BVerwG: Eigenschaft islamischer Dachverbände als Religionsgemeinschaft bedarf weiterer Aufklärung

Das Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen (OVG NRW) hatte am 9. November 2017 (Az: 19 A 997/02) entschieden, dass der Zentralrat der Muslime in Deutschland e. V. und der Islamrat für die Bundesrepublik Deutschland e. V. keinen Anspruch gegen das Land NRW auf allgemeine Einführung islamischen Religionsunterrichts an öffentlichen Schulen haben. Die klagenden Islamverbände seien keine Religionsgemeinschaften. Hiergegen legten die Verbände Nichtzulassungsbeschwerde beim Bundesverwaltungsgericht (BVerwG) ein. Dieses hat nunmehr entschieden, dass das OVG NRW die Tätigkeit der Verbände in Fragen der religiösen Lehre und deren Bedeutung für religiös Verantwortliche und Gläubige weiter aufzuklären habe (Beschluss vom 20. Dezember 2018, Az: 6 B 94.18). Stellt das OVG dabei fest, dass die Verbände über Lehrautorität verfügen und auch die weiteren Voraussetzungen für eine Religionsgemeinschaft erfüllt sind, wird es der Frage der Respektierung der Verfassungsordnung durch die Verbände nachzugehen haben, so das BVerwG. Die Entscheidung der letztgenannten Frage hatte das OVG in seinem Urteil (bewusst) vermieden.