Schulrecht

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BVerfG: Eilverfahren gegen die Aussetzung des islamischen Religionsunterrichts in Hessen muss wiederholt werden

Auf die Verfassungsbeschwerde des DITIB Landesverbandes Hessen e. V. hat die 2. Kammer des Ersten Senats des Bundesverfassungsgerichts Entscheidungen der Verwaltungsgerichte in einem gegen die Aussetzung des bekenntnisgebundenen islamischen Religionsunterrichts an Schulen des Landes Hessen gerichteten Verfahren des vorläufigen  Rechtsschutzes wegen Verletzung des Anspruchs auf Gewährung effektiven Rechtsschutzes nach Art. 19 Abs. 4 GG aufgehoben und die Sache zur erneuten Entscheidung zurückverwiesen (Az.: 1 BvR 2671/20; Pressemitteilung Nr. 6/2021 vom 22. Januar 2021).

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BVerfG: Keine Entscheidung zur Teilnahmepflicht eines Schülers am Moscheebesuch

Weil sie ihren Sohn an dem Tag aus dem Unterricht nahmen, an dem ein Schulausflug in eine nahegelegene Moschee geplant war, wurden die Eltern eines Siebtklässlers zu einem Bußgeld von je 25 € verurteilt. Die Rechtsbehelfe der Eltern gegen die Entscheidung scheiterten, zunächst vor dem Oberlandesgericht, nun auch vor dem Bundesverfassungsgericht (Az. 1 BvR 1070/19). Die Gründe lagen allerdings im Prozessrecht. Über die Rechtmäßigkeit einer entsprechenden Teilnahmepflicht für Schüler entschied keines der höheren Gerichte. Eine Darstellung von Marcus Licht.

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Rezension zu Horst Groschopp: Weltliche Schulen und Lebenskunde

von Hartmut Kress

Der Band befasst sich kulturgeschichtlich mit einem Thema, das aktuelle Bezüge besitzt. Es geht um die weltliche Schule, die von der Weimarer Reichsverfassung 1919 neben den herkömmlichen Konfessions-, Bekenntnis- oder Gemeinschaftsschulen prinzipiell ermöglicht worden war. Darüber hinaus behandelt der Band Lebenskunde als Unterrichtsfach anstelle des traditionellen konfessionellen Religionsunterrichts. Auch zum Sachverhalt "Religionsunterricht" hatte die Weimarer Verfassung ansatzweise neue Spielräume und Alternativen eröffnet.

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EGMR: Unzulässiger Vermerk über fehlende Taufe auf der Geburtsurkunde in Griechenland

Der Fall "Stavropoulos und andere gegen Griechenland" (Aktenzeichen Nr. 52484/18 vom 25. Juni 2020) betraf eine Praxis innerhalb griechischer Meldeämter, bei der eine rein amtliche Namensgebung, also wenn das Kind nicht getauft wurde, auf den Geburtsurkunden vermerkt wurde.

Dies verletze das Recht aus Art. 9 der Europäischen Menschenrechtskonvention, zur Offenbarung der eigenen Glaubensüberzeugungen nicht verpflichtet zu werden, entschied der EGMR einstimmig.

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EGMR: Russland muss Religionsfreiheit im Strafvollzug beachten

In der Entscheidung "Korostelev gegen Russland" (Aktenzeichen Nr. 29290/10) vom 12.05.2020 gab der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte (EGMR) einem Strafgefangenen muslimischen Glaubens recht. Dieser hatte sich auf eine Verletzung seiner Religionsfreiheit nach Art. 9 EMRK berufen, nachdem ihm sein nächtliches Gebet durch ein russisches Gefängnis untersagt worden war.

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Bodo Pieroth in der FAZ zur Vollverschleierung im Unterricht: Ein Lehrer muss sagen dürfen: „Zeig mir Dein Gesicht!“

In einem Beitrag in der Frankfurter Allgemeinen Zeitung bespricht Prof. Bodo Pieroth einen Beschluss des Hamburgischen Oberverwaltungsgerichts vom 29. Januar 2020 (Az. 1 Bs 6/20). Das OVG hatte in diesem Fall zugunsten einer 16-Jährigen Berufsschülerin bestätigt, dass diese vollverschleiert am Unterricht teilnehmen darf. Zwar habe das Gericht im konkreten Fall richtig entschieden, schulische Verbote der Gesichtsverschleierung seien aber durchaus möglich, so Pieroth. Bodo Pieroth ist emittierter Professor für Öffentliches Recht an der Westfälischen Wilhelms-Universität (WWU) und Beirat im Institut für Weltanschauungsrecht.

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OVG Hamburg: Niqab-Verbot in Berufsschule nur mit gesetzlicher Grundlage

Am 3. Februar 2020 hat das Oberverwaltungsgericht (OVG) Hamburg entschieden, dass Eingriffe in die Glaubensfreiheit einer hinreichend bestimmten gesetzlichen Grundlage bedürfen. Die Schulbehörde hatte gegenüber der Mutter einer 16jährigen Berufsschülerin, die einen sog. Niqab trägt, angeordnet, dafür Sorge zu tragen, dass ihre Tochter im Unterricht ihr Gesicht zeigt. Hiergegen hatte sich die Mutter mit einem Eilantrag gewendet, dem das Verwaltungsgericht stattgab. Die hiergegen gerichtete Beschwerde der Freien und Hansestadt Hamburg hat das Oberverwaltungsgericht mit Beschluss zurückgewiesen (Az. 1 Bs 6/20). Denn eine hinreichend bestimmte gesetzliche Grundlage sieht das hamburgische Schulgesetz nach Auffassung des OVG gegenwärtig nicht vor.

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Rezension zu Härle: Religionsunterricht unter pluralistischen Bedingungen

von Hartmut Kress

Inzwischen wird es immer stärker klärungsbedürftig, wie unter heutigen Bedingungen Religionsunterricht gestaltet und organisiert werden kann und ob der herkömmliche, auf Art. 7 Abs. 3 GG gestützte konfessionelle Religionsunterricht überhaupt noch haltbar ist. Der Stadtstaat Hamburg hat einen Sonderweg eingeschlagen. Aufgrund der Säkularisierung der Bevölkerung begann die evangelisch-lutherische Kirche den von ihr dort angebotenen Religionsunterricht schon in den 1970er Jahren umzufunktionieren: Sie führte einen "Religionsunterricht für alle in evangelischer Trägerschaft" ein. Künftig soll der Religionsunterricht von mehreren Religionsgesellschaften gemeinsam getragen werden ("Trägerpluralität"), wobei die Schülerinnen und Schüler, die religionsübergreifend an ihm teilnehmen, abwechselnd von Lehrpersonal aus den verschiedenen religiösen Denominationen zu unterrichten seien. Dass dieses Konzept von Art. 7 Abs. 3 GG nicht mehr gedeckt wird, haben juristische Stimmen deutlich zur Sprache gebracht. Zu dem gleichen negativen Ergebnis gelangt ein Gutachten, das die für Hamburg zuständige evangelisch-lutherische Nordkirche bei dem Heidelberger evangelischen Theologen Wilfried Härle in Auftrag gegeben hat und das jetzt gedruckt vorliegt.

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EGMR: Freiheitsstrafe für Journalisten wegen Religionskritik unzulässig

Das Urteil "Tagiyev und Huseynov gegen Aserbaidschan" (Az: 13274/08) betrifft die Verfolgung und Verurteilung zweier Journalisten wegen einer Veröffentlichung zur Rolle von Religion in der Gesellschaft. Der EGMR entschied einstimmig, dass die Beschwerdeführer durch die Verurteilung zu einer Freiheitsstrafe durch ein aserbaidschanisches Gericht in ihrem Recht auf Meinungsäußerungsfreiheit nach Art. 10 EMRK verletzt worden waren.

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Hamburger Schulbehörde mit dem „Religionsunterricht für alle“ in verfassungsrechtlichen Verirrungen

Am 29. November 2019 haben der Hamburger Schulsenator Ties Rabe (SPD) und die Spitzen der christlichen, jüdischen und muslimischen Religionsgemeinschaften laut Pressemitteilung der Schulbehörde ein "bundesweit einzigartiges Konzept" vorgestellt. Demnach führt Hamburg als erstes Bundesland einen religiösen Bekenntnisunterricht in interreligiöser Trägerschaft ein. Zukünftig sollen neben der evangelische Kirche auch jüdische und alevitische Gemeinden sowie drei Islamverbände eigene Religionslehrerinnen und -lehrer stellen können, wie Schulsenator Rabe mitteilte. Das Konzept werde in den nächsten Jahren schrittweise an allen Hamburger Schulen eingeführt.

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