Gibt es ein religiöses Recht auf Diffamierung? Der Fall Schmidt-Salomon gegen Bischof Müller

Sachverhalt

Das Bundesverwaltungsgericht stellt in seinem Urteil vom 08.08.2011 (BVerwG 7 B 41.11) fest, dass "die religiöse Äußerungsfreiheit, auch soweit es um eine Predigt geht, keinen absoluten Vorrang vor den Belangen des Persönlichkeits- und Ehrenschutzes" genießt.

Mit dieser Entscheidung endete eine dreijährige gerichtliche Auseinandersetzung zwischen dem Philosophen und Vorstandssprecher der Giordano-Bruno-Stiftung, ifw-Direktoriumsmitglied Michael Schmidt-Salomon, und dem damaligen Regensburger Bischof und späteren Vorsitzenden der Vatikanischen Glaubenskongregation Gerhard Ludwig Müller.

Ausgangspunkt des Rechtsstreits ist eine Predigt, die Müller im Mai 2008 in Tirschenreuth hält. Darin beschimpft Müller die Religionskritiker Richard Dawkins und Michael Schmidt-Salomon als Vertreter eines "aggressiven Atheismus" stellt die Behauptung auf, Schmidt-Salomon würde Kindstötungen beim Menschen legitimieren, da dies bei Berggorillas eine natürliche Verhaltensweise sei. Tatsächlich jedoch schreibt Schmidt-Salomon in seinem Buch "Manifest des evolutionären Humanismus" das Gegenteil: Anhand des Beispiel des Infantizids bei Berggorillas begründet der Philosoph begründet, dass ethische Normen nicht unreflektiert aus der Natur abgeleitet werden dürfen.

Verfahrensstand

Nachdem der Inhalt der Predigt medial verbreitet worden war, lässt Schmidt-Salomon dem Regensburger Bischof eine Unterlassungserklärung zukommen. Müller stellt daraufhin eine veränderte Version seiner Predigt ins Internet, weigert sich aber, die Unterlassungserklärung zu unterschreiben, was er mit seiner besonderen Stellung als Bischof der katholischen Kirche begründet. Zunächst scheint diese Strategie aufzugehen: Im September 2009 weist das Bayerische Verwaltungsgericht Regensburg Schmidt-Salomons Unterlassungsklage ab, da bei Bischof Müller als einem "Vertreter einer Körperschaft des öffentlichen Rechts" keine "Wiederholungsgefahr" bestehe.

Erst im Berufungsverfahren vor dem Bayerischen Verwaltungsgerichtshof unterliegt Müller. Im Urteil vom 24. Februar 2011 heiß es, dass die Behauptungen des Bischofs im Widerspruch zu Schmidt-Salomons tatsächlichen Veröffentlichungen standen und geeignet waren, dessen Ansehen in der Öffentlichkeit zu schaden. Da der Bischof seine "Pflicht zur Sorgfalt, Sachlichkeit und Wahrhaftigkeit nicht erfüllt" habe, sei der Philosoph in seinem "Persönlichkeitsrecht verletzt" worden. Daher verurteilt das Gericht das Bistum Regensburg dazu, die Schmidt-Salomon entstandenen vorgerichtlichen Rechtsanwaltskosten zu erstatten. Die Revision wird vom Gericht nicht zugelassen, wogegen Müllers Anwaltskanzlei Beschwerde einreicht, die im August 2011 vom Bundesverwaltungsgericht abgewiesen wird.

Schmidt-Salomon erklärt zum Ausgang des Rechtsstreits:

"Dies ist ein wichtiges Signal für den Rechtsstaat: Endlich ist juristisch geklärt, dass die Kirche kein rechtsfreier Raum ist. Herr Müller und seine Kollegen sind nun, wie alle anderen Bürger auch, dazu verpflichtet, wahrheitsgemäß zu zitieren. Vielleicht sehen sie es irgendwann sogar selbst ein, dass es ratsam wäre, ein Buch erst einmal zu lesen, bevor sie es in einer Predigt verdammen."

Weitere Hintergrundinformationen

Detaillierte Chronologie der Ereignisse

25. Mai 2008
Bischof Müller hält eine Predigt in Tirschenreuth, in der er Richard Dawkins und Michael Schmidt-Salomon als Vertreter eines "aggressiven Atheismus" scharf kritisiert. Dabei stellt er die Behauptung auf, dass Schmidt-Salomon in seinem Buch "Wo bitte geht’s zu Gott? fragte das kleine Ferkel" einen Rabbi, einen Bischof und einen muslimischen Gelehrten in Gestalt eines Schweins auftreten ließe (was nachweislich nicht stimmt). Weiterhin verkündet Müller, dass Schmidt-Salomon Kindstötungen bei Berggorillas dazu heranzieht, um den Infantizid beim Menschen zu legitimieren. In Wahrheit jedoch benutzt Schmidt-Salomon das Beispiel, um zu zeigen, dass wir ethische Werte eben nicht unreflektiert aus der Natur ableiten dürfen (siehe "Manifest des evolutionären Humanismus", S.94f.). Als Krönung seiner "Kritik" verweist Müller auf vermeintliche Parallelen zwischen Schmidt-Salomons Denkansatz und der Nazi-Diktatur.

28. Mai 2008
Der katholische Nachrichtendienst kath.net verbreitet den Inhalt der Predigt unter dem Titel "Wo Gott geleugnet wird, fällt die Menschenwürde". Im Artikel heißt es: "Deutliche Kritik äußerte der Regensburger Bischof außerdem an der Schrift "Wo bitte geht’s zu Gott? fragte das kleine Ferkel" von Michael Schmidt-Salomon. Darin werde das Bild vermittelt, dass sich alle, die an einen Gott glauben, auf dem Niveau eines Schweines befänden. Sogar Kindstötungen stellen nach dieser völlig amoralischen Sichtweise kein Verbrechen dar, weil der Mensch keinen freien Willen habe und nur von seinen Genen gesteuert handle."

Juni 2008
Auf der Website des Regensburger Bistums wird die Predigt des Bischofs als pdf-Dokument veröffentlicht. Michael Schmidt-Salomon erhält einen Hinweis darauf und berät sich mit dem Verleger des "Ferkelbuchs", Gunnar Schedel, ob man gegen die falschen Tatsachenbehauptungen und Diffamierungen des Bischofs juristisch vorgehen sollte.

Juli/August 2008
Der Aschaffenburger Rechtsanwalt Lutz Weishaupt fordert Bischof Müller im Namen des Klägers Michael Schmidt-Salomon auf, eine Unterlassungserklärung zu unterschreiben und die Predigt aus dem Netz zu nehmen. Am 23. Juli wird der Rechtsstreit zwischen dem religionskritischen Philosophen und dem katholischen Bischof durch einen Artikel des Humanistischen Pressedienstes publik gemacht. Müller nimmt daraufhin den ursprünglichen Predigttext aus dem Netz und ersetzt ihn durch eine veränderte Version, der die schlimmsten Tatsachenverdrehungen korrigiert, inhaltlich jedoch keinen Sinn mehr ergibt, da Müllers Vorwürfe argumentativ nun völlig in der Luft hängen. Trotz dieses indirekten Schuldeingeständnisses weigert sich Müller, die Unterlassungserklärung zu unterschreiben, wobei er sich auf die Religionsfreiheit und seine besondere Stellung als Bischof der katholischen Kirche beruft. Michael Schmidt-Salomon reicht daraufhin am 14. August Klage beim Landgericht Aschaffenburg ein.

Oktober 2008
Müllers Anwälte beantragen, das Verfahren ans Bayrische Verwaltungsgericht Regenburg zu verweisen, da eine Predigt zum Kernbereich kirchlichen Wirkens zähle und damit (entsprechend dem Status der Kirche als Körperschaft des öffentlichen Rechts) ins öffentliche Recht gehöre. Diesem Antrag wird stattgegeben.

November 2008/März 2009
Müllers Anwaltskanzlei Romatka & Collegen (München) reicht am 19.11.2008 eine 31-seitige Klageerwiderung ein, die allerdings erst im März 2009 beim Rechtsanwalt des Klägers in Aschaffenburg eintrifft.

April 2009
Michael Schmidt-Salomon verfasst am 15.04. eine ausführliche Stellungnahme zur Predigt des Bischofs sowie zur Klageerwiderung der Gegenseite. Dabei stellt er heraus, dass es bei dem Verfahren nicht um die Zulässigkeit von Kritik gehe ("Natürlich darf mich Herr Müller auch in schärfster Weise kritisieren!"), sondern um die Frage, ob ein Bischof darüber hinaus das Recht habe, falsche Tatsachenbehauptungen aufzustellen und seine weltanschaulichen Gegner in verhetzender Weise zu diffamieren. Schmidt-Salomons Stellungnahme wird der Klageerweiterung seines Anwalts als Anlage hinzugefügt.

Juli 2009
Nachdem Müllers Anwälte eine weitere Klageerwiderung eingereicht haben, die den Streit u.a. in Richtung "Schwangerschaftsabbruch" abwenden möchte (um den es in den gerügten Predigtzitaten nachweislich nicht ging!), formuliert Rechtsanwalt Weishaupt eine letzte Klageerweiterung.

23. September 2009
Das Bayrische Verwaltungsgericht Regensburg weist die Unterlassungsklage gegen Bischof Müller ab, da angeblich keine "Wiederholungsgefahr" bestehe. Michael Schmidt-Salomon erklärt im Gerichtssaal gegenüber den anwesenden Pressevertretern, dass er in Berufung gehen werde.

Oktober 2009
Die schriftliche Urteilsbegründung wird zugestellt (hier im pdf-Format, 15 MB).
Rechtsanwalt Weishaupt stellt Antrag auf Zulassung der Berufung beim Bayrischen Verwaltungsgerichtshof in München.

September 2010
Der Senat des Bayerischen Verwaltungsgerichtshof regt in einem Schreiben vom 15.09.2010 an, das Bistum Regensburg solle, wie im Berufungsverfahren beantragt, die außergerichtlich entstandenen Rechtsanwaltskosten Schmidt-Salomons tragen, womit der Rechtsstreit für erledigt erklärt werden könnte. Begründung: Nach vorläufiger Rechtsmeinung des Senats handelte es sich bei Müllers Predigt "um eine Tatsachenbehauptung, die erkennbar im Widerspruch zur Äußerung des Klägers in seinem Werk 'Manifest des evolutionären Humanismus' steht und daher vor dem Hintergrund der Pflicht zur Achtung der Persönlichkeitsrechte und zur Sorgfalt, Sachlichkeit und Wahrhaftigkeit durch Art. 4 Abs. 1 und 2 GG nicht gedeckt ist."

Oktober 2010
Während Schmidt-Salomon dem Vorschlag des Bayerischen Verwaltungsgerichtshof zustimmt, widerspricht die Gegenpartei. In einem Schreiben der Bistumsanwälte vom 29. Oktober 2010 heißt es:

"Es wäre eine in der Tat unerträgliche Einschränkung der Freiheit in der Religionsausübung und der Freiheit bei der Verkündung des Wort Gottes, wenn Bischof Gerhard Ludwig Müller künftig sich nur noch unter dem Damoklesschwert einer äußerungsrechtlichen Inanspruchnahme in einer Predigt über kontroverse Themen äußern könnte." Bei einer Predigt handele es sich "nicht um einen wissenschaftlichen Aufsatz, sondern um eine freie Rede zur Verkündigung des Wort Gottes. Würde der Senat bei seiner Auffassung bleiben, dass außerungsrechtliche Unterlassungsansprüche gegen Äußerungen im Rahmen einer Predigt geltend gemacht werden können, würde dies bedeuten, dass jede Privilegierung nach Artikel 4 GG entfällt. Es könnte damit jeder Bürger gegen jede in einer Predigt verbreiteten Behauptung rechtlich und notfalls gerichtlich vorgehen, wenn er nur hiervon selbst betroffen ist. Eine freie Predigt ist damit nicht mehr möglich."

Februar 2011
Der Bayerische Verwaltungsgerichtshof stellt in seinem Urteil vom 24. Februar 2011 fest, dass die Behauptungen des Bischofs im Widerspruch zu Schmidt-Salomons tatsächlichen Veröffentlichungen standen und geeignet waren, dessen Ansehen in der Öffentlichkeit zu schaden. Da der Bischof seine "Pflicht zur Sorgfalt, Sachlichkeit und Wahrhaftigkeit nicht erfüllt" habe, sei der Philosoph in seinem "Persönlichkeitsrecht verletzt" worden. Daher verurteilt das Gericht das Bistum Regensburg dazu, die Schmidt-Salomon entstandenen vorgerichtlichen Rechtsanwaltskosten zu erstatten. Die Revision wird nicht zugelassen, wogegen Müller Beschwerde einreicht.

August 2011
Das Bundesverwaltungsgericht stellt in seinem Urteil vom 8.8.2011 (BVerwG 7 B 41.11) fest, dass "die religiöse Äußerungsfreiheit, auch soweit es um eine Predigt geht, keinen absoluten Vorrang vor den Belangen des Persönlichkeits- und Ehrenschutzes" genießt. Damit ist geklärt, dass die Religionsfreiheit - auch die Freiheit der Predigt kirchlicher Würdeträger - nicht das Recht zur Diffamierung Andersdenkender einschließt.