Datenschutz

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Rasterfahndungspraxis der Kirchen: Beschwerden bei der Berliner Datenschutzbeauftragten eingereicht

In Berlin werden personenbezogene Daten regelmäßig vom Finanzamt an die Kirchensteuerstelle, und von dieser an die einschlägige Kirchengemeinde zur Prüfung der Religionszugehörigkeit der Bürger weitergeleitet. Das Prüfungsergebnis wird von dieser zurück an die Kirchensteuerstelle und über diese an das zuständige Finanzamt weitergegeben. Je nach Ergebnis der Prüfung, werden die Betroffenen dann zur Kirchensteuer herangezogen. Für dieses einzig im Bundesland Berlin praktizierte Verfahren hat sich der Begriff der Rasterfahndungspraxis eingebürgert. Im Auftrag des Instituts für Weltanschauungsrecht (ifw) hat der Datenschutzexperte Prof. Dr. Alexander Roßnagel die Zusammenarbeit der Berliner Finanzbehörden mit den Berliner Kirchensteuerstellen bewertet. Er kommt in seinem Rechtsgutachten zu dem Ergebnis, dass die gegenwärtige Praxis datenschutzrechtlich unzulässig ist. Auf dieser Grundlage haben Betroffene nunmehr in zwei Fällen Beschwerde bei der Berliner Beauftragten für Datenschutz und Informationsfreiheit eingereicht. 

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Zeugen Jehovas sind an das Europäische Datenschutzrecht gebunden

Beck-aktuell | Die Zeugen Jehovas müssen sich nach Einschätzung des Generalanwalts am Europäischen Gerichtshof, Paolo Mengozzi, bei ihren Tür-zu-Tür-Besuchen an geltende Datenschutzbestimmungen halten. Ausnahmen wie es sie etwa bei der Datenerhebung zu ausschließlich persönlichen Zwecken gebe, könnten nicht gelten, heißt es in den Schlussanträgen vom 01.02.2018. Damit könnten Betroffene unter anderem die Speicherung ihrer Daten bei der Glaubensgemeinschaft der Zeugen Jehovas untersagen (Rechtssache C‑25/17) (Weiterlesen)

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BVerfG (1 BvR 2253/00): Lohnsteuerkartenvermerk über Nichtmitgliedschaft in RG (Nichtannahmebeschluss)

Die gesetzlich vorgesehene Eintragung der Religionszugehörigkeit auf der Lohnsteuerkarte ist mit der durch Art. 4 Abs. 1 GG gewährleisteten und in Art. 140 GG in Verbindung mit Art. 136 Abs. 3 Satz 1 WRV besonders hervorgehobenen Freiheit, religiöse Überzeugungen zu verschweigen, vereinbar (vgl. BVerfGE 49, 375 <375 f.>). Entsprechendes gilt für die Eintragung "--", aus der ersichtlich wird, dass der Beschwerdeführer keiner kirchensteuererhebungsberechtigten Religionsgemeinschaft angehört.

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