Schulrecht

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Der Staat ist religiös neutral

Generalanzeiger Bonn: Nordrhein-Westfalen betreibt als einziges Bundesland Bekenntnisgrundschulen, bei der Schüler zur Teilnahme am Religionsunterricht verpflichtet sind obwohl die Schulen zu 100 Prozent vom Steuerzahler finanziert werden. In einem Interview des Generalanzeiger Bonn  kritisiert Hinnerk Wißmann, Professor für Religionsverfassungsrecht in Münster,  das aktuelle System der Bekenntnisschulen in NRW als überholt. (Weiterlesen)

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Kurzgutachten zu Kreuzsymbolen in Schulen (Schwerpunkt Bayern)

Dr. Gerhard Czermak | Immer wieder kommt es vor, dass entgegen des Kruzifix-Beschlusses des Bundesverfassungsgerichts Kreuze in Klassenzimmern staatlicher Schulen aufgehängt und auch trotz expliziter Aufforderung durch die Eltern, das Kreuz abzunehmen, nicht entfernt werden.  Oft ist dies auf mangelnde Rechtskenntnis der Lehrer und Schulleiter zurückzuführen. Dieses Kurzgutachten soll auf knappe und verständliche Art die aktuelle Rechtslage zusammenfassen und kann betroffenen Eltern und Schülern als Argumentationshilfe dienen.

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EGMR: Grundschulsystem in Irland (1970) schützte Schulmädchen nicht vor sexuellem Missbrauch

Die große Kammer des EGMR hat mit heutigem Urteil (Aktenzeichen 35810/09) mit 11 zu 6 Stimmen entschieden, dass die Struktur der Grundschulbildung in Irland in den 1970er Jahren es versäumte, ein Schulmädchen vor sexuellem Missbrauch durch ihren Lehrer zu schützen. Das strukturelle Versagen des irischen Staates stellt einen Verstoß gegen Artikel 3 EMRK (Verbot unmenschlicher und erniedrigender Behandlung) und gegen Artikel 13 EMRK (Recht auf einen wirksamen Rechtsbehelf) dar, da der Staat weder in der Lage war, Frau O'Keeffe vor sexuellem Missbrauch zu schützen, noch ihr auf nationaler Ebene die Möglichkeit gab, Anerkennung dieses Versäumnisses auf nationaler Ebene zu erlangen.

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Fünf Gründe gegen den Religionsunterricht

In der Juli-Ausgabe 2012 der Zeitschrift "Pädagogik" findet sich ein ausführliches Streitgespräch zwischen dem katholischen Religionspädagogen Ulrich Riegel und ifw-Beirat Michael Schmidt-Salomon zum Thema "Werte für die Welt von morgen - Brauchen wir dafür Religionsunterricht?". Es ist wohl das erste Mal, dass in Deutschlands führender schulpädagogischer Fachzeitschrift solch scharfe Einwände gegen den konfessionellen Religionsunterricht artikuliert werden.

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BVerfG (1 BvR 1358/09): Schulpflichtverstoß (Nichtannahmebeschluss)

Religiösen Minderheiten ist es zuzumuten, dass der Staat bei der Verfolgung eigener Erziehungsziele Kinder für das Thema "sexueller Missbrauch" durch Fremde oder auch Familienangehörige sensibilisiert [...]. Er darf aber im Hinblick auf das religiöse Elternrecht keine gezielte Beeinflussung im Dienste einer bestimmten politischen, ideologischen oder weltanschaulichen Richtung betreiben. 

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EGMR: Recht auf objektiven, kritischen und pluralistischen Weltanschauungsunterricht aus Art. 2 (1) EMRK

Der EGMR hat heute in der Rechtssache Folgerø et al. v. Norwegen (Nr. 15472/02) entschieden, dass das norwegische System der elterlichen Anträge auf Teilbefreiung ihrer Kinder vom Besuch eines integrativen Unterrichts für christliche Religion und andere Weltanschauungen ("Fach KRL") gegen Artikel 2 Nr. 1 EMRK (Recht auf Bildung, Recht der Eltern auf weltanschauliche Erziehung ihrer Kinder) verstößt. Das System der von den Eltern zu begründenden Anträge auf Teilbefreiung vom KRL-Unterricht setzt die betroffenen Eltern einer schweren Belastung einschließlich der Gefahr einer unangemessenen Offenbarung privater Überzeugungen aus. Das Konfliktpotential eines Befreiungsantrags kann Eltern davon abhalten, Befreiungsanträge zu stellen.

Der Gerichtshof erinnert in diesem Zusammenhang daran, dass die EMRK darauf abzielt, "nicht Rechte zu garantieren, die theoretisch oder illusorisch sind, sondern Rechte, die praktisch und wirksam sind".

Darüber hinaus war das Gericht nicht davon überzeugt, dass die von der Regierung angeregte Möglichkeit für Eltern, ihre Kinder an Privatschulen unterrichten zu lassen, den Staat von seiner Verpflichtung befreien könnte, den Pluralismus in staatlichen Schulen, die für jedermann zugänglich sind, zu gewährleisten. Vor diesem Hintergrund konnte trotz der vielen lobenswerten legislativen Zwecke, die mit der Einführung des integrativen Fachs "KRL" verbunden sind, nicht davon ausgegangen werden, dass Norwegen ausreichend darauf geachtet hat, dass die im Lehrplan enthaltenen Informationen und Kenntnisse objektiv, kritisch und pluralistisch im Sinne von Artikel 2 Nr. 1 EMRK vermittelt werden. Dementsprechend führte die Weigerung, den antragstellenden Eltern für ihre Kinder eine vollständige Freistellung vom KRL zu gewähren, zu einem Verstoß gegen Artikel 2 Nr. 1. EMRK, Artikel 14 EMRK in Verbindung mit den Artikeln 8 und 9 EMRK.

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BVerfG (2 BvR 1693/04): Heimunterricht; Verstoß gegen Strafnormen (Nichtannahmebeschluss)

Die Ausstrahlungswirkung des Grundrechts aus Art. 4 Abs. 1 GG kann Art und Maß der zulässigen strafrechtlichen Sanktionen beeinflussen. Bei religiöser Motivation ist jeweils zu fragen, ob unter den besonderen Umständen eine Bestrafung den Sinn staatlichen Strafens erfüllen kann. Daran fehlt es, wenn der Täter sich nicht aus mangelnder Rechtsgesinnung gegen die staatliche Rechtsordnung auflehnt, sondern in einer persönlichen Grenzsituation die allgemeine Rechtsordnung mit dem Glaubensgebot in Konflikt gerät und der Täter dem Glaubensgebot den Vorrang gibt.

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