BVerfG (2 BvR 1436/02): Islamisches Kopftuch I (Fereshta Ludin)
Ein Verbot für Lehrkräfte, in Schule und Unterricht ein Kopftuch zu tragen, findet im geltenden Recht des Landes Baden-Württemberg keine hinreichend bestimmte gesetzliche Grundlage.
Ein Verbot für Lehrkräfte, in Schule und Unterricht ein Kopftuch zu tragen, findet im geltenden Recht des Landes Baden-Württemberg keine hinreichend bestimmte gesetzliche Grundlage.
Religiöse Gründe gebieten keine Befreiung von der staatlichen Pflichtschule, da bei strikter Beachtung des Neutralitäts- und Toleranzgebots unzumutbare Glaubens- und Gewissenskonflikte nicht entstehen und eine Indoktrinierung auch auf dem Gebiet der Sexualerziehung unterbleibt.
In Sonderfällen darf das BVerfG Vergleichsvorschläge unterbreiten, mit deren Verwirklichung sich beim BVerfG anhängige Verfahren erübrigen.
Beim kirchlichen Arbeitsrecht bleibt es kündigungsschutzrechtlich bei der Grundsatzentscheidung BVerfGE 70, 138 von 1985. Grundrechte der Arbeitnehmer (hier: Eheschließung) können sich nur schwer gegen gegenüber dem speziell amtskirchlichen Verständnis von "Glaubwürdigkeit" durchsetzen.
Unzulässige Richtervorlage zur Frage der Verfassungsmäßigkeit des niedersächsischen Ersatzunterrichts "Werte und Normen", der im Wesentlichen von allen Schülern besucht werden muss, die nicht am RU teilnehmen.
Der Staat ist verpflichtet, das private Ersatzschulwesen zu schützen. Handeln muss der Gesetzgeber aber nur dann, wenn das Ersatzschulwesen in seinem Bestand bedroht ist. Im Fall einer finanziellen Förderung ist der Gleichheitssatz zu beachten.
Die Entscheidung über die Teilnahme von Schülern eines anderen Bekenntnisses am Religionsunterricht obliegt der für den Unterricht verantwortlichen Religionsgemeinschaft. Der Staat ist gemäß Art. 7 Abs. 3 Satz 2 GG verpflichtet, dieser Entscheidung Rechnung zu tragen.
Die Eltern haben gem. Art. 6 Abs. 2 Satz 1 GG einen Anspruch auf Information über Vorgänge in der Schule, wenn deren Verschweigen die ihnen obliegende individuelle Erziehung des Kindes beeinträchtigen könnte. Die Regelung des Bremischen Schulverwaltungsgesetzes (§ 13 Abs. 2) über die Schweigepflicht von Schülerberatern gegenüber den Erziehungsberechtigten ist mit dem grundrechtlich gesicherten Informationsanspruch der Eltern vereinbar.
Die Länder dürfen im Rahmen der durch Art. 7 Abs. 1 GG gewährleisteten Schulhoheit in nicht bekenntnisfreien Gemeinschaftsschulen ein freiwilliges überkonfessionelles Schulgebet außerhalb des Religionsunterrichts zulassen. Das Schulgebet ist grundsätzlich auch dann verfassungsrechtlich unbedenklich, wenn Schüler oder deren Eltern widersprechen. Ihr Grundrecht auf negative Bekenntnisfreiheit wird dabei nicht verletzt, wenn sie frei und ohne Zwänge über die Teilnahme entscheiden können.
Die individuelle Sexualerziehung gehört in erster Linie zu dem natürlichen Erziehungsrecht der Eltern im Sinne des Art. 6 Abs. 2 GG; der Staat ist jedoch aufgrund seines Erziehungsauftrages und Bildungsauftrages berechtigt, Sexualerziehung in der Schule durchzuführen.