Weltanschauliche Neutralitätspflicht des Staates - Kopftuch und Richterbank vertragen sich nicht
Das Verwaltungsgericht Darmstadt hat die Klage einer muslimischen Frau, die sich erfolglos auf eine Richterstelle beworben hat, abgewiesen (Az.: 1 K 2792/24.DA). Nach Ansicht der Kammer durfte das Hessische Justizministerium die Bewerberin deshalb ablehnen, weil sie nicht bereit war, ihr Kopftuch während des Kontakts mit Verfahrensbeteiligten abzulegen. Über den Ausgang des Verfahrens wurde breit berichtet (z.B. hier, hier und hier).
Die Kammer bestätigt die Entscheidung des Ministeriums und sieht in der Verweigerung der Klägerin, ihr Kopftuch während des Kontakts mit Verfahrensbeteiligten abzulegen, einen Grund, ihre Eignung als Richterin abzulehnen. In der Pressemitteilung des Gerichts ist weiter ausgeführt:
"Dies sei insbesondere mit der Religionsfreiheit der Klägerin aus Art. 4 Grundgesetz aufgrund kollidierenden Verfassungsrechts vereinbar. Als kollidierendes Verfassungsrecht seien hier der Grundsatz der weltanschaulich-religiösen Neutralität des Staates, die Funktionsfähigkeit der Rechtspflege und die negative Glaubensfreiheit Verfahrensbeteiligter betroffen. Aus Sicht eines objektiven Betrachters könne das Tragen eines islamischen Kopftuchs durch eine Richterin oder eine Staatsanwältin während der Verhandlung als Beeinträchtigung der weltanschaulich-religiösen Neutralität dem Staat zugerechnet werden.
Der staatlichen Neutralitätspflicht komme vor Gericht eine besondere Bedeutung zu. Die Verfahrensbeteiligten setzten dort eine in jeder Hinsicht unabhängige Entscheidung losgelöst von weltanschaulichen, politischen oder religiösen Grundeinstellungen voraus. Dies rechtfertige die Ablehnung der Bewerbung, auch wenn der Religionsfreiheit der Klägerin ein hoher Wert zukomme. Der Eingriff beschränke sich auf das notwendige Mindestmaß, denn von der Klägerin werde nur erwartet, ihr Kopftuch während des Kontakts mit Verfahrensbeteiligten abzulegen. Dass der Klägerin damit der Zugang zum richterlichen bzw. staatsanwaltschaftlichen Dienst jedenfalls in Hessen dauerhaft verwehrt bleibe, werde dadurch abgemildert, dass sich die Klägerin freiwillig und in Kenntnis der bestehenden Regelungen für eine Bewerbung als Richterin oder Staatsanwältin entschieden habe."
Das Verwaltungsgericht hat, was nur ausnahmsweise geschieht, die Berufung gegen das Urteil zum Verwaltungsgerichtshof in Kassel zugelassen, sodass von einer Fortführung des Verfahrens auszugehen ist.
Zu Recht wird in dem Zusammenhang bei beck-aktuell darauf hingewiesen, dass das Oberlandesgericht Hamm bereits im Falle einer Frau, die Schöffin sein wollte, entschieden hatte, dass die fehlende Bereitschaft, das Kopftuch währen der Gerichtsverhandlung abzunehmen, der Ausübung des Schöffenamts entgegensteht. Das Gericht stellte fest, dass das Tragen eines Kopftuchs während der Gerichtsverhandlung gegen § 2 Abs. 1 JNeutG NRW verstoße, "wonach ehrenamtliche Richter in der gerichtlichen Verhandlung keine wahrnehmbaren Symbole oder Kleidungsstücke tragen dürften, die bei objektiver Betrachtung eine bestimmte religiöse Auffassung zum Ausdruck brächten." (OLG Hamm, Beschluss vom 11.04.2024 – 5 Ws 64/24)
Gegen diese Entscheidung ist die Betroffene mithilfe der Gesellschaft für Freiheitsrechte (GFF) nach Karlsruhe vor das Bundesverfassungsgericht gezogen – eine Entscheidung steht noch aus. Die GFF hält den Ausschluss – zu Unrecht – für diskriminierend.
Die Entscheidung des Verwaltungsgerichts Darmstadt ist rechtlich überzeugend und liegt auf der Linie des Bundesverfassungsgerichts (Kopftuchverbot für Rechtsreferendarinnen verfassungsgemäß) und des Europäischen Gerichtshofs (zur Einordnung des ifw hier). Es ist daher davon auszugehen, dass der ggf. damit noch befasste Verwaltungsgerichtshof in Kassel die erstinstanzliche Entscheidung bestätigen wird.