Elterliches Erziehungsrecht

Schlagwort Elterliches Erziehungsrecht

BVerfG (1 BvR 517/91): Kein Unterhaltsanspruch gegen Orden (Nichtannahmebeschluss)

Der Staat ist nicht aus Art. 6 I, II GG verpflichtet, dafür zu sorgen, dass das Kind eines Ordensangehörigen den Orden für seinen Unterhalt in Anspruch nehmen kann, wenn der Ordensangehörige ohne Vergütungsanspruch für den Orden gearbeitet hatte. Auch im Hinblick auf Art. 3 I GG kann die Ansicht vertreten werden, dass die unentgeltlichen Dienstleistungen keine anfechtbaren Rechtshandlungen sind.

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BVerfG (1 BvR 845/79): Elternrecht, Schulaufsicht, Kindeswohl (elterlicher Informationsanspruch)

Die Eltern haben gem. Art. 6 Abs. 2 Satz 1 GG einen Anspruch auf Information über Vorgänge in der Schule, wenn deren Verschweigen die ihnen obliegende individuelle Erziehung des Kindes beeinträchtigen könnte. Die Regelung des Bremischen Schulverwaltungsgesetzes (§ 13 Abs. 2) über die Schweigepflicht von Schülerberatern gegenüber den Erziehungsberechtigten ist mit dem grundrechtlich gesicherten Informationsanspruch der Eltern vereinbar.

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BVerfG (1 BvR 647/70, 7/74): Schulgebet

Die Länder dürfen im Rahmen der durch Art. 7 Abs. 1 GG gewährleisteten Schulhoheit in nicht bekenntnisfreien Gemeinschaftsschulen ein freiwilliges überkonfessionelles Schulgebet außerhalb des Religionsunterrichts zulassen. Das Schulgebet ist grundsätzlich auch dann verfassungsrechtlich unbedenklich, wenn Schüler oder deren Eltern widersprechen. Ihr Grundrecht auf negative Bekenntnisfreiheit wird dabei nicht verletzt, wenn sie frei und ohne Zwänge über die Teilnahme entscheiden können.

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BVerfG (1 BvR 147/75): Sexualkunde

Die individuelle Sexualerziehung gehört in erster Linie zu dem natürlichen Erziehungsrecht der Eltern im Sinne des Art. 6 Abs. 2 GG; der Staat ist jedoch aufgrund seines Erziehungsauftrages und Bildungsauftrages berechtigt, Sexualerziehung in der Schule durchzuführen.

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BVerfG (1 BvR 428/69): Christliche Gemeinschaftsschule in Bayern

Art. 135 Satz 2 der Verfassung des Freistaates Bayern und Art. 7 Abs. 1 des bayerischen Volksschulgesetzes binden bei verfassungskonformer Auslegung den Unterricht in Klassen mit Schülern verschiedener Konfession und Weltanschauung nicht an die Glaubensinhalte einzelner christlicher Bekenntnisse.

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BVerfG (1 BvR 63/68): Christliche Gemeinschaftsschule Baden-Württemberg

Eine Schulform, die weltanschaulich-religiöse Zwänge soweit wie irgend möglich ausschaltet sowie Raum für eine sachliche Auseinandersetzung mit allen religiösen und weltanschaulichen Auffassungen - wenn auch von einer christlich bestimmten Orientierungsbasis her - bietet und dabei das Toleranzgebot beachtet, führt Eltern und Kinder, die eine religiöse Erziehung ablehnen, nicht in einen verfassungsrechtlich unzumutbaren Glaubenskonflikt und Gewissenskonflikt.

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