MedR: Anmerkungen zum Urteil des Arbeitsgerichts Hamm in Sachen Joachim Volz
Am 05.02.2026 um 12.15 Uhr findet vor dem Landesarbeitsgericht Hamm in dem vom ifw unterstützten Rechtsstreit des Gynäkologen Prof. Dr. Joachim Volz die Berufungsverhandlung statt. In erster Instanz unterlag der renommierte Chefarzt, doch die stellvertretende ifw-Direktorin Jessica Hamed zeigt sich zuversichtlich: "Wir sind davon überzeugt, dass sich letztlich unsere Rechtsauffassung durchsetzen wird." Die Juristin erläuterte am 25.08.2025 in einem ausführlichen Interview mit der Deutschen Welle, wieso das ifw das Urteil für falsch hält und welche rechtspolitischen Fragestellungen sich ergeben.
Im ersten Heft der juristischen Fachzeitschrift Medizinrecht im Jahr 2026 sind zum Urteil des Arbeitsgerichts Hamm vom 08.08.2025 (2 Ca 182/25) zwei Anmerkungen erschienen (S. 37-40 und S. 81-83).
Ifw-Beirat Hartmut Kreß arbeitet in seiner Anmerkung (S. 81-83) insbesondere klar die Inkonsistenzen des beklagten Klinikums in seiner Berufung auf die katholische Morallehre heraus und erläutert unter Verweis auf die Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts, dass es sich hier um ein christlich (und nicht katholisch) geführtes Klinikum handelt. Nach dem höchsten Gericht Deutschlands "müssen sich die Pflichten, die für Beschäftigte in kirchlich getragenen Einrichtungen gelten, 'nach den von der verfaßten Kirche anerkannten Maßstäben' richten. Es kann und darf also nicht einfach die religiöse Auffassung einer lokalen Einrichtung gelten. In Lippstadt hat sich die lokale evangelische Einrichtung bei der Fusion der katholischen Morallehre unterworfen", erklärt Kreß. D.h. das Gericht hätte hier nicht auf die katholische Morallehre abstellen dürfen, da sich die Kirchenleitung bzw. die Synode der Evangelischen Kirche von Westfalen damit nicht einverstanden erklärt hat (und im Übrigen auch nicht hätte einverstanden erklären können, da sie eine andere Auffassung zum Schwangerschaftsabbruch vertritt als die katholische Kirche).
Weiter weist Kreß auf das selbstwidersprüchliche Verhalten der katholischen Kirche in Bezug auf den Umgang mit Schwangerschaftsabbrüchen in katholisch geführten Kliniken hin. In etlichen dieser Kliniken wird das ausgesprochene Verbot nicht eingehalten; Schwangerschaftsabbrüche werden dort "geduldet, ermöglicht und organisiert". Die Inkonsistenz wirkt sich rechtlich dergestalt aus, dass sich der kirchliche Arbeitgeber in diesem Falle nicht mehr zur Einschränkung der Arbeitnehmerrechte erfolgreich auf seine Morallehre berufen kann, denn dafür wäre nach der Rechtsprechung ein konsistentes Verhalten erforderlich.
Kreß erinnert ferner zu Recht daran, dass das kirchliche Selbstverwaltungsrecht seine Grenzen in der Bindung an das "für alle geltende Gesetz" findet und führt aus:
"Ein solches Gesetz ist § 218 a Abs. 2 StGB, der Abbrüche aufgrund von Schädigungen des Kindes, die pränataldiagnostisch erkannt wurden, für legal erklärt. Es ist kein Gesetz vorhanden, das die Kirche von der Beachtung dieser Norm freigestellt hätte, so wie sie z. B. durch § 118 Abs. 2 BetrVG davon befreit worden ist, Arbeitsstreiks ihrer Beschäftigten hinnehmen zu müssen."
Die zweite im Heft erschienen Anmerkung (S. 37-40) von Stefan Greiner setzt einen anderen Schwerpunkt. Greiner beleuchtet das Direktionsrecht gemäß § 106 GewO des Arbeitgebers/Unternehmers im Verhältnis zum Arbeitnehmer und blendet das kirchliche Arbeitsrecht, dem er letztlich für den hiesigen Fall keine Bedeutung beimisst, im Ergebnis aus. Dabei verkennt Greiner, dass es den Fall ohne die katholische Morallehre, auf die sich das beklagte Klinikum für die streitbefangenen Weisungen beruft, nicht gäbe.
Greiner stellt die zwei Grenzen des Direktionsrechts, nämlich die Rechtsbindung und die Billigkeitsbindung vor und sieht hier beide nicht überschritten. Zur Billigkeitsbindung verliert der Jurist wenige Worte und sieht insbesondere die Berufsfreiheit des Klägers nicht verletzt. Das sieht Kreß anders und verweist auf eine neuere Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts:
"Im vorliegenden Fall sind die Interessen des Chefarztes zu berücksichtigen, der als Arbeitnehmer seiner ärztlichen Einsicht und seinem ärztlichen Gewissen folgend in Lippstadt viele Jahre lang medizinisch indizierte Abbrüche vorgenommen hatte . Zudem kann er sich auf seine Berufsausübungsfreiheit gemäß Art. 12 Abs. 1 GG berufen, die – wie das BVerfG jetzt festhielt – 'Ärztinnen und Ärzte in ihrer beruflichen Tätigkeit frei von fachlichen Weisungen' stellt und ihr 'ärztliches Ermessen' bzw. 'ihre Entscheidung' sowohl ,über das 'Ob‘ der jeweiligen Behandlung als auch über das 'Wie’ schützt . Sodann sind das Interesse und die Rechte der Patientinnen hinsichtlich ihrer gesundheitlichen Versorgung beim rechtmäßigen Schwangerschaftsabbruch unhintergehbar."
Greiner führt hingegen zur Billigkeitsgrenze lediglich aus:
"Ist der rechtliche und vertragliche Rahmen des Weisungsrechts gewahrt, steht die dann immer noch nach § 106 S. 1 BGB gebotene Bindung des Weisungsrechts an "billiges Ermessen" der wirksamen Weisungsrechtsausübung nicht entgegen: Verstärkende Grundrechtserwägungen
jenseits der – nach dem Gesagten privatautonom selbstbeschränkten – Berufsfreiheit sind auf Seiten des Klägers nicht ersichtlich. Vor allem kann auf weltanschauliche (Gewissens-)Gründe zwar nach § 275 Abs. 3 BGB eine Verweigerung der vom Arbeitgeber zugewiesenen Tätigkeit gestützt werden , nicht aber umgekehrt eine Zuweisung oder Ermöglichung gewünschter Tätigkeiten erzwungen werden."
Zu Recht stellt Greiner aber darauf ab, dass eine arbeitsvertragliche Vereinbarung zwischen dem Kläger und dem Klinikum, dergestalt "dass die Durchführung von Schwangerschaftsabbrüchen zu seinem Aufgabenspektrum gehört", einer weisungsrechtlichen Einschränkung klar entgegenstünde. Greiner, der freilich die gewechselten Schriftsätze zwischen den Parteien nicht kennt, bezweifelt die Existenz einer solchen Vereinbarung. Tatsächlich – dem ifw liegen die Schriftsätze vor – hat der Kläger bereits im Klageschriftsatz auf das Einvernehmen mit der Geschäftsführung im Punkt "Durchführung von Schwangerschaftsabbrüchen" im Rahmen der Verhandlungen über einen Wechsel von Joachim Volz ans Lippstädter Klinikum ausdrücklich hingewiesen. Dieser Umstand, der seitens des Klägers im weiteren Verlauf des Verfahrens auch ausdrücklich durch Benennung des damaligen Geschäftsführers als Zeugen unter Beweis gestellt wurde, wird in der kommenden Berufungsverhandlung sicherlich ebenfalls eine Rolle spielen.
Auch die Versagung bzw. Einschränkung der Nebentätigkeitsgenehmigung sieht Greiner im Ergebnis als zulässig an und führt dazu aus:
"Eine derartige Beeinträchtigung kirchlicher Glaubwürdigkeit wäre klar gegeben, wenn der Chefarzt der gynäkologischen Abteilung eines kirchlichen Krankenhauses und damit Repräsentant einer herausgehobenen Leistungsfunktion des Krankenhauses zugleich öffentlich wahrnehmbar als Betreiber einer Schwangerschaftsabbrüche durchführenden Praxis tätig würde. Der in der Erteilung (oder Aufrechterhaltung) einer darauf gerichteten Nebentätigkeitsgenehmigung erkennbare moralische 'Doppelstandard' würde dem kirchlichen Träger zu Recht als widersprüchlich vorgehalten. Gerade die Inkaufnahme derartiger Widersprüche und Doppelstandards führt zu substantiellen Gefährdungen der inneren Konsistenz besonderer Loyalitätsobliegenheiten im kirchlichen Dienstverhältnis. Ihre Vermeidung begründet daher ein berechtigtes Interesse kirchlicher Träger."
Abgesehen davon, dass Greiner verkennt, dass der moralische "Doppelstandard" längst gelebte Praxis der katholisch getragenen Krankenhäuser ist (vgl. oben), lässt er die strenge Judikatur des Europäischen Gerichtshofs außer Acht. Kreß führt in Bezug auf die Einschränkung (und Einschränkbarkeit) der Nebentätigkeitsgenehmigung aus:
"Demgegenüber ist allerdings daran zu erinnern, dass das in § 106 GewO verankerte Weisungsrecht nur die 'im Betrieb' erbrachte Arbeitsleistung, nicht aber außerdienstliche selbständige Tätigkeiten erfasst. Außerdem ließ das ArbG Hamm die Judikatur des EuGH außer acht, der zufolge die deutschen Kirchen außerdienstliches Verhalten von Beschäftigten nicht länger unverhältnismäßig sanktionieren dürfen. Beim Düsseldorfer Chefarztfall betraf dies das außerdienstliche Privatleben (Wiederverheiratung). Im vorliegenden Fall, dem Lippstädter Chefarztfall, geht es um außerdienstliches Verhalten in Gestalt selbständiger Tätigkeit, nämlich der Arzttätigkeit außerhalb der in der Klinik erbrachten Arbeitsleistung. Legt man die vom EuGH vorgegebenen Kriterien zugrunde ('wesentlich', 'rechtmäßig', 'gerechtfertigt'), ist es im Ergebnis nicht haltbar, dass dem Lippstädter Chefarzt untersagt wurde, in seiner privat betriebenen Bielefelder Praxis Schwangerschaftsabbrüche vorzunehmen."
Just hier zeigt sich auch erneut eine weitere Inkonsistenz der katholischen Kirche. Kreß weist nämlich daraufhin, dass die Untersagung der Durchführung von Schwangerschaftsabbrüchen in der Privatpraxis von Volz symbolischer Natur ist, denn diese wurden dort nie durchgeführt, und er ergänzt:
"Die Praxis ist auf reproduktionsmedizinische Therapien mit extrakorporaler Befruchtung (IVF) spezialisiert. Sie nimmt überhaupt keine Schwangerschaftsabbrüche vor. Hätte die Klinikleitung die katholische Glaubens- und Morallehre am 15. 1. 2025 konsequent angewendet, dann
hätte sie dem Chefarzt stattdessen seine Bielefelder reproduktionsmedizinischen IVF-Behandlungen untersagen müssen, weil IVF-Verfahren vom katholischen Lehramt absolut verurteilt worden sind."