Regelungsbedarf zur Leihmutterschaft
Anlässlich der wegen Jens Spahn entbrannten Debatte über Leihmutterschaft erklärt ifw-Direktoriumsmitglied Hartmut Kreß in einem Essay für den hpd, wieso das in Deutschland geltende Verbot keine Lösung ist.
Das in den deutschen Embryonenschutz- sowie Adoptionsvermittlungsgesetzen fixierte Leihmutterschaftsverbot sei "Ausdruck einer staatlichen Doppelmoral", die auch auf dem Einfluss der Kirchen beruhe, so Kreß:
"Wenn eine Frau selbst keine eigenen Eizellen auszubilden vermag und sie sich eine gespendete Eizelle implantieren lassen möchte, muss sie aufgrund der deutschen gesetzlichen Vorgaben ins Ausland ausweichen. Und Wissenschaftler*innen dürfen im Inland nur an solchen embryonalen Stammzellen forschen, die im Ausland gewonnen und nach Sondergenehmigung in die Bundesrepublik importiert worden sind." In Israel hätte dagegen der jüdische Ethos der Fortpflanzungsfreundlichkeit und des Pronatalismus zu einer liberalen Gesetzgebung geführt.
Zwar hält Kreß Leihmutterschaft auf jeden Fall dann für mit der Menschenwürde unvereinbar, wenn die austragende Frau und das von ihr auszutragende Kind zum bloßen Objekt der Wünsche von wohlhabenden Bestellpaaren würden. Dennoch müsse berücksichtigt werden, dass auch Menschen, die selbst kein Kind zur Welt bringen könnten, ein Recht auf Fortpflanzungsfreiheit hätten. Es sei unplausibel, dass die deutsche Gesetzeslage dem Leihmutterschaftsmedizintourismus Vorschub leiste, wenn im Ausland Kinderwunschpaare mit Vorgaben konfrontiert würden, die teils sogar verwerflich wären.
Als Positivbeispiel führt Kreß die Bestimmungen, die in Großbritannien seit 1985 gelten, an: "Dort lizensiert die nationale Gesundheitsbehörde medizinische Zentren, die die notwendige reproduktionsmedizinische Unterstützung leisten. Frauen, die wohlinformiert, freiwillig und aus altruistischen Motiven bereit sind, für andere ein Kind auszutragen, erhalten für ihren Verdienstausfall und für die mit der Schwangerschaft verbundenen Belastungen eine angemessene Entschädigung." Eine Regelung wie in Israel, wonach die Leihmutter und die Bestelleltern der gleichen Religion angehören sollen, könne von einem säkularen Staat wie Deutschland dagegen nicht übernommen werden.
Ethisch und rechtlich sei es unabdingbar, dass die austragende Frau nach eingehender medizinischer Information, Aufklärung und Beratung eigenverantwortlich zustimme, das Recht auf Schwangerschaftsabbruch behalte und die Wunscheltern ihr keine unzumutbaren Auflagen erteilen dürften. Ebenso müssten die Würde und das Wohl des Kindes sowie sein Recht auf Kenntnis seiner genetischen Herkunft geschützt werden. Der oft erhobene Einwand, ein von einer anderen Frau ausgetragenes Kind werde unter Selbstfindungsproblemen leiden, könne aufgrund von Studien inzwischen allerdings als entkräftet gelten.
Kreß weist auch darauf hin, dass in Deutschland legal einer Frau, die sich trotz fehlender eigener Gebärmutter ein eigenes Kind wünsche, ein Uterus implantiert werden könne, der ihr von einer anderen Frau gespendet worden sei. Wenn ein solch hochkomplexer, risikobehafteter und ethisch diskussionsbedürftiger Eingriff im Inland ermöglicht werde, leuchte es nicht ein, dass freiwillige Leihmutterschaften verboten blieben, zumal die Alternative über Uterus-Spenden gleichgeschlechtlichen Paaren verwehrt sei.