Besonderes Kirchgeld

Schlagwort Besonderes Kirchgeld

Warum Atheisten Kirchensteuer zahlen: Der Fall Herr K gegen die Bundesrepublik Deutschland

wegen: Abzug des besonderen Kirchgeldes seitens des Finanzamtes durch Verrechnung mit dem Steuererstattungsanspruch des Nichtkirchenmitglieds. 

Das besondere Kirchgeld ist eine spezielle Kirchensteuer für Kirchenmitglieder, deren Ehepartner keiner Kirche angehört ("glaubensverschiedene Ehe"). Herr K. ist aus der Kirche ausgetreten. Seine Ehefrau ist Mitglied der evangelischen Kirche und hat ein eigenes Einkommen. Eigentlich müsste sie deshalb nur die Kircheneinkommensteuer zahlen. Dennoch wird auch das sogenannte "besondere Kirchgeld" bei ihr berechnet. Die Kirche nimmt eine Vergleichsberechnung vor und der höhere Betrag wird festgesetzt. Das besondere Kirchgeld berechnet sich nach dem sogenannten "Lebensführungsaufwand" des kirchenangehörigen Ehegatten. Grundlage für die Berechnung dieses Lebensführungsaufwandes ist das "gemeinsam zu versteuernde Einkommen" des Ehepaares. Damit zahlt mittelbar auch das Nichtkirchenmitglied Kirchensteuer.    

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2. Stellungnahme der gbs zum besonderen Kirchgeld

Dr. Thorsten Barnickel | In ihrer zweiten Stellungnahme im Rahmen des Individualbeschwerdeverfahrens Klein u.a. gegen die Bundesrepublik Deutschland (Nr. 10138/11) vor dem Europäischen Gerichtshof für Menschenrechte gemäß Art. 36 Abs. 2 EMRK legt die gbs die Verfassungs- und Konventionswidrigkeit der Erhebung des besonderen Kirchgeldes bei Doppelverdienern dar. Überdies liefert sie dem Gerichtshof Hintergrundinformationen zur Höhe der Einnahmen der Kirchen aus dem besonderen Kirchgeld und der Kirchensteuer sowie zur marginalen Verwendung der Kirchensteuereinnahmen für soziale Zwecke.   

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1. Stellungnahme der Giordano-Bruno-Stiftung gem Art 36 Abs. 2 EMRK

Dr. Ernst-Heinrich Ahlf | Im Rahmen des Individualbeschwerdeverfahrens Klein u.a. gegen die Bundesrepublik Deutschland (Nr. 10138/11) vor dem Europäischen Gerichtshof für Menschenrechte hat die gbs als Drittbeteiligte neben den beiden Großkirchen gemäß Art. 36 Abs. 2 EMRK eine Stellungnahme abgegeben. Der Verfasser vermittelt Hintergründe und Fakten zur Rechtsfigur des besonderen Kirchgeldes und erläutert, warum dieses konventionswidrig ist.   

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BVerfG (2 BvR 591/06 u.a.): Besonderes Kirchgeld (Nichtannahmebeschluss)

Die maßgeblichen verfassungsrechtlichen Fragen betreffend die Heranziehung zur Kirchensteuer oder zum Besonderen Kirchgeld bei glaubensverschiedener Ehe sind bereits durch die Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts geklärt (vgl. insb. BVerfGE 19, 268; fernerhin etwa BVerfGE 19, 206; 19, 226; 19, 253; 20, 40; 30, 415; 73, 388; BVerfG, Beschluss der 2. Kammer des Zweiten Senats vom 19. August 2002 - 2 BvR 443/01 -, DVBl 2002, S. 1624).

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