BVerfG (2 BvR 496/01): Justizgewährleistungsanspruch gegen kirchliche Maßnahmen

Zur Frage, ob bei dienstrechtlichen Klagen gegen die Kirchen der staatliche Rechtsweg zumindest im Grundsatz eröffnet ist. Der Senat behält seine restriktive Linie bei.

Zur Frage, ob bei dienstrechtlichen Klagen gegen die Kirchen der staatliche Rechtsweg zumindest im Grundsatz eröffnet ist. Der Senat behält seine restriktive Linie bei.