Dogmatik

Schlagwort Dogmatik

BVerfG (1 BvR 1087/91): Kruzifix-Beschluss (Fall Seler)

Die Anbringung eines Kreuzes oder Kruzifixes in den Unterrichtsräumen einer staatlichen Pflichtschule, die keine Bekenntnisschule ist, verstößt gegen Art. 4 Abs. 1 GG.  § 13 Abs. 1 Satz 3 der Schulordnung für die Volksschulen in Bayern ist mit Art. 4 Abs. 1 GG unvereinbar und nichtig.

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BVerfG (2 BvF 2/90 u. a.): Schwangerschaftsabbruch II

Aus Art. 1 I und 2 II GG ergebe sich die staatliche Pflicht, auch das einzelne ungeborene menschliche Leben zu schützen. Das Ungeborene habe ein eigenes Lebensrecht, unabhängig vom Willen der Mutter. Der Gesetzgeber müsse daher den Schwangerschaftsabbruch grundsätzlich verbieten, so dass für die Schwangere eine Austragungspflicht bestehe. [...] Die Grundrechtspositionen der Frau führten dazu, dass es in Ausnahmelagen zulässig und manchmal sogar geboten sei, eine solche Rechtspflicht nicht aufzuerlegen.

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BVerfG (2 BvR 745/88): Eidesleistung und Kommunalmandat

Aus Art. 33 Abs. 3 Satz 1 GG folge, dass die Ausübung eines Kommunalmandats nicht aus Gründen verwehrt werden darf, die trotz sich aus dem Amt sich ergebender zwingender Erfordernisse mit der in Art. 4 Abs. 1 GG geschützten Glaubens- und Gewissensfreiheit unvereinbar ist.

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BVerfG (1 BvR 8/84, 16/84): Privatschulfinanzierung

Der Staat ist verpflichtet, das private Ersatzschulwesen zu schützen. Handeln muss der Gesetzgeber aber nur dann, wenn das Ersatzschulwesen in seinem Bestand bedroht ist. Im Fall einer finanziellen Förderung ist der Gleichheitssatz zu beachten.

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BVerfG (2 BvR 1703 1718/83, 856/84): Loyalitätspflichten (Assistenzarzt, Buchhalter)

Es handelt sich trotz BVerfGE 137, 273 aus dem Jahr 2014 (Chefarztfall, Wiederheirat) nach wie vor um die wichtigste Entscheidung des BVerfG zum Kündigungsschutz in kirchlichen Einrichtungen. Ihre negativen gesellschaftlichen Auswirkungen sind enorm. Selbst manche kirchengeneigte Juristen haben sie kritisiert. Juristen, die bei der Rechtsanwendung nicht speziell kirchlich orientiert sind, haben mit Entsetzen reagiert.

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BVerfG (2 BvR 208/76): St. Marien-Krankenhaus, Krankenhausgesetz NRW

In den sehr umfangreichen Leitsätzen wird u.a. ausgeführt, der Wechselwirkung zwischen den eigenen Angelegenheiten der Kirchen und gesetzlichen Einschränkungen im Rahmen des Art. 137 III 1 WRV sei nicht nur durch Güterabwägung Rechnung zu tragen, sondern dem in Art. 4 GG wurzelnden Einverständnis der Kirchen sei "ein besonderes Gewicht beizumessen".

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