Schulrecht

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EGMR: Russland muss Religionsfreiheit im Strafvollzug beachten

In der Entscheidung "Korostelev gegen Russland" (Aktenzeichen Nr. 29290/10) vom 12.05.2020 gab der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte (EGMR) einem Strafgefangenen muslimischen Glaubens recht. Dieser hatte sich auf eine Verletzung seiner Religionsfreiheit nach Art. 9 EMRK berufen, nachdem ihm sein nächtliches Gebet durch ein russisches Gefängnis untersagt worden war.

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Bodo Pieroth in der FAZ zur Vollverschleierung im Unterricht: Ein Lehrer muss sagen dürfen: „Zeig mir Dein Gesicht!“

In einem Beitrag in der Frankfurter Allgemeinen Zeitung bespricht Prof. Bodo Pieroth einen Beschluss des Hamburgischen Oberverwaltungsgerichts vom 29. Januar 2020 (Az. 1 Bs 6/20). Das OVG hatte in diesem Fall zugunsten einer 16-Jährigen Berufsschülerin bestätigt, dass diese vollverschleiert am Unterricht teilnehmen darf. Zwar habe das Gericht im konkreten Fall richtig entschieden, schulische Verbote der Gesichtsverschleierung seien aber durchaus möglich, so Pieroth. Bodo Pieroth ist emittierter Professor für Öffentliches Recht an der Westfälischen Wilhelms-Universität (WWU) und Beirat im Institut für Weltanschauungsrecht.

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OVG Hamburg: Niqab-Verbot in Berufsschule nur mit gesetzlicher Grundlage

Am 3. Februar 2020 hat das Oberverwaltungsgericht (OVG) Hamburg entschieden, dass Eingriffe in die Glaubensfreiheit einer hinreichend bestimmten gesetzlichen Grundlage bedürfen. Die Schulbehörde hatte gegenüber der Mutter einer 16jährigen Berufsschülerin, die einen sog. Niqab trägt, angeordnet, dafür Sorge zu tragen, dass ihre Tochter im Unterricht ihr Gesicht zeigt. Hiergegen hatte sich die Mutter mit einem Eilantrag gewendet, dem das Verwaltungsgericht stattgab. Die hiergegen gerichtete Beschwerde der Freien und Hansestadt Hamburg hat das Oberverwaltungsgericht mit Beschluss zurückgewiesen (Az. 1 Bs 6/20). Denn eine hinreichend bestimmte gesetzliche Grundlage sieht das hamburgische Schulgesetz nach Auffassung des OVG gegenwärtig nicht vor.

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Rezension zu Härle: Religionsunterricht unter pluralistischen Bedingungen

von Hartmut Kress

Inzwischen wird es immer stärker klärungsbedürftig, wie unter heutigen Bedingungen Religionsunterricht gestaltet und organisiert werden kann und ob der herkömmliche, auf Art. 7 Abs. 3 GG gestützte konfessionelle Religionsunterricht überhaupt noch haltbar ist. Der Stadtstaat Hamburg hat einen Sonderweg eingeschlagen. Aufgrund der Säkularisierung der Bevölkerung begann die evangelisch-lutherische Kirche den von ihr dort angebotenen Religionsunterricht schon in den 1970er Jahren umzufunktionieren: Sie führte einen "Religionsunterricht für alle in evangelischer Trägerschaft" ein. Künftig soll der Religionsunterricht von mehreren Religionsgesellschaften gemeinsam getragen werden ("Trägerpluralität"), wobei die Schülerinnen und Schüler, die religionsübergreifend an ihm teilnehmen, abwechselnd von Lehrpersonal aus den verschiedenen religiösen Denominationen zu unterrichten seien. Dass dieses Konzept von Art. 7 Abs. 3 GG nicht mehr gedeckt wird, haben juristische Stimmen deutlich zur Sprache gebracht. Zu dem gleichen negativen Ergebnis gelangt ein Gutachten, das die für Hamburg zuständige evangelisch-lutherische Nordkirche bei dem Heidelberger evangelischen Theologen Wilfried Härle in Auftrag gegeben hat und das jetzt gedruckt vorliegt.

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EGMR: Freiheitsstrafe für Journalisten wegen Religionskritik unzulässig

Das Urteil "Tagiyev und Huseynov gegen Aserbaidschan" (Az: 13274/08) betrifft die Verfolgung und Verurteilung zweier Journalisten wegen einer Veröffentlichung zur Rolle von Religion in der Gesellschaft. Der EGMR entschied einstimmig, dass die Beschwerdeführer durch die Verurteilung zu einer Freiheitsstrafe durch ein aserbaidschanisches Gericht in ihrem Recht auf Meinungsäußerungsfreiheit nach Art. 10 EMRK verletzt worden waren.

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Hamburger Schulbehörde mit dem „Religionsunterricht für alle“ in verfassungsrechtlichen Verirrungen

Am 29. November 2019 haben der Hamburger Schulsenator Ties Rabe (SPD) und die Spitzen der christlichen, jüdischen und muslimischen Religionsgemeinschaften laut Pressemitteilung der Schulbehörde ein "bundesweit einzigartiges Konzept" vorgestellt. Demnach führt Hamburg als erstes Bundesland einen religiösen Bekenntnisunterricht in interreligiöser Trägerschaft ein. Zukünftig sollen neben der evangelische Kirche auch jüdische und alevitische Gemeinden sowie drei Islamverbände eigene Religionslehrerinnen und -lehrer stellen können, wie Schulsenator Rabe mitteilte. Das Konzept werde in den nächsten Jahren schrittweise an allen Hamburger Schulen eingeführt.

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Rezension zu Wißmann: Religionsunterricht für alle?

von Hartmut Kress

Das Buch dokumentiert ein Gutachten, das der an der Universität Münster tätige Jurist H. Wißmann im Jahr 2017 für die Evangelisch-Lutherische Nordkirche verfasst hat. Es erörtert die verfassungsrechtliche Zulässigkeit des "Religionsunterrichts für alle", der in den Schulen des Stadtstaats Hamburg zurzeit als bekenntnisgebundenes Schulfach vorgehalten wird. Dabei handelt es sich um einen neuen Typus des Religionsunterrichts, der ein Strukturdilemma des herkömmlichen kirchlich-konfessionellen Fachs "Religion" kompensieren soll. Selbst wenn es in dem Gutachten so nicht gesagt wird: Der Sache nach ist aus ihm zu folgern, dass Art. 7 Abs. 3 GG abgeändert werden müsste, um das Hamburger Projekt eines religionsadditiven bzw. religionskumulativen "Religionsunterrichts für alle" verfassungskonform werden zu lassen.

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EGMR: Griechisches System zur Befreiung von Schülern vom Religionsunterricht menschenrechtswidrig

Mit Urteil vom 31.10.2019 (Aktenzeichen 4762/18 und 6140/18) hat der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte (EGMR) einstimmig entschieden, dass das griechische System zur Befreiung von Schulkindern vom Religionsunterricht, welches vorsieht, dass die Eltern öffentlich erklären müssen, sich nicht zum orthodoxen Christentum zu bekennen, gegen im Artikel 2 des Protokolls Nr. 1 (Recht auf Bildung) zur EMRK verstößt.

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VG Wiesbaden: Unterricht über den Islam an hessischen Schulen ist kein Religionsunterricht

Das Verwaltungsgericht Wiesbaden hat am 6.09.2019 entschieden, dass der Unterricht über den Islam an hessischen Schulen, wie er im laufenden Schuljahr an sechs weiterführenden Schulen im Rahmen eines Schulversuches in den 7. Jahrgangsstufen erprobt wird, kein Religionsunterricht im Sinne des Art. 7 Abs. 3 Satz 2 GG ist. Nach der Konzeption des Faches diene es vielmehr der Information über den Islam, solle also Wissen vermitteln und nicht bestimmte religiöse Bekenntnisinhalte als wahr darstellen. Insgesamt ähnele der vom Land Hessen konzipierte "Islamunterricht" eher dem Ethikunterricht als einem Religionsunterricht (Az.: 6 L 1363/19.WI). 

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VG Halle: Sonderregelung für Religiöse

hpd: Nachdem die Diskussionen um den sogenannten "Burkini" abgeflaut sind, erregt ein neues Gerichtsurteil die Gemüter. Das Verwaltungsgericht Halle (Saale) erlaubt einem Mädchen das Duschen im Badeanzug aus religiösen Gründen (Az.: 6 B 243/19 HAL). (Weiterlesen)

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