OVG NRW: Kein höherer staatlicher Zuschuss für kirchl. Kindergartenbetreiber

Pressemitteilung vom 12. Januar 2021

Urteil vom 12.01.2021

21 A 3824/18

Das Oberverwaltungsgericht hat mit Urteil vom 12.01.2021  die Berufung eines kirchlichen Kindergartenbetreibers aus Wuppertal zurückgewiesen und damit das klageabweisende Urteil des Verwaltungsgerichts Düsseldorf bestätigt. Der Kläger wollte mit seiner Klage für das Kindergartenjahr 2016/2017 einen höheren staatlichen Zuschuss zur Kindergartenfinanzierung von der Stadt Wuppertal erstreiten. Er hatte sich vor allem darauf berufen, dass die gesetzlich geregelten staatlichen Zuschüsse zur Finanzierung der von ihm betriebenen Kindertageseinrichtung nicht ausreichten.

Zur Begründung hat der 21. Senat des Oberverwaltungsgerichts im Wesentlichen ausgeführt: Der Kläger habe sämtliche Zuschüsse, die im nordrhein-westfälischen Kinderbildungsgesetz (KiBiz) festgelegt seien, von der Stadt erhalten. Das Gesetz sehe nicht vor, dass die Stadt nach Ermessen höhere Zuschüsse gewähren könne. Die Finanzierungsregelungen des Kinderbildungsgesetzes seien auch nicht verfas­sungswidrig. Der Umstand, dass nach diesen kirchliche Träger von Kindertagesein­richtungen einen höheren Eigenanteil als andere freie Einrichtungsträger aufzubrin­gen hätten, stelle mit Blick auf die abstrakt anzunehmende höhere finanzielle Leis­tungsfähigkeit der kirchlichen Träger keinen Verstoß gegen den Gleichheitsgrundsatz (Art. 3 des Grundgesetzes) dar. Soweit das mit dem Kinderbildungsgesetz eingeführ­te, auf Pauschalzahlungen beruhende Finanzierungssystem keine für die freien Ein­richtungsträger auskömmliche Finanzierung gewährleistet habe, habe der Gesetzge­ber - wenn auch verzögert - darauf reagiert und die Finanzierungsregelungen nach­gebessert. Außerhalb des Kinderbildungsgesetzes bestehe keine Anspruchsgrundla­ge, aufgrund derer der Kläger einen höheren Zuschuss verlangen könne. Der allge­mein für das Kinder- und Jugendhilferecht normierte sogenannte Subsidiaritäts­grundsatz (§ 4 Abs. 2 Sozialgesetzbuch Achtes Buch), nach dem Einrichtungen freier Träger der Jugendhilfe Vorrang gegenüber staatlichen Einrichtungen hätten, begrün­de für einen freien Träger einer Kindertageseinrichtung keinen Anspruch auf eine Vollfinanzierung.

Das Oberverwaltungsgericht hat die Revision gegen das Urteil nicht zugelassen. Da­gegen kann Nichtzulassungsbeschwerde erhoben werden, über die das Bundesver­waltungsgericht entscheidet.