von Hartmut Kress
Inzwischen wird es immer stärker klärungsbedürftig, wie unter heutigen Bedingungen Religionsunterricht gestaltet und organisiert werden kann und ob der herkömmliche, auf Art. 7 Abs. 3 GG gestützte konfessionelle Religionsunterricht überhaupt noch haltbar ist. Der Stadtstaat Hamburg hat einen Sonderweg eingeschlagen. Aufgrund der Säkularisierung der Bevölkerung begann die evangelisch-lutherische Kirche den von ihr dort angebotenen Religionsunterricht schon in den 1970er Jahren umzufunktionieren: Sie führte einen "Religionsunterricht für alle in evangelischer Trägerschaft" ein. Künftig soll der Religionsunterricht von mehreren Religionsgesellschaften gemeinsam getragen werden ("Trägerpluralität"), wobei die Schülerinnen und Schüler, die religionsübergreifend an ihm teilnehmen, abwechselnd von Lehrpersonal aus den verschiedenen religiösen Denominationen zu unterrichten seien. Dass dieses Konzept von Art. 7 Abs. 3 GG nicht mehr gedeckt wird, haben juristische Stimmen deutlich zur Sprache gebracht. Zu dem gleichen negativen Ergebnis gelangt ein Gutachten, das die für Hamburg zuständige evangelisch-lutherische Nordkirche bei dem Heidelberger evangelischen Theologen Wilfried Härle in Auftrag gegeben hat und das jetzt gedruckt vorliegt.