Anknüpfungsverbot

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BVerfG (1 BvR 8/84, 16/84): Privatschulfinanzierung

Der Staat ist verpflichtet, das private Ersatzschulwesen zu schützen. Handeln muss der Gesetzgeber aber nur dann, wenn das Ersatzschulwesen in seinem Bestand bedroht ist. Im Fall einer finanziellen Förderung ist der Gleichheitssatz zu beachten.

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