Sterbehilfe

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BVerfG: Erfolglose Verfassungsbeschwerde gegen die Verweigerung einer Erlaubnis zum Erwerb eines Arzneimittels zum Zweck der Selbsttötung

Die 2. Kammer des Ersten Senats des Bundesverfassungsgerichts hat eine Verfassungsbeschwerde nicht zur Entscheidung angenommen, mit der ein Ehepaar die Erlaubnis zum Erwerb eines tödlichen Arzneimittels zum Zweck der Selbsttötung begehrt (Az. 1 BvR 1837/19). Diese Erlaubnis wurde zuvor vom Bundesinstitut für Arzneimittel verweigert und dessen Entscheidung anschließend von den Fachgerichten bestätigt. Die Entscheidungen des Bundesinstituts für Arzneimittel und der Fachgerichte ergingen zeitlich noch vor dem Urteil des Zweiten Senats des Bundesverfassungsgerichts vom 26. Februar 2020 - 2 BvR 2347/15 u. a. -, mit dem ein aus dem allgemeinen Persönlichkeitsrecht aus Art. 2 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 1 Abs. 1 GG hergeleitetes Recht auf selbstbestimmtes Sterben anerkannt und der Straftatbestand der gewerbsmäßigen Suizidbeihilfe (§ 217 StGB) für nichtig erklärt wurde.

Die Kammer hat entschieden, dass die gegenständliche Verfassungsbeschwerde unzulässig ist. Die Möglichkeit der Beschwerdeführer, ihren Wunsch nach einem selbstbestimmten Lebensende zu verwirklichen, sei infolge der Entscheidung des Zweiten Senats und der darin ausgesprochenen Nichtigerklärung des § 217 StGB wesentlich verbessert. Aufgrund dieser grundlegend veränderten Situation seien sie nunmehr zunächst gehalten, durch aktive Suche nach suizidhilfebereiten Personen im Inland, durch Bemühungen um eine ärztliche Verschreibung des gewünschten Wirkstoffs oder auf anderem geeignetem Weg ihr anerkanntes Recht konkret zu verfolgen.

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Für Selbstbestimmung am Lebensende: Verfassungsbeschwerden gegen § 217 StGB

wegen: Verfassungswidrigkeit des § 217 StGB.

Seit Ende 2015 war mit § 217 des Strafgesetzbuchs jede "geschäftsmäßige" Förderung der Selbsttötung unter Strafe gestellt. Damit wurde v.a. schwer erkrankten Personen mit dem Wunsch, ihr Leben selbstbestimmt und würdevoll zu beenden, die für viele einzige realistische Möglichkeit genommen, das unter professioneller Beratung und Nutzung medizinischer Methoden zu tun.

§ 217 StGB, so entscheidet das BVerfG im Februar 2020, ist verfassungswidrig (Az.: 2 BvR 2347/15).

Am 06.07.2023 stimmen die Bundestagsabgeordneten über zwei Gesetzesentwürfe ab. Keines erhält die Mehrheit; die Selbstbestimmung am Lebensende bleibt bestehen.

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Rezension zu Baekeun Jeong: Zur Problematik der Freiverantwortlichkeit beim Suizid

von Ludwig A. Minelli

Im einst renommierten wissenschaftlichen Verlag «Peter Lang» ist die Dissertation zum Thema der Freiverantwortlichkeit beim Suizid 2019 im Druck erschienen. Das ist ein Thema, welches durch den Entscheid des deutschen Bundesverfassungsgerichts vom 26. Februar 2020 aktuell geworden ist: Das Gericht hat den von Anfang an kritisierten § 217 des deutschen StGB als nichtig erklärt, und gleichzeitig die Freiverantwortlichkeit als das einzige Kriterium für die Zulässigkeit von Suizidhilfe betont. Vor allem zufolge der sprachlichen Mängel der Arbeit bleiben dem Leser die Überlegungen des Autors zum Kriterium der Freiverantwortlichkeit jedoch teilweise unverständlich. 

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Rezension zu Borasio/Jox/Taupitz/Wiesing: Selbstbestimmung im Sterben

von Hartmut Kress

Am 26.2.2020 hat das Bundesverfassungsgericht den Strafrechtsparagrafen 217 für nichtig erklärt, den der Deutsche Bundestag 2015 beschlossen hatte. Durch diesen § 217 StGB war es praktisch unmöglich geworden, dass ein Arzt oder eine Organisation Patienten Beihilfe leisten, die sich aus eigenem Entschluss das Leben nehmen möchten, weil ihnen ihre Krankheitslast unerträglich und ein Weiterleben entwürdigend erscheint. Zu dem Thema äußern sich im vorliegenden Buch vier Autoren: ein Palliativmediziner, zwei Medizinethiker und ein Medizinjurist. Sie schlagen eine nochmalige Neufassung von § 217 StGB vor. Dabei sei das Urteil des Bundesverfassungsgerichts zu berücksichtigen. Ihr Vorschlag stellt konzeptionell allerdings einen Rückschritt dar.

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BVerfG: Vorlagefrage zur Abgabe von Natrium-Pentobarbital unzulässig

hpd: "Für die betroffenen Schwerstkranken ist der Nervenkrieg leider noch lange nicht vorbei." Professor Robert Roßbruch, Vizepräsident der Deutschen Gesellschaft für Humanes Sterben (DGHS) und ifw-Beirat, der als Rechtsanwalt derzeit insgesamt acht Antragsteller/innen bei ihren Anträgen auf Erlaubnis zum Erwerb von Natrium-Pentobarbital (NaP) vertritt, bewertet die gestern veröffentlichte Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts vom 20. 05. 2020 (Az. 1 BvL 2/20 u.a.) (verfassungs-)rechtlich für schlüssig und konsequent und mittelfristig für zielführend, jedoch bezogen auf die aktuelle Situation der Betroffenen für praxisfern. (Weiterlesen)

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Pläne zur Neuregelung der Sterbehilfe: ifw-Stellungnahme beim Gesundheitsministerium eingereicht

Am 9. Juni 2020 hat das Institut für Weltanschauungsrecht (ifw) eine Stellungnahme beim Bundesministerium für Gesundheit (BMG) zu den ministeriellen Plänen der Neuregelung der Sterbehilfe eingereicht. Die Verfasser Eric Hilgendorf und Jacqueline Neumann stellen darin fest, dass eine erneute Änderung des Strafrechts derzeit nicht erforderlich sei. Gefahrenlagen, wie sie der Gesetzgeber im Jahr 2015 angeführt hat, seien nicht belegt. Eine tragfähige Neuregelung des Rechts der Sterbehilfe müsse nicht nur im Einklang mit den Vorgaben der Verfassung stehen, wie sie das Bundesverfassungsgericht im Februar 2020 bei der Nichtigerklärung der Verbotslösung des § 217 StGB dargelegt hat. Sie erfordere auch gesellschaftliche Akzeptanz. Eine einseitige Orientierung an partikularen, z. B. kirchlichen Anschauungen wäre verfehlt. Minister Jens Spahn sei aufgefordert, "offen, fair und unter Einbeziehung aller relevanten Meinungsgruppen" eine möglichst breite gesellschaftliche Diskussion zu ermöglichen.

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Sterbehilfe-Urteil des BVerfG: Eric Hilgendorf bewertet in der LTO die Nichtigerklärung von § 217 StGB als Befreiungsschlag

In der Legal Tribune Online (LTO) vom 27. Februar 2020 bewertet Eric Hilgendorf das Urteil des BVerfG vom 26. Februar 2020 (2 BvR 2347/15) zu § 217 StGB als Befreiungsschlag, gerade in Zeiten einer Tendenz zur Übertherapie am Lebensende. Mit dem Bekenntnis zur persönlichen Autonomie habe das Gericht Rechtsgeschichte geschrieben. Prof. Dr. Dr. Eric Hilgendorf ist Strafrechtsprofessor in Würzburg, Beirat im Institut für Weltanschauungsrecht (ifw) und Mitinitiator der Petition, die vor fünf Jahren 150 deutsche Strafrechtslehrer gegen die Neuregelung von § 217 StGB vorgebracht hatten.

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Staatsminister a.D. Rolf Schwanitz: Das Urteil des BVerfG zur Sterbehilfe ist ein Weckruf an den Bundestag

In einem Kommentar für das Portal "Säkulare Sozialdemokrat_innen" vom 27. Februar 2020 sieht Rolf Schwanitz in dem Urteil des BVerfG zur Sterbehilfe einen Weckruf an den Bundestag. Es müsse eine "harte und selbstkritische Nachbetrachtung" erfolgen. Denn 360 Abgeordnete hätten mit dem verfassungswidrigen Brand-Griese-Vogler-Terpe-Antrag "das Selbstbestimmungsrecht, das Herzstück unserer Grund- und Menschenrechte, millionenfach missachtet und gebrochen". Rolf Schwanitz ist Bundessprecher der "Säkularen Sozialdemokrat_innen", Beirat im Institut für Weltanschauungsrecht (ifw) und Staatsminister a.D. im Bundeskanzleramt und Parlamentarischer Staatssekretär a.D. im Bundesministerium für Gesundheit.

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BVerfG: „Sterbehilfeverhinderungsgesetz“ verfassungswidrig

Das Bundesverfassungsgericht hat mit seiner heutigen Entscheidung § 217 StGB für nichtig erklärt. Führende Politikerinnen und Politiker wie Angela Merkel und Jens Spahn müssen sich nun vorwerfen lassen, 2015 für ein Gesetz gestimmt zu haben, das nicht auf dem Boden der Verfassung steht. Ein Bericht aus Karlsruhe von gbs-Vorstandssprecher Michael Schmidt-Salomon.

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