Tanzverbot am Gründonnerstag und Karfreitag - BVerfG weist Richtervorlage als unzulässig zurück

Mit Beschluss vom 11.08.2025 (1 BvL 2/25) erklärt das Bundesverfassungsgericht eine Richtervorlage, die die Verfassungsmäßigkeit des sog. "Tanzverbots" am Gründonnerstag und Karfreitag infrage stellt, für unzulässig. Laut Kammer habe die Vorlage nicht den Darlegungsanforderungen genügt.

Das Amtsgericht Göttingen legte die Frage, ob "das Verbot von öffentlichen Tanzveranstaltungen am Donnerstag der Karwoche und am Karfreitag nach § 6 Abs. 1 und § 9 des Niedersächsischen Gesetzes über die Feiertage in der Fassung vom 7. März 1995 (Nds. GVBl Nr. 6/1995 – NFeiertagsG) mit Art. 4, 12 Abs. 1, 3 Abs. 1 GG und dem staatlichen Neutralitätsgebot vereinbar ist" dem Bundesverfassungsgericht im Rahmen eines Ordnungswidrigkeitenverfahrens wegen eines Verstoßes gegen das "Tanzverbot" vor.

Das Amtsgericht führte an, dass die "negative Religionsfreiheit nach Art. 4 Abs. 1 GG unter Berufung auf die Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts zur Anbringung von Kreuzen in den Unterrichtsräumen einer staatlichen Pflichtschule (BVerfGE 93, 1) dadurch verletzt [sei], dass Nichtchristen durch die Tanzverbote dazu gezwungen würden, sich an Gründonnerstag und Karfreitag wie gläubige Christen zu verhalten und diese Tage unter Verzicht auf weltliche Vergnügungen als ,stille Feiertage' zu ehren. Der Schutz einer religiösen Tradition stelle in einem säkularen Staat keinen ausreichenden Grund für die Einschränkung der negativen Religionsfreiheit der Bürger dar. Ein übergeordnetes säkulares Interesse an den Tanzverboten sei nicht erkennbar."

Die Kammer vermisst in dem Zusammenhang eine Auseinandersetzung mit dem Karfreitagsbeschluss des Ersten Senats vom 27. Oktober 2016 (BVerfGE 143, 161 ff.), der seinerzeit vom Bund für Geistesfreiheit (bfg München) erwirkt wurde. Seit 2017 veranstaltet der bfg in Kooperation mit der Giordano-Bruno-Stiftung jedes Jahr sog. "Heidenspaß-Partys". Die Kammer führte in Bezug auf den Beschluss aus 2016 aus:

"Danach rechtfertigt Art. 139 WRV in Verbindung mit Art. 140 GG die Ausgestaltung des Karfreitags als Tag mit einem besonderen Stilleschutz, wenn niemand eine innere Haltung vorgeschrieben, sondern lediglich ein äußerer Rahmen geschaffen wird, um den Tag bedeutungsgerecht begehen zu können (vgl. BVerfGE 143, 161 <194 ff. Rn. 68 ff. und Leitsatz 1). Das Amtsgericht zeigt nicht auf, dass die Tanzverbote nach § 6 Abs. 1 und § 9 NFeiertagsG über die Sicherstellung des äußeren Charakters des Gründonnerstags und Karfreitags als Ruhetage hinausgehen und inhaltlich orientierte Befolgungspflichten oder eine bestimmte innere Haltung abverlangen. Daher überzeugt auch der Verweis des Amtsgerichts auf den Kruzifix-Beschluss nicht. Denn als äußerer Rahmen, der die inhaltliche Ausfüllung den Einzelnen überlässt (vgl. BVerfGE 143, 161 <195 f. Rn. 72>), ist der besondere Ruheschutz nicht vergleichbar mit einer vom Staat geschaffenen Lage, in der der Einzelne ohne Ausweichmöglichkeit dem Einfluss eines bestimmten Glaubens ausgesetzt ist (vgl. BVerfGE 93, 1 <16>)."

Auch sieht das Bundesverfassungsgericht anders als das Amtsgericht keine Veranlassung, sich mit der Frage, ob das Tanzverbot die Berufsfreiheit gemäß Art. 12 Abs. 1 GG verletzt, zu beschäftigen, da das Amtsgericht die vom Bundesverfassungsgericht bisher entwickelten Maßstäbe verfehlt habe. Die Kammer verweist in dem Zusammenhang darauf, dass sich der besondere Schutz der stillen Tage in den Fällen nur nach Maßgabe einer Abwägung im Einzelfall durchsetzen könne, in denen sich die verbotene Veranstaltung als Ausübung der Bekenntnisfreiheit nach Art. 4 Abs. 1 GG oder als Versammlung im Sinne des Art. 8 GG darstelle. Damit bekräftigt es nochmal die Verfassungswidrigkeit eines absoluten Tanzverbots:

"Ein pauschales Verbot ohne die Möglichkeit von Ausnahmen ist in derartigen Konstellationen unverhältnismäßig (vgl. BVerfGE 143, 161 <201 ff. Rn. 89 ff.>). Demgegenüber sind pauschale Verbote mit Blick auf die damit verbundenen Beschränkungen der Berufsausübungsfreiheit (wirtschaftliches Erwerbsinteresse) und der allgemeinen Handlungsfreiheit (Vergnügungs- und Erholungsinteresse) nicht zu beanstanden. Diese Beschränkungen sind wegen der Begrenzung des Stilleschutzes auf einen äußeren Rahmen ohne inhaltlich orientierte Befolgungspflichten und dessen Geltung an wenigen Tagen im Jahr von nur begrenztem Gewicht, zumal dann, wenn eine Vielzahl von den ernsten Charakter des Tages wahrenden Veranstaltungen wie etwa der schlichte Schankbetrieb ohne musikalische Darbietungen zulässig bleiben. Angesichts dessen ist der Gesetzgeber zur Wahrung eines angemessenen Ausgleichs nicht gehalten, Ausnahmen für Unterhaltungsveranstaltungen in geschlossenen Räumen vorzusehen, sondern kann grundsätzlich davon ausgehen, dass auch solche Veranstaltungen typischerweise beachtliche Rückwirkung in den öffentlichen Bereich hinein haben (vgl. BVerfGE 143, 161 <199 ff. Rn. 82 ff.>). Damit setzt sich das vorlegende Gericht nicht auseinander."

Das Bundesverfassungsgericht ist außerdem der Ansicht, dass sich das Amtsgericht mit dem Vorliegen einer etwaigen Ausnahme, die das NFeiertagsG eröffne, hätte beschäftigen müssen.

Zuletzt konstatiert die Kammer, dass sich das Vorlagegericht auch nicht hinreichend mit der Rechtslage im Hinblick auf die von ihm angenommene Verletzung des allgemeinen Gleichheitssatzes nach Art. 3 Abs. 1 GG durch das Tanzverbot am Gründonnerstag auseinandergesetzt habe.

Das Amtsgericht hielt es für willkürlich, "dass allein öffentliche Tanzveranstaltungen verboten seien, nicht jedoch andere Vergnügungsangebote wie der Besuch von Kinos, Theatern, Restaurants, Konzerten jeder Art oder der Betrieb von Cartbahnen und Schießspielen (Lasertag, Paintball), obwohl sie ebenfalls als störend empfunden werden könnten."

Die Kammer ist hingegen der Ansicht, dass sich das Amtsgericht nicht mit naheliegenden Gründen für eine Differenzierung auseinandergesetzt habe, eine Vergleichbarkeit dränge sich auch nicht auf und es sei denkbar, dass öffentliche Tanzveranstaltungen deshalb bereits am Gründonnerstag verboten seien, weil gerade diese Veranstaltungen nicht selten, wie auch in dem Fall, in den Karfreitag hinein fortgesetzt würden.