BVerfG (2 BvR 1775/02): Steuerverweigerung und Gewissensfreiheit (Nichtannahmebeschluss)

Eine Steuerverweigerung kann nicht grundrechtlich begründet werden.
Eine Steuerverweigerung kann nicht grundrechtlich begründet werden.
Aus Art. 33 Abs. 3 Satz 1 GG folge, dass die Ausübung eines Kommunalmandats nicht aus Gründen verwehrt werden darf, die trotz sich aus dem Amt sich ergebender zwingender Erfordernisse mit der in Art. 4 Abs. 1 GG geschützten Glaubens- und Gewissensfreiheit unvereinbar ist.
Der ohne Anrufung Gottes geleistete Eid hat nach der Vorstellung des Verfassungsgebers keinen religiösen oder in anderer Weise transzendenten Bezug. Eine Glaubensüberzeugung, die auch den ohne Anrufung Gottes geleisteten Zeugeneid aus religiösen Gründen ablehnt, wird durch Art. 4 Abs. 1 GG geschützt.
Zur Ausstrahlungswirkung des Grundrechts der Glaubensfreiheit auf die Bestrafung wegen unterlassener Hilfeleistung (§ 330 c StGB)