BVerfG (2 BvF 3-8 u.a.): Sozialhilfe-Urteil, Subsidiaritätsprinzip
1961 wurde das bis dahin geltende System des Vorrangs sozialer Einrichtungen der öffentlichen Hand umgekehrt in einen Vorrang der freien, d. h. in der Praxis vorwiegend kirchlichen Einrichtungen. Das geschah ohne sachliche Notwendigkeit und unter Benutzung des genau genommen "leerformelhaften" (Roman Herzog) Subsidiaritätsprinzips der katholischen Soziallehre, und zwar gegen den Widerstand etlicher Städte und Gemeinden.