Steuerrecht

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Besonderes Kirchgeld: Bayern schafft Kirchensteuer für Atheisten und Muslime ab

Die Evangelisch-Lutherische Kirche in Bayern (ELKB) hat auf ihrer Herbstsynode am 29. November 2018 mit großer Mehrheit und ohne Gegenstimmen beschlossen, das besondere Kirchgeld rückwirkend zum 1. Januar 2018 durch eine Änderung ihres Kirchensteuererhebungsgesetzes abzuschaffen. Damit ist Bayern das erste Bundesland, das auf diese Form der Kirchensteuer verzichtet. Das besondere Kirchgeld war im Freistaat seit dem Jahr 2004 zu entrichten. Positiv betroffen von dieser Entscheidung sind landesweit rund 30.000 Kirchenmitglieder (und ihre nicht-evangelischen Ehegatten). Jacqueline Neumann vom Institut für Weltanschauungsrecht (ifw) bewertet die Entscheidung und benennt in einem Ausblick weiteren Reformbedarf. 

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Wenig Transparenz, fehlende Aufsicht: Die Sonderrechte der kirchlichen Unternehmen

Correctiv.org: Die Kirchen besitzen milliardenschwere Konzerne und beschäftigen insgesamt 1,3 Millionen Mitarbeiter, betreiben zwei Drittel der Krankenhäuser und tausende von Pflegeeinrichtungen. Trotzdem unterscheiden sie sich deutlich von ihren gewerblichen oder weltlichen Konkurrenten: Sie werden vom Staat besonders, und oft auch bevorzugt behandelt – mit Hilfe von öffentlichen Geldern. Ist das noch gerechtfertigt? Zwei jüngste Recherchen von CORRECTIV innerhalb der Diakonie zeigen, welche Probleme das Fehlen von Kontrollmechanismen bei Wohlfahrtskonzernen verursachen kann. (Weiterlesen)

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Klage nach dem IFG auf Auskunft über Kirchenmilliarden

hpd: Das gemeinnützige Recherchezentrum CORRECTIV hat gegen das Erzbistum Köln eine Klage nach dem Informationsfreiheitsgesetz (IFG) auf Auskunft über die Kirchensteuereinnahmen und deren Anlageform erhoben, welche in den kommenden Monaten vor dem Verwaltungsgericht Köln mündlich verhandelt wird. Hintergrund ist ein Auskunftsbegehren der Journalisten, welches diese bereits im vergangenen Jahr an alle 27 Bistümer richteten, um zu erfahren, ob diese ihre Kirchensteuereinnahmen in klimaschädliche Anlagen wie zum Beispiel Erdölfirmen investieren. Eine entsprechende Auskunft hatten alle Bistümer verweigert. Kern der Auseinandersetzung sind die Fragen, ob das Bistum als "Behörde" i.S.d. IFG zu qualifizieren ist und ob die Verwendung der Kirchensteuer eine öffentlich-rechtliche Verwaltungsaufgabe darstellt oder aber zu den innerkirchlichen Angelegenheiten zählt. CORRECTIV verneint dies, da der Kirchensteuereinzug durch den Staat erfolge und die Verwendung der Kirchensteuer dementsprechend ebenso transparent zu sein habe wie die Verwendung staatlicher Steuereinnahmen. Die Entscheidung wird ein Präzedenzfall (Weiterlesen)

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Staatliches Kirchensteuerrecht an die Rechtswirklichkeit anpassen

Dr. Jacqueline Neumann | In diesem Kommentar werden den Bundesländern eklatante rechtsstaatliche Reformdefizite nachgewiesen. Die juristische Einschätzung basiert auf einer aktuellen Auswertung empirischer Daten zu der Frage "Wer ist Kirchenmitglied?" der Forschungsgruppe Weltanschauungen in Deutschland (fowid). Demnach sind die staatlichen Vorgaben zur Festlegung der Kirchensteuerpflicht veraltet und gehen an der heutigen Rechtswirklichkeit vorbei. Der Kommentar entwickelt vier Reformoptionen.

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BVerfG (2 BvR 591/06 u.a.): Besonderes Kirchgeld (Nichtannahmebeschluss)

Die maßgeblichen verfassungsrechtlichen Fragen betreffend die Heranziehung zur Kirchensteuer oder zum Besonderen Kirchgeld bei glaubensverschiedener Ehe sind bereits durch die Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts geklärt (vgl. insb. BVerfGE 19, 268; fernerhin etwa BVerfGE 19, 206; 19, 226; 19, 253; 20, 40; 30, 415; 73, 388; BVerfG, Beschluss der 2. Kammer des Zweiten Senats vom 19. August 2002 - 2 BvR 443/01 -, DVBl 2002, S. 1624).

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