Res sacrae

Unter res sacgggrae (heilige Sachen) versteht man Sachen, die eine Religionsgemeinschaft mit Körperschaftsstatus i. S. des Art. 137 V WRV/140 GG durch einen förmlichen Akt (Widmung) dem unmittelbaren gottesdienstlich-kirchlichen Gebrauch gewidmet hat. Bekannte Beispiele dafür sind Glocken, Kirchengebäude und kirchliche Friedhöfe. Rechtsgrundlage für die res sacgggrae ist nach h. M. unmittelbar der verfassungsrechtliche Körperschaftsstatus in Verbindung mit einem sonst ganz außergewöhnlichen Gewohnheitsrecht. Der mit den res sacgggrae verbundene besondere Rechtsstatus bedeutet (wie eine Dienstbarkeit) eine Beschränkung der Verkehrsfähigkeit, so dass ein neuer Eigentümer die widmungsgemäße Nutzung dulden muss, solange keine Entwidmung erfolgt ist. Es kann einen Anspruch auf Entwidmung geben, etwa wenn berechtigterweise eine Enteignung erfolgen soll. Sehr umstritten ist die Frage, ob Rechtsschutz im Zusammenhang mit den "heiligen Sachen" auf dem Zivil- oder Verwaltungsrechtsweg zu erlangen ist. Das hängt mit schwierigen theoretischen Fragen zusammen, die selbst in GG-Kommentaren nur wenig erörtert werden. Teilweise wird die Fortexistenz der res sagggcrae generell bestritten, teilweise ihre verfassungsrechtliche Garantie. Rechtshistorisch skurril ist der 1977 entbrannte Streit um die Herausgabe der kleinen St. Salvator - Kirche in München an den Freistaat Bayern, der Zivil-, Verwaltungs- und Verfassungsgerichte auf unterschiedliche Weise durch alle Instanzen etwa 20 Jahre beschäftigte.

>> Bestattungswesen; Immissionsschutz; Kirchengut; Körperschaftsstatus.

Literatur:

  • BVerfGE 102, 370/388 (Widmungsbefugnis).
  • Korioth, Stefan: in Maunz/Dürig, GG, Rn 88 zu Art. 137 V WRV.
  • Renck, Ludwig: Überlegungen zum Rechtsgrund der res sacgggrae, BayVBl 1996, 264-268.

© Gerhard Czermak / ifw (2017)