Schulrecht

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BVerwG: Eigenschaft islamischer Dachverbände als Religionsgemeinschaft bedarf weiterer Aufklärung

Das Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen (OVG NRW) hatte am 9. November 2017 (Az: 19 A 997/02) entschieden, dass der Zentralrat der Muslime in Deutschland e. V. und der Islamrat für die Bundesrepu­blik Deutschland e. V. keinen Anspruch gegen das Land NRW auf allgemeine Einführung islamischen Religionsunterrichts an öffentlichen Schulen haben. Die klagenden Islamverbände seien keine Religionsgemeinschaften. Hiergegen legten die Verbände Nichtzulassungsbeschwerde beim Bundesverwaltungsgericht (BVerwG) ein. Dieses hat nunmehr entschieden, dass das OVG NRW die Tätigkeit der Verbände in Fragen der religiösen Lehre und deren Bedeutung für religiös Verantwortliche und Gläubige weiter aufzuklären habe (Beschluss vom 20. Dezember 2018, Az: 6 B 94.18). Stellt das OVG dabei fest, dass die Verbände über Lehrautorität verfügen und auch die weiteren Voraussetzungen für eine Religionsgemeinschaft erfüllt sind, wird es der Frage der Respektierung der Verfassungsordnung durch die Verbände nachzugehen haben, so das BVerwG. Die Entscheidung der letztgenannten Frage hatte das OVG in seinem Urteil (bewusst) vermieden. 

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ifw: Stellungnahme für den Landtag Schleswig-Holstein: Religionsfreiheit an öffentlichen Schulen sicherstellen

Das Institut für Weltanschauung.srecht (ifw) hat eine Stellungnahme zum Antrag der Abgeordneten des SSW (Drucksache 19/877): "Religionsfreiheit an öffentlichen Schulen sicherstellen - Aufforderung der Landesregierung zu parallelen Angeboten von Philosophieunterricht an allen öffentlichen Schulen mit Religionsunterricht ab dem Schuljahr 2019/2020" beim Bildungsausschuss des Schleswig-Holsteinischen Landtags eingereicht. Diese wurde am 14. Dezember 2018 neben den Stellungnahmen weiterer Organisationen (u.a. IBKA und GBS) veröffentlicht (Umdruck 19/1805).

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Einführung eines integrativen Religions- bzw. Weltanschauungskundeunterrichts als schulisches Pflichtfach

Im November 2017 haben sich die Säkularen SozialdemokratInnen auf ihrem Bundestreffen in Hannover mit dem Thema Religionsunterricht (RU) in Deutschland befasst. Die Säkularen SozialdemokratInnen sprachen sich dafür aus, in Deutschland anstelle des Religionsunterrichts eine integrative Religions- bzw. Weltanschauungskunde als schulisches Pflichtfach zu etablieren. Auf eine Bitte des SprecherInnenkreises hin hat das ifw deshalb eine Einschätzung, unter welchen rechtlichen bzw. verfassungsrechtlichen Voraussetzungen eine solche verpflichtende Religions- bzw. Weltanschauungskunde als Schulfach in den Ländern eingeführt werden könnte, ausgearbeitet. Dabei ist insbesondere auch die Frage von Interesse, ob ein solches Vorhaben zwingend einer Grundgesetzänderung bedarf, oder ob dies auch für ein einzelnes Land dadurch realisiert werden kann, dass ggf. die Landesverfassung angepasst wird.

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Diskriminierender Ethikunterricht an einer bayerischen Grundschule: Der Fall der Frau S - Ordnungswidrigkeitenverfahren

wegen: Verstoß gegen das Bayerische Erziehungs- und Unterrichtsgesetz (BayEUG). 

Die Tochter der Frau S. besucht im streitgegenständlichen Zeitraum die 4. Klasse einer bayerischen Grundschule. Frau S. meldet ihre Tochter aus weltanschaulichen Gründen vom verpflichtenden Religionsunterricht ab. Deshalb muss die Tochter gemäß Art. 76, 119 Abs. 1 Nr. 2, 47 BayEUG den Ethikunterricht als reguläres Pflichtfach besuchen. Dieser findet immer einmal die Woche am Nachmittag in der Zeit von 13.30 Uhr bis 15 Uhr statt. Es ist der einzige Unterricht am Nachmittag an dieser Schule. Der Religionsunterricht findet stets am Vormittag statt. Dies empfindet Frau S. als Diskriminierung.    

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OVG NRW: Kein Anspruch auf Einführung islamischen Religionsunterrichts in NRW

Das Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen (OVG NRW) in Münster hat am 9. November 2017 nach knapp zwanzigjährigem Rechtsstreit entschieden, dass der Zentralrat der Muslime in Deutschland e. V. (ZMD) und der Islamrat für die Bundesrepu­blik Deutschland e. V. (IR) keinen Anspruch gegen das Land Nordrhein-Westfalen (NRW) auf allgemeine Einführung islamischen Religionsunterrichts an öffentlichen Schulen haben. Die klagenden Islamverbände sind keine Religionsgemeinschaften im Sinne des Grundgesetzes. Jacqueline Neumann (ifw) bewertet das Urteil und stellt fest, dass auch die geplante Weiterführung des islamischen Religionsunterrichts nach dem bisherigen Beiratsmodell in NRW nicht mit dem Grundgesetz vereinbar ist.

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Universität Hamburg führt Verhaltenskodex zur Religionsausübung wegen der Gefährdung des Primats von Forschung, Lehre und Bildung ein

Welt / hpd: Die Universität Hamburg hat als erste deutsche Universität einen Verhaltenskodex erlassen, der die Religionsausübung auf dem Campus in 7 Vorschriften und 10 Ausführungsbestimmungen auf der Grundlage des Grundgesetzes detailliert regelt. Immer wieder war in den vergangenen Jahren das Primat von Forschung, Lehre und Bildung von Anhängern verschiedener Religionen angegriffen worden. Konflikte entstanden durch das Fernbleiben wegen religiöser Feste, den Aufforderungen junger muslimischer Männer an Studentinnen, ein Kopftuch zu tragen, salafistischen Predigern, die auf dem Universitätsgelände öffentlich zu Gebeten aufriefen, und verschiedentlicher Nötigung von Universitätsangehörigen aus religiösen Gründen. (Weiterlesen)

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Schulfrei nur für christliche Grundschüler? Der Fall des Herrn K - Ordnungswidrigkeitenverfahren

wegen: Verstoß gegen die Schulbesuchsverordnung Baden-Württemberg. 

Die Schulbesuchsverordnung BW sieht eine Unterrichtsbefreiung am Montag nach einer Kommunion vor. Für Konfessionsfreie ist kein einziger freier Tag vorgesehen. Der Sohn des Herrn K. besucht die 3. Klasse. Herr K. erlaubt seinem Sohn an einem Montag nicht zum Schulunterricht zu gehen, sondern zuhause zu bleiben, weil auch Schülerinnen und Schüler, die am Vortag die Kommunion empfangen hatten, zum Unterricht nicht erscheinen müssen. Darin sieht Herr K. eine verfassungswidrige Ungleichbehandlung zwischen katholischen und konfessionsfreien Kindern.    

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Bekenntnisschulen: Hunderte Millionen Steuergeld für ein Unikum im Westen

FAZ: In Nordrhein-Westfalen gibt in jeder dritten Grundschule die Kirche den Takt vor – obwohl der Staat alles bezahlt. Wie kann das sein? Nordrhein-Westfalen bezahlt immer noch Hunderte Millionen Euro jährlich für staatliche Grundschulen, die Kinder wegen ihrer Konfession ablehnen können. Es geht dabei nicht um Schulen in kirchlicher Trägerschaft, sondern die "öffentlichen Bekenntnisschulen" – die es nur noch in diesem Bundesland und in Teilen Niedersachsens gibt. (Weiterlesen)

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Staatskirchenrecht aus Luxemburg?

Verfassungsblog: Der EuGH als Religionsverfassungsgericht: kann das gutgehen? Es muss. Denn wie im nationalen Recht stellt sich auch im Unionsrecht die Frage, wie weit die in manchen Mitgliedstaaten vorgesehenen Privilegierungen der Kirchen reichen, wo die allgemeinen Vorgaben des Rechts besonderer Modifizierungen bedürfen, ab wann auch die Kirchen den übrigen Rechtssubjekten gleichgesetzt sind und wer über all dies entscheiden soll. (Weiterlesen)

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