Stellungnahme zu § 219a StGB
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Professor Reinhard Merkel, Mitglied im Beirat des Instituts für Weltanschauungsrecht (ifw), hat eine Stellungnahme für die öffentliche Anhörung zu § 219a Strafgesetzbuch am 27. Juni 2018 im Ausschuss des Deutschen Bundestages für Recht und Verbraucherschutz verfasst.
Der Strafrechtswissenschaftler und Rechtsphilosoph, der auch Mitglied im Deutschen Ethikrat ist, gibt in seiner Stellungnahme folgende Empfehlung ab:
Der Gesetzgeber sollte § 219a aus dem Strafgesetzbuch streichen. Für sachlich nüchterne Hinweise auf das ärztliche Angebot rechtmäßiger oder tatbestandsloser Schwangerschaftsabbrüche ist diese Streichung verfassungsrechtlich geboten. Die weiteren in § 219a Abs. 1 erfassten Möglichkeiten der Tatbestandsverwirklichung – das Anbieten oder Ankündigen tatbestandsmäßiger und rechtswidriger Abtreibungen, das anpreisende Werben für (rechtmäßige wie rechtswidrige) Schwangerschaftsabbrüche sowie (sonst) grob anstößige Formen des Anbietens oder Ankündigens - sollten weiterhin verboten bleiben. Unter der ultima-ratio-Bedingung verfassungsgemäßen Strafrechts sowie unter rechtspolitischen Gesichtspunkten ist die normativ angemessenere wie rechtspraktisch effizientere Form der Bekämpfung solcher Handlungen die eines Tatbestands im Recht der Ordnungswidrigkeiten.