Rezension zu Günther / Balz: Verwandlung durch Recht. Das Bundesverfassungsgericht und seine Vergangenheit
von Hartmut Kreß
Das Bundesverfassungsgericht ist ein Verfassungsorgan, das in der Bevölkerung eine vergleichsweise hohe Reputation genießt. Es wurde im Jahr 1951 gegründet. Der vorliegende Band befasst sich mit seiner Entwicklung in den 1950er- und 1960er-Jahren. Er zeigt auf, dass das Gericht keine vom Nationalsozialismus unbelastete Institution war, so wie es oft behauptet worden ist. Zugleich wirft er einen durchaus kritischen Blick auf manche seiner Entscheidungen und Leitideen.
Als in Westdeutschland vor 75 Jahren das Bundesverfassungsgericht eingerichtet wurde, siedelte man es in Karlsruhe an, um dort einen Ausgleich dafür zu schaffen, dass die Stadt ihre Funktion als Regierungssitz des Landes Baden verlor (S. 31). Das seit 1806 eigenständige Land ging im Jahr 1952 im Bundesland Baden-Württemberg auf. Für die Richter, die 1951 in das "trostlose" (S. 17) Karlsruhe berufen wurden, hat die Stadt laut dem vorliegenden Buch als Standortnachteil gegolten.
Zur Entstehungsgeschichte des Gerichts
Inhaltlich enthält der Band die Auswertung von jetzt zugänglichen Aktenbeständen und Nachlässen, die über interne Entwicklungen und Debatten des Karlsruher Gerichts Aufschluss geben. Er widmet sich in breitem Umfang den Biografien einzelner Richter, die in den 1950er- und 1960er-Jahren tätig waren, und prüft, ob sie in den NS-Staat verstrickt gewesen waren. Dies sei zwar in geringerem Umfang der Fall gewesen als im Bonner Bundeskanzleramt, in den Bonner Ministerien oder am Bundesgerichtshof (S. 82). Dennoch könne das Bundesverfassungsgericht keineswegs als unbelastete Institution gelten (S. 10 u. passim). Insofern ist es den christlichen Kirchen vergleichbar, denen ebenfalls sehr lange unzutreffend ein solcher Nimbus zugeschrieben worden war. In dem Buch liest man umfangreiche Recherchen über die NS-Belastung seiner Richter, zum Beispiel über Willi Geiger (1909–1994), der die NS-Rassenideologie explizit bejaht habe und an Todesurteilen beteiligt gewesen sei (S. 89), oder über den Gerichtspräsidenten Josef Wintrich (1891–1958). Letzterer habe sich wie andere seiner Richterkollegen dem NS-Staat zumindest angepasst. Als Vormundschaftsrichter sei er in die Untaten der SS-Organisation Lebensborn involviert gewesen (S. 238 ff.).
Gegenläufig befasst sich das Buch gleichfalls mit den Biografien von Richtern, die unter Repressionen und Verfolgungen des NS-Regimes zu leiden gehabt hatten (S. 114–130). Einer von ihnen sei Gerhard Heiland (1894–1961) gewesen. Das Buch zitiert aus einem unveröffentlichten Manuskript Heilands vom Herbst 1945, in dem er für kulturelle Reinigung, geistige Freiheit der Bürger*innen zugunsten der Humanität und für Wiedergutmachung als raison d'être der Nachkriegsgesellschaft plädierte (S. 285 f.).
Bei der Berufung der Richter durch die Gremien der Politik sei in den Anfangszeiten des Gerichts die individuelle Parteibindung, vor allem CDU versus SPD, kaum von Belang gewesen (S. 25 f., S. 409). Die Richter selbst hätten das Verfassungsgericht als eine Neuerung angesehen, für die es in Deutschland kein Vorbild gegeben habe. Hiervon ausgehend hätten sie sich bemüht, seine Kompetenzen zu erweitern und seine Eigenständigkeit auszubauen – u.a. dadurch, dass sie es aus der Dienstaufsicht des Bundesjustizministeriums lösten (S. 145). Zunächst hätten die Richter die Roben des Weimarer Reichsgerichts bzw. Staatsgerichtshofs getragen. Doch nach zehn Jahren hätten sie sich von der Kostümabteilung des Karlsruher Staatstheaters die noch heute verwendete glänzende rote Robe entwerfen lassen, die dem Florenz des 15. Jahrhunderts entlehnt worden sei. Dem Buch ist zu entnehmen, dass sie den Vorschlag, auf eine Robe gänzlich zu verzichten – ein zweifellos bemerkenswerter, der Moderne zugewandter Gedanke –, mit knapper Mehrheit abgelehnt hätten (S. 165). Die extravagante Robe sollte den besonderen, herausgehobenen Status des Gerichts symbolisieren.
Eine Karlsruher Leitidee: Das Grundgesetz als Wertordnung
Aus Anlass des zehnjährigen Jubiläums bat das Gericht den Göttinger Staats- und Kirchenrechtler Rudolf Smend zu einem Vortrag (S. 203). Das Buch folgt der aus dem Schrifttum bekannten Auffassung, dass eine Schlüsselidee, die sich das Gericht in den 1950er-Jahren zu eigen machte, von Smends Denken inspiriert gewesen sei, nämlich die Deutung der Verfassung als sogenannter Wertordnung. Diese Idee sei seit 1952 (S. 75) für Gerichtsentscheidungen maßgebend geworden. Zumindest beiläufig erwähnt das vorliegende Buch aber auch, dass Smend in seiner 1928 erschienenen Verfassungslehre ein antipluralistisches, antidemokratisches und völkisches Staatsverständnis vertreten hat (S. 170).
Um diesen in dem Buch nur kurz genannten Sachverhalt deutlicher auszusprechen: Smend vertrat etatistische sowie faschistische Anschauungen. Letztere hallten sogar in einem Aufsatz nach, den er im Jahr 1962, also kurz nach seiner Festrede zum Karlsruher 10-Jahres-Jubiläum publizierte. Der Aufsatz stand unter dem Titel "Das Problem der Institutionen und der Staat" und erschien in der Zeitschrift für Evangelische Ethik. Auf Seite 73 f. rückte er als Antithese zur Wertetrias der französischen Revolution (Freiheit, Gleichheit, Brüderlichkeit) unter expliziter Berufung auf den Faschismus ins Licht: statt der Freiheit als Aufklärungsidee vielmehr die "Verantwortlichkeit" der Menschen für den Staat, "die konkrete Aufgaben stellt und damit einen positiven Lebensinhalt gewährt", statt der Gleichheit "die konkrete Einordnung in die Hierarchie" und anstelle der "Brüderlichkeit", anders gesagt des Gleichheits- und Solidaritätsprinzips, die "Zusammenordnung durch Disziplin".
Nun hat das Bundesverfassungsgericht der Wertordnung ein inhaltliches Profil verliehen, das sich vom Etatismus und Antipluralismus Smends abhob; sie sollte die Grundrechte des Bonner Grundgesetzes untermauern. Hiervon ausgehend bekräftigte das Karlsruher Gericht in der restaurativen Adenauer-Ära individuelle Freiheitsrechte, etwa die allgemeine Handlungsfreiheit (hierzu z.B. S. 192 ff.). Dennoch sollte man die Schattenseiten der Karlsruher Wertordnungsrhetorik nicht übersehen. Der Begriff ist diffus und hat das Karlsruher Gericht zu intransparenten, inkonsistenten Entscheidungen verleitet – ein Problempunkt, den das vorliegende Buch zu Recht erwähnt hat (S. 366, S. 405 f.). Der Rückgriff der Karlsruher Richter auf Smend dürfte kein guter Griff gewesen sein.
Rechtlicher Umgang mit der NS-Vergangenheit
Ein Schlüsselthema des Buches ist die Frage, wie sich das 1951 gegründete Bundesverfassungsgericht zur damals erst kurz zurückliegenden nationalsozialistischen Vergangenheit stellte. Das vorliegende Buch hat nicht nur entfaltet, dass es in personeller Hinsicht keineswegs unbelastet war. Sondern darüber hinaus: Was die Fortgeltung nationalsozialistischer Rechtsnormen in der Bundesrepublik anbelangt, habe das Gericht sich teilweise uneindeutig verhalten. Allerdings habe es meist "eine grundsätzlich antinationalsozialistische Grundhaltung" zutage treten lassen (S. 219). Zwar habe es z.B. der NS-Gesetzgebung zur Homosexualität im Jahr 1957 keine Absage erteilt (S. 214). Aber es habe gegen die Fortgeltung von Beamtenverhältnissen des NS-Staats judiziert (S. 178 f.) und in Wiedergutmachungsverfahren in der Regel zugunsten der Opfer des Nationalsozialismus entschieden (S. 281–295). Bei einem NS-belasteten Richter wie Willi Geiger, der hierbei als Berichterstatter fungierte, sei dies auch seinem Selbstschutz geschuldet gewesen, weil er sich aufgrund seiner persönlichen NS-Belastung sonst nicht mehr am Gericht hätte halten können (S. 384 f.).
Rücksichtnahme auf die katholische Kirche
Während die Bindung von Richtern an politische Parteien in den Anfangszeiten des Gerichts noch nicht so wichtig gewesen sei, habe es sich mit der Konfessionsbindung – katholisch versus evangelisch – durchaus anders verhalten (S. 48 ff.). Dem Buch ist zu entnehmen, dass sich besonders die Zugehörigkeit zur katholischen Kirche konkret bei Gerichtsentscheidungen bemerkbar machte, die einen Kirchenbezug enthielten.
Hierzu ist ein Urteil bemerkenswert, das zugleich den Umgang des Staates mit der NS-Vergangenheit betraf. Nach 1945 hatte die katholische Kirche auf der Fortgeltung des für sie günstigen Reichskonkordats bestanden, durch dessen Abschluss sie dem Hitlerregime 1933 internationale Reputation verschafft hatte. Später veranlasste sie die Bundesregierung dazu, hinsichtlich des Konkordats das Karlsruher Gericht anzurufen. Sie beklagte einen Verstoß der niedersächsischen Landesregierung gegen das Konkordat, weil das dortige Schulgesetz im Jahr 1954 die Ablösung der Konfessions- durch Gemeinschaftsschulen vorsah. Das Urteil des Bundesverfassungsgerichts fiel gewunden und dilatorisch aus. Einerseits ließ es die niedersächsische Bestimmung in Kraft, weil diese keine Bundes-, sondern eine Landesregelung sei. Andererseits bestätigte es die Fortgeltung des Konkordats. Auf die Inkonsistenz des Urteils weist das vorliegende Buch zutreffend hin. Obwohl es für die katholische Kirche nicht ungünstig ausfiel, sei es von den katholischen Richtern bei der Schlussabstimmung abgelehnt worden, sodass es nur eine ganz knappe Mehrheit erhielt (S. 208 ff.).
Die Rücksichtnahme des Gerichts auf die katholische Kirche zeigte sich ferner an einem Urteil aus dem Jahr 1966, das in dem Buch wiedergegeben wird. Ein Geistlicher der Zeugen Jehovas wollte unter Berufung auf den Gleichheitsgrundsatz genauso vom Wehrersatzdienst befreit werden wie katholische Geistliche. Der katholische Gerichtspräsident Gebhard Müller habe unter Hinweis auf die Privilegierung der katholischen Kirche durch das Reichskonkordat diesen Gleichbehandlungsanspruch in Abrede gestellt. Weil das Gericht sich nicht einigen konnte, habe es in seiner Verlegenheit schließlich den Ausweg gewählt, die Verfassungsbeschwerde aus formalen Gründen abzuweisen (S. 390 f.).
Auf den Beschluss des Ersten Senats zur "Aktion Rumpelkammer" aus dem Jahr 1968 ist das Buch, soweit ersichtlich, nicht eingegangen. In diesem Beschluss (1 BvR 241/66) legte das Karlsruher Gericht Art. 4 GG (Religionsfreiheit) derart extensiv aus, dass es sogar eine von einem katholischen Verein veranstaltete Kleidersammlung unter seinen Schutz stellte. Der Beschluss war das Startsignal für die extrem kirchenorientierte Rechtsprechung, die das Bundesverfassungsgericht dann seit den 1970er Jahren praktizierte. Zur Begründung berief es sich auch auf die von ihm in den 1950er Jahren postulierte Wertordnung. Letztlich erhob es die korporative Religionsfreiheit der Kirche geradezu zu einem Obergrundrecht, das gegenüber den individuellen Grundrechten kirchlicher Arbeitnehmer*innen prinzipiell vorrangig sei. Diese Position hat das Bundesverfassungsgericht noch am 29. September 2025 (2 BvR 934/19) trotz gegenteiliger Vorgaben des ihm übergeordneten Europäischen Gerichtshofs so weit wie möglich aufrechtzuerhalten versucht.
Dem vorliegenden Buch ist zu entnehmen, dass sich die Bindung von Richtern an die katholische Kirche schon in der frühen Phase des Bundesverfassungsgerichts bei der Urteilsfindung bemerkbar gemacht hatte. Es wäre interessant gewesen, wenn es auch auf Hintergründe speziell des Beschlusses zur Aktion Rumpelkammer aus dem Jahr 1968 eingegangen wäre.
Anschlussgesichtspunkte
Zwei Bemerkungen zum Schluss.
Erstens: Das Buch verdient Aufmerksamkeit, weil es bislang unerschlossene Gerichtsakten sowie weitere Dokumente aus den 1950er- und 1960er-Jahren aufgearbeitet hat. Es würdigt die Verdienste des Bundesverfassungsgerichts in der Adenauer-Ära, insofern das Gericht die individuellen Freiheitsrechte stärkte und es – trotz der persönlichen Belastung einer ganzen Reihe seiner Mitglieder durch ihre NS-Verstrickungen – zur Abkehr der Bundesrepublik vom NS-Staat, zur Wiedergutmachung und zur Schuldbewältigung beitrug. Zugleich rückt das Buch den starken Geltungs- und Machtanspruch ins Licht, den die Richter in den 1950er-Jahren für das Bundesverfassungsgericht reklamiert haben. Und es beleuchtet die Kompromisshaftigkeit, Inkonsistenz und Argumentationsschwäche mancher Entscheidungen, die nicht zuletzt aus der vom Bundesverfassungsgericht postulierten objektiven Wertordnung resultierten. Das Buch zieht selbst die Bilanz, seine Analysen trügen zur "Entzauberung" des Karlsruher Gerichts bei (S. 418).
Ein solcher illusionsloser Blick auf das Bundesverfassungsgericht ist gerade auch in der Gegenwart erforderlich. Seine Entscheidungen fallen manchmal wegweisend, aber immer wieder auch inkonsistent und argumentativ unbefriedigend aus. Zurzeit ist die Bundesrepublik in eine Staatsfunktions- und Staatsakzeptanzkrise geraten. Die Rolle, die das Karlsruher Gericht bei ihrer Bewältigung einnehmen kann, sollte bei nüchterner Betrachtung nicht überschätzt werden.
Zweitens: Das Buch hat verdeutlicht, dass sich die Karlsruher Richter in den 1950er-Jahren bemühten, die neugeschaffene Institution eines Verfassungsgerichts umfassend auszugestalten und ihr inhaltliches Profil zu verleihen. Wie aus ihm ex negativo abzulesen ist, spielte für die Richter gedanklich keine Rolle, dass das südliche Nachbarland Österreich schon dreißig Jahre zuvor, nach dem Ersten Weltkrieg, ein Verfassungsgericht etabliert hatte. Für den Wiener Verfassungsgerichtshof war Hans Kelsen (1881–1973) prägend gewesen. In der Ära der Weimarer Republik war Kelsen ein liberaler Antipode des völkisch-antipluralistischen Staatsrechtslehrers Rudolf Smend gewesen, auf dessen diffuse Wertlehre die Karlsruher Richter mithilfe ihres Postulats der Wertordnung Bezug genommen haben. Aus Sicht des Verfassers wäre es für die Einschätzung gelingender Verfassungsrechtsprechung erhellend, die Entwicklungen und Leitideen des Karlsruher und des Wiener Verfassungsgerichts rechtsgeschichtlich und rechtssystematisch vergleichend aufzuarbeiten. Dies ist allerdings ein Thema, das über die Fragestellung des vorliegenden, sehr instruktiven und detailreichen Buches nochmals weit hinausführt.
Frieder Günther / Eva Balz, Verwandlung durch Recht. Das Bundesverfassungsgericht und die Vergangenheit, Wallstein Verlag (Göttingen) 2026, 460 Seiten, ISBN 978-3-8353-6048-8, € 39,00