das über die vom Bund für Geistesfreiheit München eingelegte Verfassungsbeschwerde zum "Kreuzerlass" befindet.