Obergericht Zürich zur Beschneidung: "Das Kindeswohl bildet die Grenze des elterlichen Vertretungsrechtes"

Im Urteil vom 04. Juni 2019 (Geschäfts-Nr.: PQ190030-O/U) entschied das Obergericht des Kanton Zürich über die Klage einer Mutter, die ihr männliches Kind aus religiösen Gründen beschneiden lassen wollte.

Zwar sah das Gericht männliche Beschneidung als solche nicht als Kindeswohlgefährdung an. Da im konkreten Fall das Kind aufgrund früherer körperlicher Eingriffe jedoch bereits traumatisiert war und eine Retraumatisierung durch die Beschneidung zu befürchten stand, sah das Gericht in der geplanten Beschneidung in diesem konkreten Fall eine Kindeswohlgefährdung. Das Gericht stellte unmissverständlich klar, dass das Recht zur religiösen Erziehung gemäß Art. 303 ZGB unter dem Vorbehalt des Kindeswohls steht: "Das Kindeswohl ist das massgebliche Kriterium des Kindesrechts überhaupt, dessen Gefährdung bildet damit die Grenze des elterlichen Vertretungsrechts".
Der Entscheid der Vorinstanz, die Beschneidung des Knaben nicht zuzulassen, wurde damit als richtig bestätigt.

Ein Kommentar von Frau Brigitte Hürlimann, der diese Entscheidung in den weiteren Kontext der diesbezüglichen Gesetzeslage bzw. Rechtsprechung in der Schweiz stellt, findet sich hier.