Zwischen Recht, Ethik und Verantwortung: Warum § 218 StGB nicht ins Strafrecht gehört
In einem aktuellen Beitrag in der ärztlichen Fachzeitschrift "Die Gynäkologie" (open access) erklären der Chefarzt Joachim Volz, die ifw-Beiräte Till Müller-Heidelberg und Hartmut Kreß sowie die ifw-Direktoriumsmitglieder Jörg Scheinfeld, Michael Schmidt-Salomon und Jessica Hamed warum der selbstbestimmte Schwangerschaftsabbruch nicht im Strafgesetzbuch geregelt werden sollte.
Der renommierte Frauenarzt ist inzwischen nicht nur für seine fachliche Expertise deutschlandweit bekannt, sondern auch wegen seines durch das ifw unterstützten gerichtlichen Vorgehens gegen seinen Arbeitgeber, der ihm faktisch verboten hat, Schwangerschaftsabbrüche in der Klinik sowie in seiner Privatpraxis vorzunehmen.
In der Zusammenfassung des Aufsatzes heißt es:
"Der Beitrag beleuchtet die strukturellen Widersprüche des § 218 StGB und argumentiert für dessen Herauslösung aus dem Strafrecht. Er zeigt auf, dass die Differenzierung zwischen Beratungsregel und medizinischer Indikation in der klinischen Praxis nicht tragfähig ist, da beide Regelungswege letztlich auf die individuelle Entscheidungsautonomie der Schwangeren abstellen. Die strafrechtliche Kategorisierung existenzieller ethischer Entscheidungen ist mit dem Bestimmtheitsgebot nicht vereinbar und führt zu Versorgungsengpässen, rechtlicher Unsicherheit und struktureller Entmündigung von Ärzten und Patientinnen. Anhand des Beispiels eines kirchlich geführten Krankenhauses wird verdeutlicht, wie konfessionelle Träger durch interne Verbote selbst legal zulässige Abbrüche verhindern. Die Autoren plädieren für eine Entkriminalisierung und verweisen auf die Notwendigkeit eines grundrechtsgeleiteten Beratungs- und Schutzkonzepts, das reproduktive Selbstbestimmung respektiert und eine sichere medizinische Versorgung gewährleistet."