Rezension zu Härle: Religionsunterricht unter pluralistischen Bedingungen

Wilfried Härle, Religionsunterricht unter pluralistischen Bedingungen. Eine kritische Sichtung des Hamburger Modells

Rezension von Prof. Dr. Hartmut Kreß, Bonn

I.

Inzwischen wird es immer stärker klärungsbedürftig, wie unter heutigen Bedingungen Religionsunterricht gestaltet und organisiert werden kann und ob der herkömmliche, auf Art. 7 Abs. 3 GG gestützte konfessionelle Religionsunterricht überhaupt noch haltbar ist. Der Stadtstaat Hamburg hat einen Sonderweg eingeschlagen. Aufgrund der Säkularisierung der Bevölkerung begann die evangelisch-lutherische Kirche den von ihr dort angebotenen Religionsunterricht schon in den 1970er Jahren umzufunktionieren: Sie führte einen "Religionsunterricht für alle in evangelischer Trägerschaft" ein. Verfassungsrechtlich ist weitgehend unstrittig, dass dieses Modell mit den Vorgaben, die in Art. 7 Abs. 3 GG verankert sind, nicht oder nur begrenzt vereinbar gewesen ist. In einem sehr wohlwollenden Votum äußerte der Kirchenrechtler Chr. Link 2001, es sei mit dem einschlägigen Grundgesetzartikel gerade eben "noch" in Einklang zu bringen (zit. von Härle S. VI). Ungeachtet dessen streben in Hamburg die Politik und die lutherische Kirche aktuell eine zusätzliche – wie es heißt – "Weiterentwicklung" an. Demgemäß soll der Religionsunterricht künftig von mehreren Religionsgesellschaften gemeinsam getragen werden ("Trägerpluralität"), wobei die Schülerinnen und Schüler, die religionsübergreifend an ihm teilnehmen, abwechselnd von Lehrpersonal aus den verschiedenen religiösen Denominationen zu unterrichten seien. Dass dieses Konzept von Art. 7 Abs. 3 GG nicht mehr gedeckt wird, haben juristische Stimmen deutlich zur Sprache gebracht (jüngst z.B. Mückl, in: ZEvKR 2019, S. 249 ff.).

II.

Zu dem gleichen negativen Ergebnis gelangt ein Gutachten, das die für Hamburg zuständige evangelisch-lutherische Nordkirche bei dem Heidelberger evangelischen Theologen Wilfried Härle in Auftrag gegeben hat und das jetzt gedruckt vorliegt. Zwar fallen Härles Darlegungen oftmals tastend aus und sind vorsichtig formuliert. Trotzdem geht aus ihnen klar hervor, dass er das Hamburger Modell für nicht verfassungskonform hält. Einer der Bausteine dieser Einschätzung ist der Staatsvertrag, den der Stadtstaat Hamburg mit muslimischen Organisationen geschlossen hat. Der Vertrag legte ihnen einerseits nahe, sich an dem sog. Religionsunterricht für alle zu beteiligen. Andererseits wurde ihnen jedoch zugestanden, daneben einen eigenen muslimischen Religionsunterricht explizit gemäß Art. 7 Abs. 3 GG aufbauen zu dürfen (S. 122 f.). Diese vom Stadtstaat Hamburg eröffnete Alternative ruft in der Tat die kritische Rückfrage wach, wie es um die Kompatibilität des "Religionsunterrichts für alle" mit Art. 7 Abs. 3 GG bestellt ist.

Härle bringt seine Kritik am Hamburger Modell vor allem dadurch zum Ausdruck, dass er sich von dem Gutachten abgrenzt, welches vor ihm der Jurist H. Wißmann für die Nordkirche angefertigt hatte. Wißmann hatte doppelbödig votiert. Denn er hielt unmissverständlich fest, dass das Hamburger Projekt des trägerpluralen Religionsunterrichts verfassungsrechtlich nicht haltbar ist. Trotzdem schlug er vor, man solle Fakten schaffen und erst einmal die Duldbarkeit durch die Verfassung unterstellen, weil die Bundesrepublik Deutschland ein religionsfreundlicher Staat sei. Die Inkonsistenzen der Darlegungen Wißmanns sind von Härle zutreffend herausgearbeitet worden (z.B. auf S. 40 ff. seines Buches).

Nun wird es ihm nicht schwergefallen sein, Wißmann zu kritisieren, weil er die Hamburger Planungen seinerseits als Theologe ablehnt. Für den in Hamburg erteilten Religionsunterricht fordert er eine "Selbstkorrektur" (z.B. S. 68) und eine "Neuorientierung" (S. 132 Fn. 188). Durch den evangelischen Religionsunterricht müsse die bestehende Wahrheit bzw., theologisch-dogmatisch ausgedrückt, die Glaubensgewissheit des evangelischen Christentums vermittelt werden. Dabei komme es auf die Person der Lehrkraft und auf ihre Beauftragung durch die Kirche an. Es sei zwar durchaus möglich und sogar sinnvoll, andere Religionen einzubeziehen, um respektvoll mit ihnen umzugehen. Aus Härles Sicht ist aber unerlässlich, dass die Schülerschaft im konfessionellen, nämlich "konfessorischen" (S. 8) Religionsunterricht erst einmal ihre eigene Religion kennenlernt (S. 119). Daher plädiert er für ein Stufen- oder Phasenschema: Zuerst sei die eigene Religion zu unterrichten, damit im Anschluss andere Religionen zur Kenntnis genommen werden könnten (z.B. S. 127). In dieser späteren Phase könne eine Lehrkraft aus einer anderen Religion hinzugezogen werden, und zwar dergestalt, dass sie "anwesend" sei (S. 138). Die Anwesenheit der andersgläubigen Lehrkraft bedeutet für Härle aber keine Gleichberechtigung. Ihr sei im Unterricht lediglich eine "gastweise Beteiligung mit Rederecht" einzuräumen (S. 138).

Die derzeitige Hamburger Planung, einen trägerpluralen Religionsunterricht zu etablieren – gemeinsamer Unterricht für Kinder aus diversen Religionen, abwechselnd erteilt von Lehrkräften aus den verschiedenen Religionen –, lehnt Härle hiermit ab. Die von ihm evangelisch-theologisch vorgeschlagene Alternative, die zur Verfassungskonformität zurückführen soll, bezeichnet er als "pluralismus- und kooperationsoffene[s] Unterrichtsprinzip" (S. 138).

III.

In seinem Gutachten kritisiert Härle nicht nur die Hamburger Zukunftsplanungen, sondern äußert sich kritisch auch zum status quo des Hamburger Modells. Er hält es für defizitär (S. 119) und für "gescheitert" (S. 120). Hier sollen nur zwei Einzelaspekte herausgegriffen werden.

1. Der Gutachter befasst sich mit dem üblich gewordenen Terminus "Religionsunterricht für alle" als solchem. Dieser sei irreführend. Statt "für alle" müsse es vielmehr heißen: "als Angebot für alle" (S. 1 Fn. 1). Diesem Monitum Härles ist uneingeschränkt zuzustimmen. Die Etikettierung "Religionsunterricht für alle" ist schon allein deshalb inadäquat, weil sie suggeriert, der Unterricht sei für "alle" Schülerinnen und Schüler, also auch für diejenigen ohne religiöse Bindung, quasi-verbindlich; an ihm teilzunehmen sei eine Selbstverständlichkeit. Dies ist verfassungsrechtlich betrachtet eindeutig nicht der Fall und darf im Schulalltag nicht suggeriert werden.  

Verwunderlich ist freilich die terminologische Inkonsequenz Härles. Er bezeichnet die Nichtteilnahme am Religionsunterricht abschätzig als "Teilnahmeverweigerung" (S. 15). Mit dieser negativ konnotierten Vokabel setzt er sich darüber hinweg, dass schon die Weimarer Verfassung und ihr folgend das Bonner Grundgesetz den Schülerinnen und Schülern bzw. den Eltern freigestellt hat, ob der konfessionelle Religionsunterricht besucht wird.

2. Zu den am Hamburger Modell beteiligten Partnern gehört die Organisation DITIB. Zu ihrem Status und zu ihrer Unabhängigkeit von Vorgaben aus dem Ausland bestehen erhebliche rechtliche Zweifel. Härle erinnert an das Problem zumindest beiläufig (S. VIII Fn. 3). Hieran anknüpfend grundsätzlich gesagt: Der Staat wird auf die gesellschaftliche und auf die rechtliche Akzeptabilität der Religionsgesellschaften zu achten haben, mit denen er bei der Gestaltung des Religionsunterrichts zusammenarbeitet. Was diesen wichtigen Punkt anbelangt, sind Sachverhalte kritisch zu erörtern und zu klären, die Härle nicht erwähnt. Der Staat, der in den öffentlichen Schulen als der Veranstalter des Religionsunterrichts fungiert, ist auf den Schutz der individuellen Grundrechte verpflichtet. Daher müsste er eigentlich Wert darauf legen, dass die Religionsgesellschaften, die dem Lehrpersonal ihre religiöse Lehrerlaubnis (vocatio) erteilen, nicht in die Privatsphäre der Betroffenen eindringen. In dieser Hinsicht besteht Anlass zur Kritik an muslimischen Organisationen, aber auch an der katholischen Kirche.

Letzteres könnte künftig auch für Hamburg relevant werden. Denn neuerdings bekundet die katholische Kirche Interesse, sich trotz ihrer starken Vorbehalte – sie befürchtet eine Verwässerung der katholischen Lehre – am Hamburger "Religionsunterricht für alle" zu beteiligen. Härle hat solche Absichtsbekundungen der römisch-katholischen Kirche in seinem Gutachten mehrfach erwähnt (z.B. S. XIV). Sie dürften sich daraus erklären, dass die katholische Kirche große Schwierigkeiten hat, die von ihr in Hamburg getragenen Privatschulen fortzuführen. Bisher hat sie auf katholischen Religionsunterricht in staatlichen Schulen verzichtet, weil sie sich auf ihre Privatschulen konzentrierte.

IV.

Wie argumentiert W. Härle, der von der Nordkirche bestellte theologische Gutachter, nun in genuin theologischer Hinsicht? Nur beiläufig deutet er an, dass die wesentliche theologische Basis des Hamburger Modells die sog. pluralistische Religionstheorie ist (S. 116). Offenbar hält er diesen neueren Denkansatz, der in der evangelischen Theologie sicherlich eine Randerscheinung darstellt, für nicht diskussionswürdig. Eigentlich hätte man von einem theologischen Gutachten erwartet, dass es das bisherige gedankliche Fundament der Hamburger Konzeption eingehend erläutert, analysiert und kommentiert. Härle hat hierauf verzichtet. Sieht er in der pluralistischen Religionstheorie gar keine gedankliche Substanz? Und ist für das Hamburger Modell ansonsten überhaupt keine theologische Referenz benennbar? Sind die "Grundsätze" für den Religionsunterricht, auf denen Art. 7 Abs. 3 GG insistiert, bezogen auf das Hamburger Modell bisher gar nicht vorhanden? Diese Fragen bleiben offen bzw. sie sind, wenn man das Gutachten zugrundelegt, ex silentio negativ zu beantworten.

V.

Unabhängig davon, was man von der soeben erwähnten pluralistischen Religionstheorie halten mag, ist zu würdigen, dass sie sich auf einen Dialog mit anderen Religionen einlässt. Hierin unterscheidet sie sich vom mainstream bisherigen theologischen Denkens. Was nun das von Härle vorgelegte Gutachten anbelangt, so berücksichtigt es das Faktum des religiösen Pluralismus insoweit, als es das Kennenlernen anderer Religionen im Religionsunterricht bejaht. Zum Verhältnis des Christentums zu anderen Religionen betont es freilich vor allem die "Gegensätze" (S. XI, 50 u.o.). Überdies macht es sich nur einen schwachen Toleranzbegriff zu eigen. Für das Verhältnis des Christentums zu anderen Religionen hebt Härle hervor: keine Gewalt (S. 100 u.ö.), aber auch keine "Akzeptanz", sondern – nur – "Respekt", wobei Respekt die Wahrnehmung anderer Glaubensweisen und die Achtung ihrer Angehörigen bedeute (S. 116). Seine Definition von Respekt bleibt weit unterhalb des Niveaus eines anspruchsvollen, starken Toleranzkonzepts, wie es schon vor Jahrzehnten Autoren wie Martin Buber oder Gustav Mensching auf den Weg gebracht haben, nämlich der materialen, inhaltlichen oder dialogischen Toleranz. Der dialogischen Toleranz zufolge sollte man bereit sein, bei der Begegnung mit anderen Menschen und ihren Sichtweisen selbst zu lernen, sich bereichern zu lassen ("enrichment"), eigene Standpunkte kritisch zu prüfen und sie ggf. zu revidieren. So weit reicht die Toleranzidee in Härles Gutachten nicht. Folgerichtig gesteht es – wie oben wiedergegeben – andersgläubigem Lehrpersonal, das in den evangelischen Religionsunterricht phasenweise einzubeziehen sei, pejorativ nur eine "gastweise Beteiligung mit Rederecht" zu.

VI.

Sicherlich würde die von Härle vorgeschlagene "Selbstkorrektur" des Hamburger Modells es mit sich bringen, dass die Kompatibilität mit Art. 7 Abs. 3 GG wiederhergestellt würde. Bildungspolitisch wäre freilich ein zu hoher Preis zu zahlen. Wegweisend am Hamburger Modell war es, dass die Aufspaltung der Schülerinnen und Schüler in konfessionell und religiös getrennt unterrichtete Teilgruppen überwunden und im Unterrichtsgeschehen aktive, dialogische Toleranz eingeübt werden sollte. In dieser Hinsicht empfiehlt Härle der evangelisch-lutherischen Kirche einen Rückschritt.

Die Nordkirche und die Hamburger Schulbehörde werden an dem Gutachten nicht vorbeigehen können. Es hat – nochmals – deutlich werden lassen, dass der Hamburger "Religionsunterricht für alle" vom Grundgesetz nicht gedeckt ist. Allerdings sollte man hieraus eine andere Konsequenz ziehen als Härles Gutachten. Insofern ist hier das Fazit zu wiederholen, das der Verfasser dieser Besprechung schon in seiner Rezension des Gutachtens von H. Wißmann gezogen hatte (online abrufbar unter diesem LINK). Sinnvoll wäre es, zeitgemäße Ideen des Hamburger Modells aufzugreifen – gemeinsamer Unterricht für Schülerinnen und Schüler unterschiedlicher Religionen und Weltanschauungen; Einübung von Toleranz, Dialog und wechselseitiger Lernbereitschaft – und hierfür eine neue überkonfessionelle, neutrale Organisationsform zu schaffen, d.h. ein integrierendes Schulfach Ethik/Religionskunde einzurichten. Ein solcher Schritt ist realisierbar, ohne – so wie es beim sog. Religionsunterricht für alle der Fall ist – in Konflikt mit dem geltenden Verfassungsrecht zu geraten.

Link zum Buch

Wilfried Härle, Religionsunterricht unter pluralistischen Bedingungen. Eine kritische Sichtung des Hamburger Modells, Evangelische Verlagsanstalt, Leipzig 2019, 187 Seiten, ISBN 978-3-374-06266-9, EUR 18,00