Schulrecht

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Hamburger Schulbehörde mit dem „Religionsunterricht für alle“ in verfassungsrechtlichen Verirrungen

Am 29. November 2019 haben der Hamburger Schulsenator Ties Rabe (SPD) und die Spitzen der christlichen, jüdischen und muslimischen Religionsgemeinschaften laut Pressemitteilung der Schulbehörde ein "bundesweit einzigartiges Konzept" vorgestellt. Demnach führt Hamburg als erstes Bundesland einen religiösen Bekenntnisunterricht in interreligiöser Trägerschaft ein. Zukünftig sollen neben der evangelische Kirche auch jüdische und alevitische Gemeinden sowie drei Islamverbände eigene Religionslehrerinnen und -lehrer stellen können, wie Schulsenator Rabe mitteilte. Das Konzept werde in den nächsten Jahren schrittweise an allen Hamburger Schulen eingeführt.

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Rezension zu Wißmann: Religionsunterricht für alle?

von Hartmut Kress

Das Buch dokumentiert ein Gutachten, das der an der Universität Münster tätige Jurist H. Wißmann im Jahr 2017 für die Evangelisch-Lutherische Nordkirche verfasst hat. Es erörtert die verfassungsrechtliche Zulässigkeit des "Religionsunterrichts für alle", der in den Schulen des Stadtstaats Hamburg zurzeit als bekenntnisgebundenes Schulfach vorgehalten wird. Dabei handelt es sich um einen neuen Typus des Religionsunterrichts, der ein Strukturdilemma des herkömmlichen kirchlich-konfessionellen Fachs "Religion" kompensieren soll. Selbst wenn es in dem Gutachten so nicht gesagt wird: Der Sache nach ist aus ihm zu folgern, dass Art. 7 Abs. 3 GG abgeändert werden müsste, um das Hamburger Projekt eines religionsadditiven bzw. religionskumulativen "Religionsunterrichts für alle" verfassungskonform werden zu lassen.

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EGMR: Griechisches System zur Befreiung von Schülern vom Religionsunterricht menschenrechtswidrig

Mit Urteil vom 31.10.2019 (Aktenzeichen 4762/18 und 6140/18) hat der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte (EGMR) einstimmig entschieden, dass das griechische System zur Befreiung von Schulkindern vom Religionsunterricht, welches vorsieht, dass die Eltern öffentlich erklären müssen, sich nicht zum orthodoxen Christentum zu bekennen, gegen im Artikel 2 des Protokolls Nr. 1 (Recht auf Bildung) zur EMRK verstößt.

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VG Wiesbaden: Unterricht über den Islam an hessischen Schulen ist kein Religionsunterricht

Das Verwaltungsgericht Wiesbaden hat am 6.09.2019 entschieden, dass der Unterricht über den Islam an hessischen Schulen, wie er im laufenden Schuljahr an sechs weiterführenden Schulen im Rahmen eines Schulversuches in den 7. Jahrgangsstufen erprobt wird, kein Religionsunterricht im Sinne des Art. 7 Abs. 3 Satz 2 GG ist. Nach der Konzeption des Faches diene es vielmehr der Information über den Islam, solle also Wissen vermitteln und nicht bestimmte religiöse Bekenntnisinhalte als wahr darstellen. Insgesamt ähnele der vom Land Hessen konzipierte "Islamunterricht" eher dem Ethikunterricht als einem Religionsunterricht (Az.: 6 L 1363/19.WI). 

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VG Halle: Sonderregelung für Religiöse

hpd: Nachdem die Diskussionen um den sogenannten "Burkini" abgeflaut sind, erregt ein neues Gerichtsurteil die Gemüter. Das Verwaltungsgericht Halle (Saale) erlaubt einem Mädchen das Duschen im Badeanzug aus religiösen Gründen (Az.: 6 B 243/19 HAL). (Weiterlesen)

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BVerwG: Eigenschaft islamischer Dachverbände als Religionsgemeinschaft bedarf weiterer Aufklärung

Das Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen (OVG NRW) hatte am 9. November 2017 (Az: 19 A 997/02) entschieden, dass der Zentralrat der Muslime in Deutschland e. V. und der Islamrat für die Bundesrepu­blik Deutschland e. V. keinen Anspruch gegen das Land NRW auf allgemeine Einführung islamischen Religionsunterrichts an öffentlichen Schulen haben. Die klagenden Islamverbände seien keine Religionsgemeinschaften. Hiergegen legten die Verbände Nichtzulassungsbeschwerde beim Bundesverwaltungsgericht (BVerwG) ein. Dieses hat nunmehr entschieden, dass das OVG NRW die Tätigkeit der Verbände in Fragen der religiösen Lehre und deren Bedeutung für religiös Verantwortliche und Gläubige weiter aufzuklären habe (Beschluss vom 20. Dezember 2018, Az: 6 B 94.18). Stellt das OVG dabei fest, dass die Verbände über Lehrautorität verfügen und auch die weiteren Voraussetzungen für eine Religionsgemeinschaft erfüllt sind, wird es der Frage der Respektierung der Verfassungsordnung durch die Verbände nachzugehen haben, so das BVerwG. Die Entscheidung der letztgenannten Frage hatte das OVG in seinem Urteil (bewusst) vermieden. 

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ifw: Stellungnahme für den Landtag Schleswig-Holstein: Religionsfreiheit an öffentlichen Schulen sicherstellen

Das Institut für Weltanschauung.srecht (ifw) hat eine Stellungnahme zum Antrag der Abgeordneten des SSW (Drucksache 19/877): "Religionsfreiheit an öffentlichen Schulen sicherstellen - Aufforderung der Landesregierung zu parallelen Angeboten von Philosophieunterricht an allen öffentlichen Schulen mit Religionsunterricht ab dem Schuljahr 2019/2020" beim Bildungsausschuss des Schleswig-Holsteinischen Landtags eingereicht. Diese wurde am 14. Dezember 2018 neben den Stellungnahmen weiterer Organisationen (u.a. IBKA und GBS) veröffentlicht (Umdruck 19/1805).

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Einführung eines integrativen Religions- bzw. Weltanschauungskundeunterrichts als schulisches Pflichtfach

Im November 2017 haben sich die Säkularen SozialdemokratInnen auf ihrem Bundestreffen in Hannover mit dem Thema Religionsunterricht (RU) in Deutschland befasst. Die Säkularen SozialdemokratInnen sprachen sich dafür aus, in Deutschland anstelle des Religionsunterrichts eine integrative Religions- bzw. Weltanschauungskunde als schulisches Pflichtfach zu etablieren. Auf eine Bitte des SprecherInnenkreises hin hat das ifw deshalb eine Einschätzung, unter welchen rechtlichen bzw. verfassungsrechtlichen Voraussetzungen eine solche verpflichtende Religions- bzw. Weltanschauungskunde als Schulfach in den Ländern eingeführt werden könnte, ausgearbeitet. Dabei ist insbesondere auch die Frage von Interesse, ob ein solches Vorhaben zwingend einer Grundgesetzänderung bedarf, oder ob dies auch für ein einzelnes Land dadurch realisiert werden kann, dass ggf. die Landesverfassung angepasst wird.

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Diskriminierender Ethikunterricht an einer bayerischen Grundschule: Der Fall der Frau S - Ordnungswidrigkeitenverfahren

wegen: Verstoß gegen das Bayerische Erziehungs- und Unterrichtsgesetz (BayEUG). 

Die Tochter der Frau S. besucht im streitgegenständlichen Zeitraum die 4. Klasse einer bayerischen Grundschule. Frau S. meldet ihre Tochter aus weltanschaulichen Gründen vom verpflichtenden Religionsunterricht ab. Deshalb muss die Tochter gemäß Art. 76, 119 Abs. 1 Nr. 2, 47 BayEUG den Ethikunterricht als reguläres Pflichtfach besuchen. Dieser findet immer einmal die Woche am Nachmittag in der Zeit von 13.30 Uhr bis 15 Uhr statt. Es ist der einzige Unterricht am Nachmittag an dieser Schule. Der Religionsunterricht findet stets am Vormittag statt. Dies empfindet Frau S. als Diskriminierung.    

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OVG NRW: Kein Anspruch auf Einführung islamischen Religionsunterrichts in NRW

Das Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen (OVG NRW) in Münster hat am 9. November 2017 nach knapp zwanzigjährigem Rechtsstreit entschieden, dass der Zentralrat der Muslime in Deutschland e. V. (ZMD) und der Islamrat für die Bundesrepu­blik Deutschland e. V. (IR) keinen Anspruch gegen das Land Nordrhein-Westfalen (NRW) auf allgemeine Einführung islamischen Religionsunterrichts an öffentlichen Schulen haben. Die klagenden Islamverbände sind keine Religionsgemeinschaften im Sinne des Grundgesetzes. Jacqueline Neumann (ifw) bewertet das Urteil und stellt fest, dass auch die geplante Weiterführung des islamischen Religionsunterrichts nach dem bisherigen Beiratsmodell in NRW nicht mit dem Grundgesetz vereinbar ist.

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